Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei Ausländern, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet ist; Kindergeldanspruch nach Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968
Leitsatz (redaktionell)
1) Ausländer, deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich nach § 55 AuslG geduldet ist, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.
2) Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit gewährt nur Arbeitnehmern einen Anspruch auf Kindergeld.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2; FGO § 62 Abs. 2 S. 1; AuslG § 55; Deutsch-jugoslawisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 Art. 28; EStG § 62
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob ein Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien/-Herzegowina während des Zeitraumes der Duldung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Kindergeld hat.
Der Kläger (Kl.) und seine Familie (Ehefrau und drei Söhne) sind Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien/Herzegowina und leben seit dem 18.06.1992 in Deutschland. Ausländerrechtlich waren sie hier zunächst nur geduldet. Der Kl. war vom 28.07.1992 bis zum 08.10.1992 nichtselbständig tätig, und zwar als Arbeitnehmer der Firma „M”. Seit dem 01.06.1995 betreibt der Kl. im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („O-GbR”) einen Grillwagen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit.
Den Angaben des Kl. zufolge hat er erstmals im August 1992 einen Antrag auf Bewilligung von Kindergeld gestellt, der – wohl im Hinblick auf seinen damaligen ausländerrechtlichen Status als (nur) Geduldeter – abgelehnt worden sei. Der Beklagte (Bekl.) hat dazu mitgeteilt, dass ein entsprechender Kindergeldantrag bei ihm nicht mehr feststellbar sei.
Seit August 1999 besitzt der Kl. eine Aufenthaltserlaubnis. Im Hinblick darauf wurde ihm auf Grund seines Kindergeldantrags vom 28.09.1999 nunmehr Kindergeld für seine drei Söhne ab dem Monat August 1999 bewilligt.
Mit (nachfolgendem) Kindergeldantrag vom 26.04.2001 beantragte der Kl. erfolglos die rückwirkende Bewilligung von Kindergeld für die Zeit von Juni 1992 (Einreise der Familie in die Bundesrepublik Deutschland) bis Juli 1999.
Der Bekl. begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass der Kl. im streitigen Zeitraum weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hätten Ausländer jedoch nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Besitz derartiger (qualifizierter) Aufenthaltstitel seien. Kindergeld – so der Bekl. – könne dem Kl. auch nicht auf Grund der Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) gewährt werden, da hiernach nur Arbeitnehmer, nicht jedoch Selbständige – wie der Kl. – begünstigt würden.
Hiergegen richtet sich die vom Kl. beim Sozialgericht erhobene Klage, die – soweit sie die Bewilligung von Kindergeld ab dem 01.01.1996 betraf – mit Beschluss des Sozialgerichts vom 19.08.2002 an das Finanzgericht Münster verwiesen wurde.
Der Kl. hat zwischenzeitlich sein Begehren im vorliegenden – beim Finanzgericht Münster anhängigen – Rechtsstreit dahingehend eingeschränkt, dass er die Bewilligung von Kindergeld für seine drei Söhne für die Zeit von Juli 1997 bis Juli 1999 begehrt. Er vertritt die Ansicht, dass ihm auf Grund des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit Kindergeld zustehe. Hierbei sei unerheblich, dass er im streitigen Zeitraum nur über eine ausländerrechtliche Duldung verfügt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.04.2000 -B 14 KG 3/99 R-, BSGE 86, 115) stehe ihm auf Grund der Regelung des Artikel 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit Kindergeld für seine drei Söhne zu.
Der Kl. beantragt,
den Bekl. zu verpflichten, ihm Kindergeld für seine Söhne E1 (geb. am 13.05.1981), T (geb. am 29.09.1983) und E2 (geb. am 24.11.1992) für die Zeit von Juli 1997 bis einschließlich Juli 1999 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach der Kl. als Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht kindergeldberechtigt sei, weil er im streitigen Zeitraum weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Die Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit seien nicht einschlägig, weil Artikel 28 des Abkommens nur Arbeitnehmer, nicht aber selbständig tätige Personen – wie den Kl. – begünstige.
Der Senat hat in der Sache mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2003 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Bekl. vom 09.08.2001 und die Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.03.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kl....