Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitsbewertung eines Grundstücks auf den 1.1.1994
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Bewertung eines mit einem Wasserturm bebauten Grundstücks.
Die Klägerin betreibt die Stadtwerke von …. Der Beklagte bewertete das von der Klägerin 1993 erworbene 577 qm große Grundstück, auf dem 1962 ein Wasserturm in massiver Stahlbetonskelettkonstruktion auf einer Fläche von 57 qm auf einem Stahlbetonfundament errichtet worden war, auf den 01. Januar 1994 im Wege der Nachfeststellung als Geschäfts- sowie Betriebsgrundstück und stellte den Einheitswert aufgrund der Angaben in der Feststellungserklärung und nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 16. Oktober 1996 auf 35.000 DM fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte die Wasserbehälter des Turms als Betriebsvorrichtungen wertmäßig nicht.
Bei der Bewertung ging der Beklagte erklärungsgemäß von einem umbauten Raum des Wasserturms von insgesamt 2514 cbm aus, von dem 1217,95 cbm auf den Unterbau des Turms u. a. mit verschiedenen Räumen und einem Treppenhaus – in einem von vier Pfeilern – und 1295,91 cbm auf den Oberbau (Zwischendecke mit verstärkter Tragfähigkeit) mit eingefügtem Wasserbehälter und Treppenrundgang entfallen. Wegen der Einzelheiten der Turmkonstruktion und der Baumassen wird auf die eingereichte Feststellungserklärung mit Zeichnungen und Bauplan (Nr. 15 a) für den Turmbehälter Erlenbrunn von 17. Februar 1961 Bezug genommen.
Der Einspruch der Klägerin, mit dem sie die Behandlung des Wasserturms als Betriebsvorrichtung und eine entsprechende Änderung des angefochtenen Einheitswertbescheids hinsichtlich Grundstücksart und Grundstückswert beantragte, blieb ohne Erfolg.
Mit der Klage bringt die Klägerin – wie schon im Einspruchsverfahren – vor, das für das Vorliegen eines Gebäudes maßgebliche Merkmal „Gestattung des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen” sei nicht gegeben. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals sei nicht nur erforderlich, daß überhaupt in einzelnen Raumteilen objektiv die Möglichkeit bestehe, daß Menschen sich dort über längere Zeit aufhielten. Vielmehr dürften diese Teile im Verhältnis zur Gesamtfläche nicht von nur untergeordneter Bedeutung sein (BFH-Urteil vom 14. November 1975, III R 150/74, BStBl 1976 II, 189 (199), wobei für die Frage der untergeordneten Bedeutung nicht allein auf die Größenrelationen abzustellen sei, sondern auch auf die Nutzungsintensität (BFH a.a.O., S. 200).
Betrachte man diese Kriterien, so sei bezüglich des streitbefangenen Wasserturms festzustellen:
Der Wasserturm habe insgesamt einen umbauten Raum von 2.514 cbm. Hiervon entfielen unstreitig rund 1.296 cbm (= 51,56 %) auf den Oberbau, der praktisch ausschließlich die Wasserbehälter enthalte. Die Wasserbehälter erlaubten keinen Aufenthalt von Menschen, da hierfür die normalen Betriebsbedingungen maßgeblich seien.
Der Unterbau habe einen umbauten Raum von rund 1.218 cbm, was einem prozentualen Anteil an der Gesamtmasse von 48,44 % entspreche. Hiervon entfalle der weitaus überwiegende Teil auf die vier Tragpfeiler. Die Tragpfeiler hätten eine Höhe von 19,5 m. Lediglich einer der Tragpfeiler enthalte das Treppenhaus, das den Aufstieg zu den Wasserbehältern ermögliche. Die übrigen drei Tragpfeiler seien hohl und in voller Höhe unbenutzbar.
Die bebaute Grundfläche des Turms habe ausweislich der zutreffenden Einzelangaben in der Einspruchsentscheidung eine Größe von lediglich 57 qm. Von diesen 57 qm entfielen 1/4, d. h. rund 14 qm, auf den Eingang des Treppenhauses. Die restlichen 43 qm mit einer durchschnittlichen Raumhöhe von 2,16 entfielen auf die Abstell- und Betriebsräume, die ihrerseits in erheblichem Umfang fest installierte Betriebsanlagen (Pumpen, Wasserleitungen u.ä.) enthielten. Zusammengefaßt entfielen von dem Rauminhalt des Unterbaus rund 92,9 cbm auf die Abstell- und Betriebsräume, ca. 30 cbm auf den Treppenhaus Zugang und die verbleibenden 1.094,1 cbm auf die Pfeiler, hiervon wiederum 1/4 (rund 273,5 cbm) auf das Treppenhaus. Der somit überhaupt betretbare Teil habe einen Anteil an dem gesamten Rauminhalt von ca 16 %, die Räume am Fuß des Wasserturms einen Anteil von 3,7 %, dieser Teil werde jedoch durch die bereits erwähnten fest installierten Betriebsanlagen verkleinert. Die genannten Anteile seien im Verhältnis zu dem Gesamtbauwerk so gering, daß sie von untergeordneter Bedeutung seien. Im übrigen gäben sie dem Bauwerk, das eindeutig von den seiner Zweckbestimmung dienenden Wasserbehältern dominiert werde, in keiner Weise das Gepräge.
Ferner spreche auch die Nutzungsintensität für die untergeordnete Bedeutung. Die Räume dienten ausschließlich Betriebszwecken. Betriebspersonal habe sich hier jedoch nicht ständig, sondern nur gelegentlich (in mehrwöchigen Abständen) für Wartungsarbeiten aufzuhalten. Hier liege auch der wesentliche Unterschied zu der Autowaschanlage, bei der das Personal betriebsnot...