Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung von Bevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Von der Erstellung eines Leitsatzes zu dem Urteil wird abgesehen, da das Urteil in der Sache keine veröffentlichungswürdigen Rechtssätze enthält.
In dem im Verfahren VIII B 89/10 angefochtenen Beschluss vom 17.03.2008 wurde die in einem EU-Staat ansässige Bevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO zurückgewiesen, da sie nicht gemäß § 3 Nr. 4 StBerG i.V.m. Art. 50 EGV zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen im Inland befugt war; zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie dauerhaft, regelmäßig wiederkehrend und kontinuierlich und nicht nur vorüber gehend im Inland steuerberatend tätig war.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; StBerG § 3 Nr. 3, § 3a
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind der Einkommensteuerbescheid für 2005, der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2005 sowie die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2005 streitig.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Versorgungsbezüge, die vom Beklagten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuften Einkünfte aus dem Institut für Kinderpsychologie K und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Veranlagungsjahr 2003 hatten die Kläger ihren Gewinn noch durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Im Veranlagungsjahr 2004 reichten sie Jahresabschlüsse ein, in denen ihre damalige Bevollmächtigte, die R Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. – im Folgenden: R -, den Gewinn bzw. Verlust der Kläger durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hatte. Im Veranlagungsjahr 2005 ermittelten die Kläger ihren Gewinn bzw. Verlust ebenfalls durch Bestandsvergleich.
Mit Einkommensteuererklärung für 2005 vom 12. Januar 2007 erklärte die Klägerin Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 37.096, aus selbständiger Arbeit als Psychotherapeutin in Höhe von 191.531,-- € (Klägerin), aus Honoraren in Höhe von 30.000,-- € und aus einem Übergangsgewinn in Höhe von 358,-- €, aus Vermietung und Verpachtung für die Objekte in W1 und in W2 in Höhe von -597,-- € und von 5.114,-- €. Der Kläger erklärte als Diplom-Psychologe Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -223.531,-- €, aus Honoraren in Höhe von 50.000,-- €, aus einem Übergangsgewinn in Höhe von 8.084,-- € und aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -598,-- €.
Mit Schreiben vom 21. März 2007 bat der Beklagte die Kläger:
1. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die geltend gemachten Werbungskosten der Objekte W1 und W2 durch entsprechende Belege nachzuweisen,
2. den Mietvertrag für das Objekt W1 einzureichen,
3. hinsichtlich des Objektes in W2 darzulegen, ob dieses nur an den Kläger oder auch an andere Personen vermietet sei, wenn ja, an wen und in welchem Umfang.
4. Hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit die Verträge für die Versorgungszusage in Höhe von 15.603,- € vorzulegen und darzulegen, wie der Rückstellungsbetrag in Höhe von 154.000,- € ermittelt worden sei. Ferner bat er darum, näher zu erläutern, ob es sich bei der Einstellung in die Rücklagen um die Bildung einer Ansparrücklage gehandelt habe, und wenn ja, wie diese ermittelt worden sei. Sollte es sich um keine Ansparrücklage gehandelt haben, bitte er den Betriebsausgabenansatz zu erläutern,
5. ein Anlageverzeichnis für das Jahr 2005 vorzulegen,
6. um Mitteilung, wie der Privatanteil für die private Nutzung des Pkw und des Telefons ermittelt worden sei,
7. darzulegen, welche Fremdleistungen in Höhe von 33.418,- € bezogen worden seien.
Bei den Einkünften der Klägerin aus dem Institut K
8. hinsichtlich der Aufwendungen für die Versorgungszusagen in Höhe von 27.210,- € die Verträge über die Zusagen der Altersvorsorge einzureichen und mitzuteilen, wie der Rückstellungsbetrag ermittelt worden sei,
9. ein Anlageverzeichnis einzureichen.
Außerdem wurde um Mitteilung gebeten,
10. wie der private Anteil für die private Telefon- und Pkw-Nutzung ermittelt worden sei,
11. welche Fremdleistungen in Höhe von 50.000,- € bezogen worden seien,
12. ob in den Raumkosten in Höhe von 13.740,- € auch Mietaufwendungen enthalten seien, und wenn ja, an wen die Mietzahlungen geleistet worden seien.
13. Des Weiteren bat er eine Gewerbesteuererklärung 2005 einzureichen.
14. Überdies bat er, näher zu erläutern, welche Leistungen vom Institut K im Einzelnen angeboten und erbracht würden und wie bzw. mit welchem Leistungsträger (z. B. Patienten, Krankenkasse oder kassenärztliche Verrechnungsstelle) die erbrachten Leistungen abgerechnet würden. Zudem bat er mitzuteilen, welche Leistungen von der Klägerin selbst erbracht würden und welche Leistungen über Fremdleistungen abgedeckt würden.
15. Schließlich bat der Beklagte um Darlegung, ob eine Zusammenarbeit zwischen dem Institut K der Klägerin und der Praxis für Psychothe...