Verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von Säumniszuschlägen

Das FG Münster hat verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe von ab 2019 entstandenen Säumniszuschlägen.

Die Antragstellerin entrichtete fällige Grunderwerbsteuer verspätet im November 2019. Hierdurch entstanden Säumniszuschläge, die auch bezahlt wurden. Die Antragstellerin beantrage Aufhebung der Vollziehung und begründete dies mit der Entscheidung des BVerfG vom 8.7.2021 (vgl. Kommentierung) zur Zinshöhe. Nach Auffassung der Antragstellerin ist auch die Höhe der Säumniszuschläge verfassungswidrig.

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

Das FG Münster entschied zugunsten der Antragstellerin und hob die Vollziehung des Abrechnungsbescheids über die Säumniszuschläge auf. Das Gericht äußert Zweifel, ob die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat verfassungsgemäß ist.

Das Finanzamt hat bereits Beschwerde eingelegt, ein Az. beim BFH ist noch nicht bekannt.

FG Münster, Beschluss v. 16.12.2021, 12 V 2684/21, veröffentlicht mit dem Januar-Newsletter des FG


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