Neue anhängige Verfahren im Januar 2024
Eine Auswahl der wichtigsten anhängigen Verfahren für Unternehmer, Arbeitnehmer und Kapitalanleger, die im Januar 2024 veröffentlicht wurden, erhalten Sie hier im Überblick:
Rubrik | Thema | Az. beim BFH und Vorinstanz |
Unternehmer | Stille Reserven/Umwandlung 1. Führt die Veräußerung von Grundstücken des Gesamthandsvermögens an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft zum Buchwert zur Aufdeckung stiller Reserven? Welche Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass die veräußernde Personengesellschaft später mit steuerlicher Rückwirkung auf einen vor dem Veräußerungsgeschäft liegenden Stichtag auf ihre Komplementär-GmbH verschmolzen wurde? 2. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 10.4.2013 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 8/13) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt worden. 3. Nach dem BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13 wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 4/24 (I R 80/12) fortgesetzt. | I R 4/24 FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.7.2012, 13 K 1988/09 |
Anleger | Grunderwerbsteuer/Bemessungsgrundlage Einbeziehung von Kompensationszahlungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer: Welche Anforderungen sind an den Grad der Gewissheit für die Feststellung, ob der Dritte i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG tatsächlich in der Lage und willens ist das Eigentum am Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen, zu stellen? | II R 1/24 FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 2.11.2023, 12 K 12052/21 |
Unternehmer | Gewerbesteuerbefreiung Zur Auslegung des Begriffs der berufsbildenden Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes | III R 26/23 FG Düsseldorf, Urteil v. 10.8.2023, 9 K 1130/22 G |
Unternehmer | Gewerbesteuer/Zuständigkeit Zur Frage, ob die Verlegung des Betriebs über die Grenzen eines Bundeslands hinweg nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern auch die sachliche Zuständigkeit tangiert. | III R 28/23 FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.8.2023, 15 K 1216/19 |
Unternehmer | Konzern/Bilanz Stehen die bei einer Holdinggesellschaft angefallenen Konzernabschlusskosten i. S. v. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Beteiligungserträgen mit der Folge, dass sie nur anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden können? | IV R 25/22 FG Köln, Urteil v. 25.8.2022, 3 K 999/20 |
Unternehmer | Kommanditist/Investitionsabzugsbetrag Beeinflusst die gewinnerhöhende Hinzurechnung von in Vorjahren in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen im Jahr der Investition die Höhe des Kapitalkontos i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes? | IV R 28/23 Niedersächsisches FG, Urteil v. 19.9.2023, 13 K 46/20 |
Unternehmer | Verschmelzung/Verlustvortrag Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind? Durch Beschluss vom 28.1.2022, IV R 7/21 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer verfahrensabschließenden Entscheidung im Verfahren I R 48/20 angeordnet. Der Ruhensgrund ist durch das BFH-Urteil vom 12.4.2023, I R 48/20 (BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888) entfallen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IV R 1/24 fortgeführt. | IV R 1/24 Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.10.2019, 7 K 11255/17 |
Arbeitnehmer | Berufsausbildungskosten/Vorläufigkeitsvermerk Entgegen der Gesetzeslage wurden Aufwendungen für Berufsausbildung in den betreffenden Einkommensteuer-Bescheiden 2015 und 2016 berücksichtigt und mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019, 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274 sah sich das Finanzamt veranlasst, die zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen für die Berufsausbildung zu streichen. War das Finanzamt berechtigt, aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung die Einkommensteuer-Bescheide so zu ändern, dass sie der ursprünglichen – vom Bundesverfassungsgericht bestätigen – Rechtslage entsprechen? | VI R 14/23 FG Köln, Urteil v. 12.7.2023, 3 K 1356/22 |
Anleger | Darlehen/Fälligkeit Nachträgliche Änderung der Laufzeit im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung Kommt die Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Fälligkeitsregelung in Bezug auf die Zinsforderung (Novationsvereinbarung) allein deswegen einer Auswechslung des Schuldgrunds und damit einer Schuldumschaffung gleich, weil die vertragliche Hauptpflicht in Gestalt der Darlehensrückzahlung bereits weggefallen ist und damit der akzessorische Zusammenhang des Zinsanspruchs als Nebenforderung mit der Darlehensverbindlichkeit als Hauptforderung gelöst wird? | VIII R 30/23 FG Nürnberg, Urteil v. 24.2.2022, 6 K 720/21 |
Anleger | Privates Veräußerungsgeschäft/Insolvenzverfahren Sind Aufwendungen eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigungsfähig, wenn die betreffenden Objekte im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet wurden? | IX R 29/23 FG Hamburg, Urteil v. 19.10.2023, 1 K 97/22 |
Anleger | Energetische Maßnahmen/Ratenzahlung Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart. Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahmen i. S. d. § 35c des Einkommensteuergesetzes bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich Jahr 2024) vor? | IX R 31/23 FG München, Urteil v. 8.12.2023, 8 K 1534/23 |
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