Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht abzugsfähige Ausgaben; Geldbuße
Leitsatz (redaktionell)
Die Zahlung einer einem GbR-Gesellschafter auferlegten Geldauflage gem. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO durch die Gesellschaft führt zu Sonderbetriebseinnahmen des betreffenden Gesellschafters.
Normenkette
StPO § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zahlung einer einem GbR-Gesellschafter auferlegten Geldauflage gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Strafprozessordnung (StPO) durch die Gesellschaft zu einer Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters führt.
Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft (GbR), an der im Streitjahr 2003 u. a. der Beigeladene beteiligt war, der Anfang 2004 durch Veräußerung seiner Anteile an einen Mitgesellschafter aus der GbR ausschied. In 2006 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E-Stadt bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die u. a. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften für den Veranlagungszeitraum 2003 zum Gegenstand hatte. Diesbezüglich hatte der Prüfer unter Textziffer 2.3 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25.01.2007, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, u. a. folgende Feststellungen getroffen:
„A.o. Aufwendungen 2003
Sachverhalt
Herr L.E. hatte aufgrund eines Steuerstrafverfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Mandanten am 7.4.2003 folgende Zahlungen zu leisten:
10.000,– EUR an Hospiz-Initiative E-Stadt
41.000,– EUR an die Staatskasse
Die Zahlungen erfolgten aufgrund der Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Diese Zahlungen wurden vom Bankkonto der GbR überwiesen und auf dem Kto 2000 „a.o. Aufwendungen” als BA verbucht. Die Beträge haben den von der GbR ermittelten Gewinn in der Einnahme-Überschuss-Rechnung gemindert. In der Gewinnverteilung wurden die 51.000,– EUR den anderen Gesellschaftern (K1 20.000,– EUR, K2 30.000,– EUR, Q. 1.000,– EUR) vorab zugerechnet.
Auffassung der Stpfl.
Die Stpfl. sind der Ansicht, dass durch die Vorabzurechnung auf die Gesellschafter K1, K2 u. Q. eine zu berücksichtigende Betriebsausgabe vorliegt. Im Endergebnis gehen sie davon aus, dass die o. g. Gesellschafter an Herrn L.E. eine Zahlung leisten, die eine betriebliche Veranlassung hat. Die Tätigkeit von Herrn L.E. sei für den Fortbestand der Steuerberatungssozietät unabdingbar; der Verfahrenseinstellung sei nur zugestimmt worden, weil sich durch eine evtl. Verurteilung im Steuerstrafverfahren ggf. berufsständische Auswirkungen ergeben hätten. Von den übrigen Gesellschaftern wird nicht eingeräumt, eine Geldstrafe gezahlt zu haben. Mit Hinweis auf das BFH-Urteil zum Paketdienst (Übernahme von Verwarnungsgeldern für die Zusteller stellt keinen Arbeitslohn dar, weil die Zahlung aus überwiegenden betrieblichen Interesse erfolgt) ist die Stpfl. der Auffassung, dass somit bei Herrn L.E. keine Betriebseinnahme vorliegt.
Auffassung der Bp
Ein Betriebsausgabenabzug der Zahlung der Geldauflage durch die GbR ist bereits nach § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Die Bp ist der Ansicht, dass bei Herrn L.E. Sonderbetriebseinnahmen (SBE) in Höhe von 51.000,– EUR zu berücksichtigen sind, wenn man die Meinung der Stpfl. teilt, dass bei den Gesellschaftern K1, K2 u. Q. zu berücksichtigende Betriebsausgaben vorliegen. Wie bereits oben ausgeführt, wird davon ausgegangen, dass es sich wirtschaftlich entgegen dem tatsächlichen Zahlungsweg (Zahlung der GbR an die öffentliche Kasse) um eine Zahlung der anderen Gesellschafter an Herrn L.E. handelt (abgekürzter Zahlungsweg). Diese Betriebseinnahmen des Herr L.E. sind durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft bedingt.
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob durch die Zahlung an die öffentliche Kasse für Herrn L.E. eine Betriebsausgabe (SBA) vorliegt. Nach § 12 Nr. 4 EStG sind in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und Auflagen nicht abzugsfähig und dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gilt auch für Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO (siehe H 120 EStH 2003). Eine Betriebsausgabe liegt somit nicht vor und kann auch nicht aus dem vorliegenden Zahlungsweg abgeleitet werden.”
Der Beklagte folgte der Auffassung des Prüfers und erhöhte in dem gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Feststellungsbescheid der GbR vom 08.05.2007 die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit u. a. um die vorgenannten 51.000,00 EUR, die bei der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen dann dem Beigeladenen zugerechnet wurden. Hiergegen richtet sich noch – nachdem der Beklagte eine mit weiterem Änderungsbescheid vom 17.09.2007 vorgenommene Verböserung (anteilige Auflösung einer Ansparrücklage) im Klageverfahren (Änderungsbescheid vom 25.04.2008) wieder rückgängig gemacht hat – die Klage.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Zahlung der Geldauflage durch die GbR nicht zu Sonderbetriebseinnahmen des Beigeladenen geführ...