Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsfähigkeit eines Veräußerungsgewinns
Leitsatz (redaktionell)
Zum Gewinn aus der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft rechnet auch der Gewinn aus deren Veräußerung. Damit entsteht oder erhöht sich durch den laufenden Verlust im Veräußerungsjahr kein negatives Kapitalkonto, wenn der Kommanditist im gleichen Jahr einen Veräußerungsgewinn in Höhe des laufenden Verlustbetrages erzielt.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob ein laufender Verlust der Firma D GmbH & Co. KG (KG) ausgleichsfähig oder nur verrechenbar (§ 15a Einkommensteuergesetz – EStG –) ist.
Die KG betrieb bis Ende des Streitjahres 2006 im Windpark E eine Windkraftanlage. Kommanditisten der KG waren der Kläger und die Beigeladene. Mit Kaufvertrag vom 29.11.2006 veräußerte die KG die Windkraftanlage. Da es sich bei der Windkraftanlage um ihre einzige wesentliche Betriebsgrundlage handelte, stellte sie ihren Geschäftsbetrieb zum 31.12.2006 ein und meldete ihn ab.
Mit der Feststellungserklärung für das Streitjahr 2006 erklärte die KG einen laufenden Verlust i. H. v. 70.488,05 EUR, einen Aufgabegewinn von 662.369 EUR sowie einen verrechenbaren Verlust aus dem Vorjahr i. H. v. 20.769 EUR. Im Rahmen der Feststellungserklärung beantragte die KG den tarifbegünstigten Aufgabegewinn mit 641.600 EUR festzustellen (Aufgabegewinn 662.369 EUR abzgl. verrechenbarer Verlust aus dem Vorjahr 20.769 EUR).
Die Einzelpositionen aus der Feststellungserklärung sind der Höhe nach zwischen den beteiligten Parteien unstreitig.
Am 19.11.2007 erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Ausgehend von den Zahlen aus der Feststellungserklärung kürzte das beklagte Finanzamt den tarifbegünstigten Aufgabegewinn um den laufenden Verlust der KG aus dem Streitjahr 2006.
Mit Schreiben vom 07.01.2008 – eingegangen im Finanzamt am 16.01.2008 – stellte die KG einen Antrag auf Änderung des o. g. Feststellungsbescheides entsprechend der abgegebenen Feststellungserklärung. Zur Begründung führte sie an, in 2006 sei kein Verlust im Sinne von § 15a EStG entstanden. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Verlust, der einem Kommanditisten zuzurechnen sei, nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden, wenn am Bilanzstichtag ein negatives Kapitalkonto entstehe oder sich erhöhe. Diese Tatbestandsvoraussetzung liege im Streitfall nicht vor. Aufgrund des erklärten Veräußerungsgewinns zum 31.12.2006 habe sich im Streitjahr ein positives Kapitalkonto ergeben. Insoweit sei der laufende Verlust des Jahres 2006 als ausgleichsfähiger Verlust zu behandeln.
Diesen Änderungsantrag lehnte das beklagte Finanzamt mit Schreiben vom 27.02.2008 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.01.1995, BStBl. II 1995, 467 ab. Auf den Bescheid wird Bezug genommen.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die KG mit Schreiben vom 17.03.2008 Einspruch ein.
Zur Begründung führte sie aus, zum 31.12.2006 bestehe keine Beschränkung des Verlustabzuges nach § 15a Abs. 4 EStG. Das negative Kapitalkonto zum 31.12.2005 sei durch Verrechnung mit dem in 2006 erzielten Veräußerungsgewinn ausgeglichen worden. Der Veräußerungsgewinn selbst habe dann im weiteren zu einem positiven Kapitalkonto zum 31. 12. des Streitjahres geführt. Dies ergebe sich sinngemäß aus dem vom Beklagten selbst zitierten BFH-Urteil.
Der Beklagte wies den Einspruch der KG mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2009 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung weist die KG als Inhaltsadressatin aus. Er vertrat in der Sache die Auffassung, der laufende Verlust des Jahres 2006 sei als verrechenbarer Verlust im Sinne des § 15a EStG zu behandeln, da sich durch diesen Verlust das bereits vorhanden gewesene negative Kapitalkonto der Kommanditisten weiter erhöht habe. Der Auffassung der KG, durch den Veräußerungsgewinn seien die Kapitalkonten wieder positiv geworden, es läge von daher kein Fall des § 15a EStG vor, könne nicht gefolgt werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Am 30.03.2009 erhob der Kommanditist der KG, Herr W, gegen die Einspruchsentscheidung Klage.
Zur Begründung führt er zunächst aus, die KG sei zwischenzeitlich aufgelöst. Sie könne daher nicht mehr in gesetzlicher Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter tätig werden. Daher seien die vormaligen, vom Feststellungsbescheid betroffenen Gesellschafter klagebefugt.
Er macht im Übrigen sinngemäß geltend, der laufende Verlust des Streitjahres 2006 sei entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes kein verrechenbarer Verlust im Sinne von § 15a EStG. Ein Verlust sei im Sinne dieser Vorschrift nur dann verrechenbar, wenn durch ihn ein negatives Kapitalkonto entstehe oder erhöht werde. Vorliegend sei der verrechenbare Verlust des Vorjahres i. H. v. 20.769 EUR mit dem Aufgabegewinn zu verrechnen. Im Übrigen sei dem Kapitalkonto der Kommanditisten im Streitjahr 2006 der erzielte Aufgabegewinn gutzuschreiben. Dadurch entstehe durch den laufende...