Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen, die einen bestimmten Höchstbetrag (zur Zeit 200 DM) übersteigen, sind in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Eine Betriebsveranstaltung, die länger als einen Tag dauert, ist noch nicht als üblich anzusehen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2; LStR Abschn. 72
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen als Arbeitslohn steuerlich zu erfassen sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GdbR X sowie X. Sie gehört zur XY-Gruppe, die Niederlassungen im In- wie Ausland hat und die im Streitjahr etwa 1.000 Arbeitnehmer beschäftigte.
Einmal im Jahr veranstaltet die XY-Gruppe für ihre Mitarbeiter ein Skiwochenende in Österreich, das jeweils im Januar stattfindet und von Freitagnachmittag bis Sonntagabend dauert. An dieser Veranstaltung können alle Mitarbeiter aus allen Niederlassungen in Deutschland und aus der Niederlassung in C sowie die Angehörigen der Arbeitnehmer teilnehmen. Es wird alternativ ein Programm für Skifahrer und Nichtskifahrer angeboten.
Nach den Angaben der Klägerin tragen die Angehörigen der Mitarbeiter die dabei anfallenden Kosten selbst, die Arbeitnehmer der Klägerin müssen die Kosten für zwei Abendessen und für den Skipass tragen, alle übrigen Aufwendungen (Kosten der An- und Abreise mit dem Bus, Aufwendungen für zwei Übernachtungen mit Frühstück, Kosten des Rahmenprogramms) werden von der Klägerin übernommen.
Im Januar 1996 fand das Skiwochenende in der Zeit vom 26. 1. 1996 bis 28. 1. 1996 in Mittersill statt. Von der Klägerin nahmen 1996 72 Mitarbeiter aus A teil, für die durchschnittlich Kosten pro Person in Höhe von 259,94 DM erwuchsen. Für weitere 8 Mitarbeiter aus der Niederlassung B entstanden Kosten in Höhe von 251,41 DM je Mitarbeiter.
Der Skiausflug im Jahre 1997 fand in der Zeit vom 24. 1. 1997 bis 26. 1. 1997 in Reith i. Alpbachtal statt. Für 39 teilnehmende Arbeitnehmer der Niederlassung A entstanden durchschnittliche Kosten in Höhe von 229,13 je Teilnehmer, für die weiteren 9 Mitarbeiter aus B Aufwendungen in Höhe von je 236,22 DM. Wegen des Inhalts der Veranstaltungen und des Ablaufs der beiden Skiwochenenden wird auf das von der Klägerin vorgelegte Programm verwiesen.
Die Klägerin gab zunächst für Januar 1996 und Januar 1997 Lohnsteueranmeldungen ab, ohne die Skiwochenenden steuerlich zu berücksichtigen.
Am 12. 11. 1997 reichte die Klägerin berichtigte Lohnsteueranmeldungen für Januar 1996 und Januar 1997 ein. Zuvor hatte die Klägerin die Lohnsteueranmeldung Januar 1997, in der drei Niederlassungen zusammengefaßt waren, korrigiert. Die berichtigten Lohnsteueranmeldungen vom 12. 11. 1997 gründeten darin, daß die Klägerin die Aufwendungen für die Arbeitnehmer, die an den beiden Betriebsveranstaltungen teilgenommen hatten, gemäß § 40 Abs. 2 EStG pauschal mit 25 v. H. der Lohnsteuer unterwarf. Die Gesamtaufwendungen für die Mitarbeiter der Veranstaltung im Januar 1996 in Höhe von 20.726,76 DM führten so zu einer Lohnsteuererhöhung (pauschale Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) von 5.933,03 DM und diejenigen der Veranstaltung im Januar 1997 (Gesamtaufwendungen: 11.062,27 DM) zu einer solchen von 3.166,57 DM.
Gleichzeitig mit der Abgabe der berichtigten Lohnsteueranmeldungen für Januar 1996 und Januar 1997 vom 12. 11. 1997 legte die Klägerin Einspruch gegen die berichtigten Lohnsteueranmeldungen ein. Mit dem Einspruch wandte sie sich gegen die Besteuerung der Zuwendungen an die Arbeitnehmer als Arbeitslohn im Rahmen der beiden Betriebsveranstaltungen.
Den Einspruch begründete sie im wesentlichen folgendermaßen:
Im Streitfall lägen keine lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen an die Arbeitnehmer vor, weil die Zuwendungen ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin gewährt worden seien. Nach der Rechtsprechung des BFH sei Voraussetzung für das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, daß die Betriebsveranstaltung ihrer Art nach üblich und herkömmlich sei. Die Herkömmlichkeit und Üblichkeit einer Betriebsveranstaltung richte sich nach der Art, dem Teilnehmerkreis, der Häufigkeit und der Dauer der Veranstaltung. Zwar gehe der BFH in seinem Urteil vom 25. 5. 1992 (BStBl. II 1992, 655) davon aus, daß Betriebsveranstaltungen, die länger als einen Tag dauerten, ihrer Art nach unüblich und nicht herkömmlich seien, auch wenn der Arbeitgeber nur mit einem geringen Zuschuß zu der Veranstaltung beitrage und der Zuschuß weit unter der Freigrenze der Finanzverwaltung in Höhe von 200 DM liege. Der BFH begründe diese Feststellung mit dem Hinweis auf zwei weitere Urteile, aus denen die Schädlichkeit einer mehrtägigen Betriebsveranstaltung aber nicht zu entnehmen sei. Vielmehr ergebe sich aus den Urteilen, daß bei Zuwendungen im Rahmen von mehrtägigen Betriebsveranstaltungen un...