Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage des Steuersatzes bei Umsätzen einer Eventagentur
Leitsatz (redaktionell)
Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Die Vorschrift hat zwar nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person Musikaufführungen u.Ä. erbringt, vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen erbringt. Umsätze, die allerdings als bloße organisatorische Leistung anzusehen sind, werden nicht von der Steuerermäßigung erfasst.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d; UStDV § 30; UStG § 12 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer (USt) – Festsetzung für 2005 und 2006, ob die Umsätze einer Eventagentur mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu besteuern sind.
Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer des Grundstücks A-Str. 7, I. Einen Teil dieses Grundstücks hat er an die QD GmbH (im Folgenden: GmbH) vermietet, die zu einem vom Kl. beherrschten Konzern gehört. Der Kl. ist alleiniger Gesellschafter der GmbH. Geschäftsführer der GmbH sind Frau FL und Herr EM. Frau FL wurde nach Angaben des Kl. in den Streitjahren von einer anderen GmbH des Konzerns des Kl., deren Alleingesellschafter ebenfalls der Kl. ist, bezahlt. Die GmbH (= QD GmbH) wurde 1991 vom Kl. als Alleingesellschafter errichtet. Nach § 5.1 des Gesellschaftsvertrages bedürfen die Geschäftsführer im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu folgenden Geschäften: Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie von Unternehmen bzw. von Rechten und Beteiligungen an solchen, den Abschluss und die Auflösung von Ergebnisabführungsverträgen sowie Organschaftsverträgen jeder Art, den Abschluss von Verträgen jeder Art, die die Gesellschaft länger als ein Jahr binden, den Erwerb von beweglichen Gütern des Anlagevermögens im Wert von mehr als 20.000 DM, die Errichtung oder den Ausbau von Gebäuden, die Beteiligung an anderen Unternehmen, die Übernahme von Bürgschaften, die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 DM, die Aufnahme und Gewährung von Darlehen, sowie die Aufnahme und Beendigung von Bankverbindungen. Nach § 5.2 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, den Katalog der Zustimmungsbedürftigen Geschäfte gemäß § 5.1 jederzeit zu erweitern oder zu beschränken. Nach § 5.3 des Gesellschaftsvertrages bedürfen der oder die Geschäftsführer auch der Zustimmung bei Geschäften oder Maßnahmen, über die die Gesellschafterversammlung nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zu beschließen hat sowie bei bedeutungsvollen Geschäften, insbesondere solchen, die über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen. Die Beteiligten gehen übereinstimmend von einer umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Kl. als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft aus.
Gegenstand des Unternehmens der GmbH ist die Veranstaltung von verschiedenen Events. Ihre Tätigkeit besteht in der Planung, Vorbereitung, Koordination, Organisation, Durchführung und Kontrolle von Veranstaltungen aller Art einschließlich der Abwicklung aller damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Dienstleistungs- und Handelsgeschäften.
Die GmbH plant pro Jahr ca. 6 Großveranstaltungen in Form von Szenetreffs verschiedener Automarken (z. B. … Forum, … Hits) sowie Tattoo-Foren, City-Kart-Rennen, US Biker-Treffen o. ä.. Die Werbung hierfür erfolgt über Plakate, Flyer, Zeitschriften und das Internet. Im Wesentlichen werden die Veranstaltungen durch die anwesenden Zuschauer selbst mitgestaltet; für die Organisation/Planung sind die Geschäftsführer verantwortlich. Für den Veranstaltungsablauf bedient sich die GmbH diverser Aushilfen. Die Veranstaltungen selbst verlaufen nach einem einheitlichen Schema:
- • Präsentation getunter und gestylter Pkw durch die Besucher der Veranstaltungen
- • Autorennen, an welchem die Zuschauer mit ihren eigenen Pkws teilnehmen können („Public Race”)
- • Präsentation automobiler Schönheiten durch die Zuschauer („Show-& Shine-Contest”)
- • Präsentation der kuriosesten, kreativsten und originellsten Pkw – Umbauten durch die Zuschauer („Crazy-Car-Wettbewerb”)
- • Prämierung des Pkw mit der besten Sound-Anlage („Boombasstic”)
- • Wahl der Miss…
- • Hot Car-Wash
- • Showprogramm, Akrobatik und Stunts durch engagierte Darsteller
- • Catering und Händlermeile
- • Zur Verfügung stellen von Campingplatz und sanitären Anlagen.
Eintrittskarten werden sowohl im Vorverkauf als auch als Tageskarten angeboten.
Im Rahmen einer im Jahre 2006 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich der Umsätze der GmbH wurde festgestellt, dass die Einnahmen in Höhe von xxx EUR im Jahr 2005 aus den Verkäufen der Eintrittskarten für die organisierten Veranstaltungen seitens des Kl. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterworfen worden waren.
Nach Auf...