Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Klage bei USt-Festsetzung i.H.v. 0 € - Leistungsaustausch gegen Entgelt zwischen einer Arbeitsgemeinschaft und den daran Beteiligten
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwer i.S.v. § 40 Abs. 2 FGO lässt sich daraus ableiten, dass das Finanzamt einen Steuerpflichtigen als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG in Anspruch nimmt.
Arbeitsgemeinschaften von Krankenkassen gem. §§ 197b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1a SGB X sind als Einheit zur tatsächlichen, rechtlichen und finanziellen Zusammenarbeit der Beteiligten selbständig i.S.v. § 2 Abs.1 S. 1 UStG.
Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch erfordert eine zielgerichtete konkrete Leistung. Dabei muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Ein entgeltlicher Leistungsaustausch liegt nicht vor bei einer Kostenübernahme ohne konkreten Bezug zu einer im Einzelnen erbrachten Leistung; Abgrenzung zu Leistungen gegenüber Vereinsmitgliedern (BFH-U. v. 29.10.08 XI R 59/07), zu Leistungen gegen Personalgestellung (FG Köln Urt. v. 30.01.08 Az. 7 K 3412/06), zu Entwicklung eines marktgängigen Produkts (BFH-U. vom 05.12.07 - V R 60/05).
Die Entgeltlichkeit läßt sich nicht über die Regelungen der Mindestbesteurunggrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG begründen, wenn kein Fall von Steuerhinterziehung oder -Umgehung vorliegt.
Eine Arbeitsgemeinschaft von Krankenkassen i.S.v. § 197b SGB V kann sich unmittelbar auf die Steuerbefreiung gem. Art 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL berufen, wenn ihre Tätigkeit nicht in das konkurrierende Marktgeschehen eingreift.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2; SGB V §§ 197b, 219, SGB X § 94 Abs. 1a; UStG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Nr. 15, 10 Abs. 5; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f;
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin steuerpflichtige Leistungen gegen Entgelt gegenüber ihren Gesellschaftern erbracht hat bzw., ob die Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Klägerin ist eine von der A und von den zur B zusammengeschlossenen C und D gegründete Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Sie wurde mit dem Vertrag vom 29.11.2007 errichtet mit dem Zweck, Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch ausschließlich für ihre Gesellschafter zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Errichtung der Arbeitsgemeinschaft sind die Vorschriften §§ 197b, 219 SGB V, § 94 Abs. 1a SGB X. Sie erbringt für ihre Gesellschafter Leistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ihrer Gesellschafter, die diese vorher selbst wahrgenommen haben. Nach dem Errichtungsvertrag sind die Gesellschafter verpflichtet, der Klägerin alle für die sach- und termingerechte Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen (§ 6 Abs. 1). Die Gesellschafter sind verpflichtet, den für die Erfüllung aller der Arbeitsgemeinschaft übertragenen Aufgaben erforderlichen Finanzierungsbedarf vollständig zu tragen (§ 7 Abs. 1). In dem Errichtungsvertrag ist weiter bestimmt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht in Wettbewerb zu externen Dritten tritt und, dass die für ihre Tätigkeit anfallenden Kosten durch ihre Gesellschafter erstattet werden (§ 1 Abs. 2). Die Beschäftigungsverhältnisse des für ihre Tätigkeit erforderlichen und an sie von den Gesellschaftern überlassenen Personals bestehen unverändert mit dem jeweiligen Gesellschafter fort (vgl. § 5 Abs. 1). Die Klägerin unterliegt der staatlichen Aufsicht gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB X (vgl. § 1 Abs. 5).
Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Vertrag für die E und die Protokollnotiz vom 29.11.2007 verwiesen.
Mit dem Datenschutzvertrag vom 14.12.2007 regelten die Gesellschafter und die Klägerin die von ihr zu erbringenden Leistungen im Einzelnen. Wesentlicher Gegenstand des Vertrages ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu schützender Daten im Sinne von § 67 SGB X (Sozialdaten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), §§ 93 ff SGB XI (personenbezogene Daten der Pflegeversicherung), Art. 4 BayDSG, § 3 SächsDSG und § 3 ThürDSG (personenbezogene Daten der Mitarbeiter der Gesellschafter/Auftraggeber) sowie interner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Auftrag der Gesellschafter/Auftraggeber auf der Grundlage von § 80 SGB X bzw. § 11 BDSG sowie der entsprechenden Regelungen der für die Gesellschafter/Auftraggeber geltenden Landesdatenschutzgesetze. Unter anderem ist auch bestimmt, dass Unterauftragnehmer, die für die Klägerin/Auftragnehmer unmittelbar Daten der Gesellschafter/Auftraggeber erheben, verarbeiten oder nutzen, von der Klägerin/Auftragnehmer nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung der Gesellschafter/Auftraggeber eingeschaltet werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 1). Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Datenschutzvertrag vom 14.12.2007 verwiesen.
In der Dienstvereinbarung vom 22.10.2007 zwischen dem Vorstand der A und dem Gesamt...