Entscheidungsstichwort (Thema)
Versendungslieferung. Umsatzsteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Lieferung mit Abgangsort aus einem in einem Drittlandsgebiet gelegenen Logistikzentrum handelt es sich trotzdem um eine Lieferung mit inländischem Lieferort, wenn die Gegenstände bei einer Beförderungs- oder Versendungslieferung aus dem Drittland ins Inland gelangen und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. In diesem Fall verlegt die Vorschrift des § 3 Abs. 8 UStG als lex specialis zu § 3 Abs. 6 UStG den Lieferort in das Inland.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 6 S. 1 - 3, Abs. 8, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Belieferung im Inland ansässiger Käufer mit Waren aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager nach § 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Inland steuerbar und -pflichtig ist.
Die Klägerin (Klin.) ist umsatzsteuerliche Organträgerin u.a. der S. N. GmbH (SN GmbH), der C. GmbH, die durch Gesellschafterbeschluss vom …1988 in N. GmbH (N. GmbH) umfirmiert wurde, der T. GmbH (T. GmbH), der O. GmbH und der E. GmbH (E. GmbH). Zum Konzern der Klin. gehört auch die in N. (Schweiz) ansässige T. AG (T. AG).
Durch Betriebsführungsvertrag vom …1987 beauftragte die SN GmbH die N. GmbH, die Betriebsabteilungen „C.” in eigenem Namen, aber für Rechnung, im Interesse und auf Risiko der SN GmbH zu führen (§§ 1 – 4 des Vertrages). Der Geschäftsbetrieb der Betriebsabteilungen „C.” umfasst die Vervielfältigung und Verbreitung von Verlagserzeugnissen sowie den Betrieb von Buch- und Schallplattengemeinschaften einschließlich des Vertriebs von Geräten der Unterhaltungselektronik, Spielen, Hobby- und Freizeitartikeln sowie die Vermittlung von Reisen. Der „C.” beliefert seine „Mitglieder” im Versandhandel mit Schallplatten, CD's, Videokassetten und Ähnlichem. Dazu versendet er an die „Clubmitglieder” Kataloge, aus denen die Mitglieder vierteljährlich mindestens einen Artikel per Bestellkarte bestellen müssen. In den Katalogen trat im Streitjahr 1998 als Anbieter den Kunden gegenüber die in H. ansässige N. GmbH zunächst unter der Bezeichnung „C.” bzw. später unter der Bezeichnung „E.” auf. In Deutschland richteten die Kunden, d.h. die „Clubmitglieder”, ihre Bestellung an die N. GmbH. Die als „Mitgliedschaft” bezeichnete Vertragsbeziehung zwischen dem „C.” und dem Kunden, d.h. dem Mitglied, entstand durch Unterschriftsleistung des Mitgliedes auf der Beitrittserklärung. In der Beitrittserklärung sind Regelungen über den Quartalskauf und Kündigungsfristen enthalten. Nur auf der Bestellkarte wird auf mögliche Lieferbedingungen unter der Überschrift „Mein Zahlungswunsch” hingewiesen, in dem der Kunde auf ein Wahlrecht zwischen Bankeinzug der Kaufpreisforderung und einer Nachnahmelieferung durch die Post bei gleichzeitiger Kassierung des Rechnungsbetrages und eines Nachnahmeentgeltes für die Post von 6,50 DM hingewiesen wird. In der Bestellkarte ist als Erfüllungsort H. vermerkt. Über der Unterschriftenzeile heißt es auf der Bestellkarte in Fettdruck: „Weitere Vereinbarungen gibt es nicht.” Nach einer weder in der Beitrittserklärung noch in der Bestellkarte abgedruckten Klausel „Bezahlung”, die dem Clubmitglied ein zehntägiges Zahlungsziel einräumt, heißt es in den Katalogen unter der Überschrift „Lieferbedingungen bei Versandbestellung”: „Was Sie bestellt haben, liefern wir in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung durch die Deutsche Post AG direkt zu Ihnen nach Hause. Ihren Versandkostenanteil (verauslagtes Portoentgelt und Verpackungskosten) weisen wir auf der Rechnung gesondert aus. Alle weiteren Zustellkosten für Teillieferungen übernehmen wir für Sie. Die Post verlangt bei Nachnahmesendungen außerdem eine Gebühr in Höhe von 6,50 DM.” In den Lieferbedingungen wird zuletzt ein Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren bis zu deren vollständiger Bezahlung erklärt. Auf der Bestellkarte, mit der das Clubmitglied die im Katalog angebotene Ware bestellte, befand sich kein ausdrücklicher Hinweis auf die Lieferbedingungen laut Katalog. Das Mitglied unterschrieb nichts auf der Bestellkarte, sondern versah, sofern dies nicht bereits vordruckmäßig geschehen war, die Bestellkarte nur mit seiner Mitgliedsnummer. Nach den Feststellungen einer bei der Klin. durchgeführten Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung (vorläufiger Bericht des Finanzamts Y. vom …1999 Tz. 3.4. und Bericht des Finanzamts Y. vom … 2000 Tz. 3.4.) erfolgte im Streitjahr 1998 die tatsächliche Durchführung der Versandgeschäfte nicht zu den in den Katalogen abgedruckten Lieferbedingungen bei Versandgeschäften. Die N. GmbH trug bei jeder Lieferung das Versandrisiko, z.B. durch unentgeltliche Nachlieferung beim Versand verloren gegangener Waren.
Bis April 1998 lieferte die N. GmbH die von ihren Vorlieferanten, z.B. der T. GmbH, bezogenen Waren in das H. er Zentrallager der E. GmbH ein. Die E. GmbH nahm im Auftrag der N. GmbH die Konfektionierung der Warensendungen, bestehend aus Verp...