rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990 und 1991
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob die steuerliche Belastung des Klägers (Kl.) zu hoch ist.
Der Kl. ist unbeschränkt steuerpflichtig.
Der Beklagte (Bekl.) hatte zunächst mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden die Einkommensteuer (ESt) für 1990 und 1991 aufgrund der abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt. Er war dabei den dortigen Angaben gefolgt. Weitere Änderungen erfolgten aufgrund geänderter Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte des Kl.
Im Dezember 1996 beantragte der Kl., den ESt-Bescheid für 1990 vom 30.4.1993 und den ESt-Bescheid für 1991 vom 18.8.1993 gem. § 164 Abgabenordnung (AO) zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht habe in einem Beschluß vom 22.6.1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) ausgeführt, daß es verfassungswidrig sei, Steuern festzusetzen, die insgesamt eine übermäßige Belastung hervorrufen würden. Die Gesamtbelastung dürfe nur etwa 50 % betragen (sog. Halbteilungsgrundsatz). Der Bekl. lehnte die Änderungsanträge ab. Im Einspruchsverfahren wurden die ESt-Festsetzungen aus anderen Gründen geändert und für 1990 auch der Nachprüfungsvorbehalt des § 164 AO aufgehoben. Die ESt für 1990 wurde mit Bescheid vom 28.4.1997 auf 664.209 DM und die für 1991 mit Bescheid vom 18.4.1997 auf 962.467 DM festgesetzt. Anschließend wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er beruft sich weiterhin auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655). Nach diesem Beschluß dürfe „die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtungsweise von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen nur ungefähr 50 % betragen”. Es seien „Belastungsergebnisse zu vermeiden, die einer vom Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit” zuwiderliefen. Dieser Grundsatz sei im Streitfall für die Jahre 1990 und 1991 verletzt. Für 1990 betrage das zu versteuernde Einkommen lt. Bescheid vom 25.4.1997 1.296.324 DM. Die zulässige Steuerbelastung betrage daher 648.162 DM. Demgegenüber werde der Kl. mit einer Gesamtsteuer in Höhe von (664.209 DM ESt + 27.750 DM Vermögensteuer lt. Bescheid vom 20.7.1993 =) 691.959 DM belastet. Für 1991 betrage das zu versteuernde Einkommen lt. Steuerbescheid vom 18.4.1997 1.864.411 DM. Die zulässige Steuerbelastung betrage daher 932.209,50 DM. Demgegenüber werde der Kl. mit Steuern in Höhe von (962.497 DM ESt + 36.093,63 DM Solidaritätszuschlag + 28.785 DM Vermögensteuer lt. Bescheid vom 17.9.1997 =) 1.027.375,63 DM belastet. Da beim Bundesfinanzhof (BFH) aber bereits unter den Aktenzeichen VI B 81/97, II R 47/97 und XI R 77/97 Verfahren anhängig seien, in denen es auch um den Halbteilungsgrundsatz gehe, komme es ihm in erster Linie darauf an, das Klageverfahren auszusetzen. Wenn das Gericht aber eine Verfahrensaussetzung nicht für geboten halte, müsse dem ersten Hilfsantrag entsprochen werden.
Gem. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz sei das Gericht an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Dabei seien auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Aus ihnen ergebe sich unter Berücksichtigung der dort angeführten Artikel 3 und 14 Grundgesetz, daß der Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung gewahrt bleiben müsse. Dieser Kernbestand werde verletzt, wenn unter Bezugnahme auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz) durch eine Steuerfestsetzung eine Gesamtsteuerbelastung von mehr als 50 % entstehe. Da § 32 a EStG diesem Grundgedanken nicht entspreche, sei er als von Anfang an nichtig anzusehen. Anders als bei den vom BFH in seinem Beschluß vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) ausdrücklich genannten Regelungen zur Vermögensteuer komme bei der ESt eine Weitergeltung der streitigen Tarifvorschrift des § 32 a EStG bis zum Veranlagungszeitraum 1996 nicht in Betracht, da dieses vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluß nicht angeordnet worden sei. Die angeführten Gründe der Sicherheit der Haushaltsplanung und des Haushaltsvollzuges griffen nicht, da nur wenige Steuerpflichtige betroffen seien. Die Konsequenz der wegen der Nichtigkeit möglichen völligen Freistellung des Kl. von der ESt wolle man aber nicht ziehen, da eine Gesamtbelastung bis zu 50 % dem Grunde nach als zulässig angesehen werde. Daher werde materiell-rechtlich auch nur ein eingeschränkter Klageantrag gestellt.
Der Kl. beantragt,
das Verfahren bis zur Entscheidung der unter den Az. VI B 81/97, II R 47/97 und XI R 77/97 beim BFH anhängigen Verfahren auszusetzen, hilfsweise den Bescheid vom 21.1.1997 über die Ablehnung der Änderung der Steuerfestsetzungen zur ESt 1990 und 1991 und die Einspruchsentscheidung vom 29.10.1997 aufzuheben und die ESt für 1...