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FG Münster Urteil vom 05.06.2003 - 8 K 1550/03 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnbegriff, Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff des Gewinns in § 4 Abs. 4a S. 3 EStG entspricht allgemeinen steuerlichen Gewinnbegriff im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG und erfasst damit auch gewinnmindernde Abschreibungen.

2. Gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3, 4a S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2007; Aktenzeichen XI R 26/05)

BFH (Urteil vom 01.08.2007; Aktenzeichen XI R 26/05)

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 (Streitjahr), ob für die Berechnung der Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a EStG von dem steuerlichen Gewinn oder von dem um die Abschreibungen erhöhten Gewinn auszugehen ist.

Der Kläger ist als Zahnarzt freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr fügten die Kläger eine Ermittlung der Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4 a Satz 2 EStG bei. Dabei gingen sie von dem erklärten Gewinn von 187.422,80 DM und von dem Saldo der Entnahmen und Einlagen von 219.118,98 DM aus, so dass sich Überentnahmen von 31.696,18 DM ergaben. Bei dem nach § 4 Abs. 4 a Satz 4 EStG anzuwendenden typisierten Zinssatz von 6 % kamen sie auf einen Hinzurechnungsbetrag von 1.901,77 DM.

In der Einnahme-Überschuss-Rechnung waren als Betriebsausgaben abgesetzt Darlehenszinsen von 20.620,69 DM, Kontokorrentzinsen von 12.687,14 DM und Abschreibungen auf Anlagevermögen von 24.058,49 DM.

In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr berücksichtigte der Beklagte den vom Kläger erklärten Gewinn aus seiner freiberuflichen Praxis von 187.422,80 DM zuzüglich des Hinzurechnun...

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      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

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