Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (amtlich)
§ 33a Abs. 1 EStG erfasst nur übliche, typische Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der unterstützten Person.
Normenkette
EStG §§ 33, 33a Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Eine Tochter der Kläger, C. S., lebt mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA. Eines der Kinder, N. S., ist schwerbehindert.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger u.a. Unterhaltsleistungen an ihre Tochter sowie die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.695,-- bzw. 2.696,-- €, insgesamt 10.783,-- €, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie gaben hierzu an, dass sie im Streitjahr ihre Tochter und ihre Enkelkinder mit insgesamt 13.500,-- $ unterstützt hätten. Ihre Tochter habe im Jahr 2006 nicht über eigenes Einkommen verfügt, da sie ständig bei ihrem behinderten Kind habe sein müssen. Das Jahreseinkommen ihres Schwiegersohnes habe 25.200,-- $ (20.664,-- €) betragen. Nach Abzug von Mitteln für den eigenen Unterhalt hätten ihm für die Familie insgesamt 12.984,-- €, damit 3.246,-- € je Person, zur Verfügung gestanden.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 23. Juni 2008 erkannte der Beklagte Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 6.468,-- € als außergewöhnliche Belastungen an. Zur Begründung führte er aus, dass der geleistete Gesamtbetrag in Höhe von 10.783,-- € nach den Regelungen im BMF-Schreiben vom 9. Februar 2006 (BStBl I 2006, 217) auf die Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, einheitlich nach Köpfen aufzuteilen seien. Dies gelte auch, soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigten Unterhaltsempfängern gehörten. Danach sei im Streitfall der Gesamtunterhalt auf fünf Personen aufzuteilen, so dass auf jede Person 2.156,-- € entfalle. Bei der Tochter der Kläger sei die Hälfte der Einkünfte des Ehegatten anzurechnen. Insgesamt sei damit lediglich der Unterhalt an die drei Enkelkinder in Höhe von jeweils 2.156,-- €, insgesamt 6.468,-- €, nach § 33a Einkommensteuergesetz -EStG- zu berücksichtigen.
Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass sie die Unterhaltszahlungen an ihre Tochter sowie ihre drei Enkelkinder geleistet hätten. Die unterstützten Personen verfügten über kein eigenes Einkommen. Die Anrechnung der Hälfte der Einkünfte des Schwiegersohns führe zu einem unzutreffenden Ergebnis, da keine Beträge für den Lebensunterhalt der Kinder verblieben. Die an ihre Tochter geleisteten Unterhaltszahlungen würden nach einer von ihrer Tochter erstellten Liste vollständig für die drei Enkelkinder verwandt. Die Ausgaben seien unter den in den USA üblichen Bedingungen wie Privatschulunterricht und privater Vorsorge in Krankheitsfällen entstanden. Da es sich bei den Unterstützungszahlungen nicht um typische Haushaltskosten handele, sondern um gezielte Zahlungen zur Unterstützung der Kinder, könne auch keine Aufteilung auf ihre unterhaltsberechtigte Tochter und deren Ehemann erfolgen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es durchaus vorstellbar, dass ein Großvater gezielt seinen Enkelkindern finanzielle Mittel zukommen lasse. Sofern die Enkelkinder auf Grund ihres Alters noch nicht in der Lage seien, diese finanziellen Mittel selbständig zu verausgaben, entspreche es der Lebenserfahrung, dass die erziehungsberechtigte Mutter diese Aufgabe übernehme. Das Einkommen ihrer Tochter und ihres Schwiegersohns reiche unter Berücksichtigung der vorhandenen Belastungen keinesfalls aus, die Aufwendungen der drei Kinder abzudecken.
Mit Einspruchsentscheidung vom 12. April 2010 erklärte der Beklagte die Steuerfestsetzung aus nicht im Streit stehenden Gründen teilweise für vorläufig; im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG solche seien, die für den typischen Unterhalt, d.h. zur Deckung der laufenden elementaren Lebensbedürfnisse (z.B. Ernährung, Kleidung, Wohnung) sowie für den Ausbildungsbedarf erbracht würden. Untypische Aufwendungen, die etwa durch Krankheit, Unfall oder einen Brandschaden entstanden seien, seien dagegen nicht nach § 33 a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig, sondern könnten ggf. nach § 33 EStG steuermindernd abgezogen werden. Die Argumentation der Kläger, dass dem behinderungsbedingten höheren Unterhaltsbedarf einer Enkeltochter Rechnung zu tragen sei, schlage daher fehl. Nachweise, dass die Kläger krankheits- oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen der behinderten Enkeltochter getragen hätten, seien im Übrigen nicht erbracht worden. Unterhalte der Steuerpflichtige mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führten, so sei der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Betrag - mit Ausnahme von unterhaltenen E...