Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; Schädlichkeit der Barzahlung
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG wird nicht für die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material, sondern nur für eine Dienstleistung gewährt.
2) Wird für eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht der Zahlungsweg der Kontozahlung mit Überweisungsbeleg gewählt (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG), sondern in bar gezahlt, scheidet die Steuerermäßigung des § 35a EStG aus.
Normenkette
EStG § 35a Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG zu gewähren ist.
Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Mit der ESt-Erklärung 2003 legten die Kl. eine Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei H vom 15.11.2003 über 3.638,92 EUR für die Fertigung und den Einbau einer Hauseingangstür sowie der Firma C über 5.950,51 EUR für die Lieferung eines Brennwertheizgerätes und eines Brauchwasserspeichers vor. Der Rechnungsbetrag der Firma H war in bar und der der Firma C per Banküberweisung beglichen worden. Die Kl. beantragten insoweit die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG.
Im ESt-Bescheid 2003 vom 07.05.2004 lehnte der Beklagte (Bekl.) den Ansatz der Steuerermäßigung mit dem Hinweis ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden. Begünstigt seien ausschließlich Aufwendungen für eine handwerkliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung, nicht jedoch für verwendetes Material oder Warenlieferungen.
Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 02.08.2004 erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.07.2004 mit gleichem Begehren Klage. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 35 a Abs. 2 EStG die Schwarzarbeit im Bereich der Dienstleistungen im Privathaushalt bekämpfen wollen. Die eigene und dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechende Auslegung der Finanzverwaltung beruhe allein auf fiskalischen Erwägungen.
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei es nicht zulässig, dass der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Kosten von der Einhaltung eines bestimmtes Zahlungsweges abhängig gemacht habe. Der Abzug der Kosten für die Haustür dürfe daher nicht daran scheitern, dass der Rechnungsbetrag nicht durch Banküberweisung, sondern in bar beglichen worden sei.
Seien die Aufwendungen für die neue Haustür nicht als solche für haushaltsnahe Dienstleistungen zu beurteilen, müssten wenigstens die fiktiven Kosten einer sachgerechten Aufarbeitung der vorhandenen Haustür als Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 35 a Abs. 2 EStG angesetzt werden. Auf der Grundlage dieser Kosten sei ebenfalls eine Steuerermäßigung von 600 EUR zu berücksichtigen.
Die Kl. beantragen,
die ESt 2003 unter Aufhebung der EE vom 06.07.2004 und Änderung des ESt-Bescheides vom 07.05.2004 unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen um 600 EUR niedriger festzusetzen,
hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung trägt er vor, zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35 a EStG gehörten nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt und in regelmäßigen, kürzeren Abständen anfallen würden. Hierzu gehörten die von den Kl. geltend gemachten Aufwendungen für den Einbau einer neuen Haustür und einer Brennwertheizung nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.
Am 24.02.2005 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird verwiesen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die Steuerermäßigung gemäß § 35 a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.
§ 35 a Abs. 2 EStG lässt unter weiteren Voraussetzungen auf Antrag für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 v.H. der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 EUR, zu. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift kommt eine Steuerermäßigung nach § 35 a ...