Schlagwörter
Steuerermäßigung, Energetische Maßnahmen, Eigene Wohnzwecke, Heizungsanlage, Teilzahlung, Ratenzahlung
Rechtsfrage (Thema)
Die Steuerpflichtigen ließen sich im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude durch einen Handwerksbetrieb einbauen. Zur Begleichung des Rechnungsbetrags wurde eine monatliche Ratenzahlung mit dem ausführenden Betrieb für die Jahre 2021 bis 2024 vereinbart.
Liegt ein Abschluss der energetischen Maßnahmen im Sinne des § 35c des Einkommensteuergesetzes bereits mit der ausgeführten Erneuerung der Heizungsanlage (hier Jahr 2021) oder erst mit der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrags (voraussichtlich Jahr 2024) vor?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
Verfahrensgang
FG München (Entscheidung vom 08.12.2023; Aktenzeichen 8 K 1534/23) |
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