Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke
Leitsatz (redaktionell)
Die Abgabe von Zytostatika durch nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte Ärzte im Rahmen einer ambulanten Behandlung von Krebspatienten ist ebenso wie die Lieferung von Medikamenten an Dritte, an das Personal des Krankenhauses oder an andere Kliniken und Apotheken nicht dem Zweckbetrieb eines Krankenhauses zuzuordnen.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 14; SGB V § 116; Ärzte-ZV § 31a; AO § 67
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist für die Streitjahre 2005 bis 2012, ob die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur anschließenden ambulanten Behandlung Teil des Zweckbetriebes der Klägerin im Sinne von § 67 der Abgabenordnung (AO) ist.
Die Klägerin ist Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses in B, bei dem es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne des § 67 AO handelt, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Zu ihrem Zweckbetrieb Krankenhaus gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des Krankenhauses zusammenhängen.
In dem Krankenhaus werden u.a. an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika behandelt. Die ambulanten Behandlungen wurden in den Streitjahren durch die bei der Klägerin in der Klinik für Innere Medizin und Onkologie angestellten Ärzte C, D, E, F, G und H, die insoweit jeweils gemäß § 116 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) bzw. § 31a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt waren, sowie in geringem Umfang im Rahmen von Privatambulanzen in der Frauenklinik und der Klinik für Urologie u.a. durch die Ärzte I und J durchgeführt, denen keine bzw. keine die Behandlung mit Zytostatika umfassende Ermächtigung gemäß § 116 SGB V bzw. § 41a Ärzte-ZV erteilt worden war.
Alle Ärzte führten ihre ambulanten Behandlungen jeweils nicht als Dienstaufgabe im Auftrag der Klägerin, sondern im Rahmen einer ihnen aufgrund vertraglicher Absprachen mit der Klägerin erlaubten Nebentätigkeit durch. Ihre im Rahmen der vertragsärztlichen bzw. privaten Ambulanzen erbrachten Behandlungsleistungen rechneten sie jeweils selbst mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen bzw. mit ihren Privatpatienten ab. Sie waren auch für die Versteuerung ihre Anteile aus ihren ambulanten Erlösen selbst verantwortlich.
Zur Versorgung des Krankenhauses mit Arzneimitteln unterhält die Klägerin eine Krankenhausapotheke, die neben den Leistungen zur Versorgung der stationär untergebrachten Patienten auch die Zytostatika für die ambulante Chemotherapie im Krankenhaus lieferte. Die hierfür erforderlichen Zytostatika wurden auf jeweils auf den Namen des Patienten erstellten Einzelrezepten durch die Krankenhausapotheke hergestellt und geliefert. Ihre Abrechnung gegenüber Privatpatienten und gegenüber den Krankenkassen, mit denen die Klägerin eine Vereinbarung gemäß § 129a S. 1 SGB V zur Abrechnung abgegebener Medikamente geschlossen hatte, erfolgte durch das von der Klägerin betriebene Krankenhaus.
Die in den Streitjahren aus diesen Zytostatika-Lieferungen für die ambulante Behandlung von gesetzlich und privat versicherten Patienten insgesamt erzielten Einnahmen betrugen … € (2005), … € (2006), … € (2007) … € (2008), … € (2009), … € (2010), … € (2011) … € (2012). Hiervon entfielen Umsätze von … € (2005), … € (2006),… € (2011) und … € (2012) auf Lieferungen für Privatpatienten der Ärzte der Urologie und der Frauenklinik, die keine Ermächtigung gemäß § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV besaßen.
In ihren mit den Körperschaftsteuererklärungen eingereichten Jahresabschlüssen für die Streitjahre 2005 bis 2009 behandelte die Klägerin die Abgabe der Zytostatika für die ambulant durchgeführten Chemotherapien jeweils als dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugehörig. Aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erklärte sie jeweils positive Einkünfte. Erklärungen zur Feststellung eines verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftssteuer gab sie für diese Jahre nicht ab. Der Beklagte setzte dementsprechend mit Bescheiden, die jeweils gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, die Körperschaftsteuer für diese Jahre fest.
Bei einer nachfolgend für die Jahre 2005 bis 2009 durchgeführten Außenprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B vertrat der Prüfer die Auffassung, die Abgabe von Medikamenten, auch Zytostatika, an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolge im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes „Krankenhausapotheke” und sei daher körperschaftsteuerpflichtig. Die hierdurch entstandenen, der Höhe nach nicht streitigen G...