Mit Blick auf die Kleinbetragsverordnung hat das Gericht entschieden, dass in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides bezüglich der Höhe der in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn die Aufhebung der Vollziehung eines Betrages von 4,50 EUR erstrebt wird. Das Gericht ging in dem Fall davon aus, dass das Interesse an dieser Entscheidung nicht schutzwürdig sei, da es nicht die Inanspruchnahme der staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen rechtfertige. Zwar enthalte die FGO keine allgemeine Bagatellgrenze für die Einlegung eines Rechtsbehelfs. Durch die Kleinbetragsverordnung in der Fassung vom 18.7.2016 (KBV) sei aber bestimmt, dass die Festsetzungen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), Grunderwerbsteuer sowie der Rennwett- und Lotteriesteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KBV) nur geändert oder berichtigt werden könne, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 10 EUR (zugunsten) bzw. 25 EUR (zu Lasten) des Steuerpflichten betrage. Für den Gewerbesteuermessbetrag bestimme § 2 KBV) Grenzen bei 2 EUR zugunsten bzw. 5 EUR zu Lasten des Steuerpflichtigen, so dass bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz in Deutschland von etwa 400 % eine Änderung bei einer Zahllastauswirkung von bis zu 8 EUR bzw. 20 EUR ausgeschlossen werde. Für die Feststellung von Einkünften, die Rückforderung von Wohnungsbauprämien und die Kraftfahrzeugsteuer enthalte die §§ 3 bis 5 KBV ähnlich wirkende Vorgaben. Auch wenn für steuerliche Nebenleistungen – wie im Streitfall der Säumniszuschlag – keine allgemeine Bagatellgrenze normiert sei, unterhalb derer der Steuerpflichtige oder die Finanzverwaltung einen rechtswidrigen Steuerbescheid hinzunehmen haben, könne ein Unterschreiten der Bagatellgrenzen der Kleinbetragsverordnung als Indiz anzusehen sein, ob ein Rechtsschutzbedürfnis nach allgemeiner Anschauung als schutzwürdig anzuerkennen sei.
Ferner wies das Gericht darauf hin, dass der Antragsgegner im Fall eines zulässigen Rechtsbehelfs dem Antragsteller bei einem Streitwert von 10 % des auszusetzenden Betrages, also 0,45 EUR, dem Berater 111,96 EUR ersatzfähige Kosten zu erstatten hätte. Deshalb schloss sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf an, wonach ein Rechtsschutzbedürfnis verneint werden könne, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung das 25-fache der einzuklagenden Summe betrügen (Sozialgericht Düsseldorf v. 4.8.1955 – V 539/54, Die Sozialgerichtsbarkeit – SGb – 1956, 263). Auch führte das Gericht aus, dass der Prozessbevollmächtigte eine Vielzahl von Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung von Abrechnungsbescheiden über Säumniszuschläge mit dem offensichtlichen Interesse verfolge, nicht ernsthaft die Aussetzung der Kleinstbeträge zu erreichen, sondern um die Kosten der Rechtsverfolgung erstattet zu bekommen.
FG Münster v. 30.5.2021 – 15 V 408/22