Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdvergleich, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs, 1%-Regelung bei mehreren KfZ
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein zwischen Eheleuten geschlossener Mietvertrag über Praxisräume genügt nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz, wenn anstelle der Miete "bis auf Weiteres als Gegenwert die Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens vereinbart" wird, keinerlei Regelungen zur Fahrzeugnutzung sowie für einen Schadensfall getroffen wurden und die Aufwendungen für das Fahrzeug und die Miete in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
2) Zu den Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.
3) Der Anscheinsbeweis für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist bei nicht ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch nicht erschüttert, wenn sich im Privatvermögen noch ein oder gar mehrere gleichwertige Kraftfahrzeuge befinden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten anzuerkennen und ob die sog. 1%-Regelung anzuwenden ist.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
In den Streitjahren bezog der Kläger (geboren 1954) als pensionierter Beamter Versorgungsbezüge, die Klägerin (geboren 1957) ist Heilpraktikerin und betreibt eine Heilpraktikerpraxis, aus der sie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte. Außerdem war sie Inhaberin einer Praxis für Diät- und Ernährungsberatung, aus der sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erklärte.
Darüber hinaus erzielten die Kläger aus einzelnem und gemeinsamem Eigentum sowie aus Beteiligungen an Gesellschaften/Gemeinschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.
Seit 1988 betreibt die Klägerin ihre Heilpraktikerpraxis im Weg 1 in N. Eigentümer des Grundstücks ist der Kläger. Gleichzeitig mit der Anschaffung des Grundstücks Weg 1 in N am 01.07.1988 erwarb der Kläger das Grundstück Straße 2 in N. Mit auf den 16.03.2000 datiertem Mietvertrag vermietete der Kläger ab 01.04.2000 an die Klägerin in dem Haus Straße 2 im 1. Obergeschoss drei Praxisräume zum Betrieb für ihre Diät- und Ernährungsberatung sowie einen Einstellplatz. Die Miete betrug 900 DM, wovon 850 DM auf die Geschäftsräume und 50 DM auf den Einstellplatz entfielen. In § 5 des Vertrags ist zur Zahlung der Miete Folgendes vereinbart: „Anstelle der Miete (Mietgeldzahlung) wird bis auf Weiteres als Gegenwert die Nutzung des jeweiligen Geschäftswagens vereinbart.” Wegen der Einzelheiten wird auf den mit Schriftsatz vom 23.02.2010 im Original eingereichten Mietvertrag Bezug genommen.
Der Beklagte folgte zunächst im Wesentlichen den von den Klägern für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 abgegebenen Einkommensteuererklärungen durch Erlass entsprechender Einkommensteuerbescheide. Danach waren von den Klägern folgende Einkünfte zu versteuern:
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf:
- • den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19.11.2002, für vorläufig erklärt nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, „weil z. Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann (Liebhaberei)”, den Änderungsbescheid vom 23.01.2003, mit dem u. a. der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden ist, und den nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid vom 20.11.2003;
- • den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 09.04.2004 ohne Vorbehalt der Nachprüfung, aber für vorläufig erklärt nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Ehefrau, „da die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann (Liebhaberei)” und den aufgrund eines Einspruchs ergangenen Änderungsbescheid vom 12.03.2004;
- • den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 23.12.2004, für vorläufig erklärt nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, „da die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann (Liebhaberei)”.
Für die Kalenderjahre 2001 bis 2003 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 02.03.2006 Bezug genommen. Der Beklagte erließ aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung Änderungsbescheide, gegen die die Kläger Einspruch einlegten.
Im Klageverfa...