rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1993 wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, eine Abschreibung nach § 10 e Einkommensteuergesetz in Höhe von 18.014 DM anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1993, ob der Klägerin (Klin.) eine Steuerbegünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht oder ob Objektverbrauch im Sinne von § 10 e Abs. 4 und 5 EStG eingetreten ist.
Die Klin. bezog im Streitjahr 1993 als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Jahre 1978 erwarb die Klin. gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann zu je ½ Miteigentumsanteilen ein Erbbaurecht an dem Grundstück … in … Auf diesem Grundstück errichteten die Klin. und ihr damaliger Ehemann ein Einfamilienhaus, das sie zum 1.4.1980 gemeinsam bezogen. Für dieses Objekt machten sie bis einschließlich 1987 erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser nach § 7 b EStG geltend.
Am 19.5.1992 wurde die Ehe der Klin. geschieden. Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1992 übertrug die Klin. ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück … in … an ihren geschiedenen Ehemann.
Für 1992 wurden die Klin. und ihr geschiedener Ehemann einzeln zur ESt veranlagt. Der frühere Ehemann der Klin. gab in seiner ESt-Erklärung an, daß er seit dem 1.2.1991 dauernd getrennt gelebt habe und seit dem 19.5.1992 geschieden sei.
1993 begann die Klin. mit dem Bau eines Einfamilienhauses in … das sie seit dem 13.9.1993 mit ihren beiden Kindern zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Im Rahmen ihrer ESt-Erklärung 1993 beantragte die Klin. für das neu erstellte Objekt in … einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 18.014, DM.
Dies lehnte der Beklagte (Bekl.) mit der Begründung ab, daß für die Klin. durch die zusammen mit ihrem früheren Ehemann bewohnte Wohnung in … bereits Objektverbrauch im Sinne des § 10 e Abs. 4 und Abs. 5 EStG eingetreten sei (ESt-Bescheid 1993 vom 8.3.1994, auf den verwiesen wird).
Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch trug die Klin. vor:
Nach dem Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.10.1993 – IV B 3 – S 2225 a – 218/93 –, Bundessteuerblatt – BStBl – I 1993, 827, 828 liege kein Objektverbrauch vor, wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil entgeltlich oder unentgeltlich auf den anderen Ehegatten in einem Veranlagungszeitraum übertragen habe, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorgelegen hätten.
Zwar habe sie seit dem 1.2.1991 von ihrem Ehemann dauernd getrennt gelebt und sei am 19.5.1992 geschieden worden. Zu Beginn des Jahres 1992 hätten sie und ihr Ehemann versucht, ihre Ehe auch im Interesse ihrer Kinder zu erhalten. Zu diesem Zweck hätten sie zu Beginn des Jahres 1992 über einige Wochen zusammengelebt und die eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt. Nachdem der Versuch gescheitert sei, seien sie im Mai 1992 geschieden worden.
Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung –EE– vom 20.5.1994, auf die verwiesen wird).
Mit ihrer Klage Verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter, sie trägt vor:
Anfang 1992 habe zwischen ihr und ihrem damaligen Ehemann ein ernsthafter Versöhnungsversuch stattgefunden, so daß die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG für die Zusammenveranlagung erfüllt seien. Zum Versöhnungsversuch hat die Klin. eine Erklärung ihres früheren Ehemannes vom 13.11.1994 vorgelegt, auf die verwiesen wird (Bl. 15 der Gerichtsakte).
Die Klin. beantragt,
den ESt-Bescheid 1993 zu ändern und eine Abschreibung gemäß § 10 e EStG in Höhe von 18.014 DM zu gewähren.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er im wesentlichen die Ausführungen in der EE.
Das Gericht hat die Klin. in der mündlichen Verhandlung am 22.3.1996 zu dem von ihr behaupteten Versöhnungsversuch Anfang 1992 persönlich angehört und ferner ihren früheren Ehemann als Zeugen vernommen. Auf die darüber gefertigte Niederschrift vom 251.3.1996 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene ESt-Bescheid 1993 ist zu ändern. Der Klin. steht die geltend gemachte Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG zu.
Nach § 10 e Abs. 4 und 5 EStG können die Abzugsbeträge nach den Abs. 1 und 2 des § 10 e EStG für ein zweites Objekt in Anspruch genommen werden, auch wenn zuvor die Abzugsbeträge bereits für ein erstes Objekt in Anspruch genommen worden sind, der Ehegatte aber etwa anläßlich der Scheidung seinen Miteigentumsanteil auf den anderen Ehegatten in einem Veranlagungszeitraum überträgt, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Es tritt dann für den übertragenden Ehegatten kein Objekt...