Abgrenzung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen


Abgrenzung von Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen

Die Unterscheidung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen ist wichtig, weil das Grundvermögen zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern zählt und hierbei deutlich längere Nutzungsdauern bei der Abschreibung zu berücksichtigen sind, während Betriebsvorrichtungen als bewegliche Wirtschaftsgüter betrachtet und i. d. R. deutlich kürzer abgeschrieben werden.

Was zum Grundvermögen gehört und was nicht

Die Abgrenzung von Grundvermögen zu den Betriebsvorrichtungen ist bereits in der Planung zu berücksichtigen. Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Zum Grund und Boden zählt das Grundstück, zu den Gebäuden gehören Wohn-, Verwaltungs-, Kantinen-, Produktions-, Montage- und Lagergebäude sowie Garagen. Die sonstigen Bestandteile sind die Außenanlagen wie Straßen, Gehwege, Parkplätze, Einfriedungen und im Boden verlegte Kanalisationsleitungen. Zum Zubehör zählen z. B. Gehwege- und Straßenlampen, Verkehrsschilder, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und mit der Außenanlage fest verbundene Einrichtungen, wie Sitzbänke und Tische.

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, werden nicht in das Grundvermögen einbezogen, selbst wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind. Der Begriff des Grundvermögens wird analog zu den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen angewendet. Gebäude selbst sind keine Betriebsvorrichtungen, nur einzelne ihrer Bestandteile (Krananlagen, Schornsteine, Hochofenbühnen, Theaterbühnen etc.) können Betriebsvorrichtungen sein.

Gebäudebegriff: Wesentlich für die Abgrenzung eines Gebäudes von einer Betriebsvorrichtung

Maßgeblich für die Abgrenzung eines Gebäudes von einer Betriebsvorrichtung ist der Gebäudebegriff. Generell ist zu prüfen, ob ein Bauwerk die Merkmale eines Gebäudes aufweist. Ein Bauwerk gilt als Gebäude, wenn es

  • Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt,
  • den Aufenthalt von Menschen gestattet,
  • fest mit dem Grund und Boden verbunden,
  • von einiger Beständigkeit und
  • ausreichend standfest ist.

Diese Rechtsgrundlage ist im Bewertungsgesetz, im Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 5.6.2013 und in den R 7.1 Abs. 5 EStR zu finden.

Wann Gebäudebestandteile als Betriebsvorrichtungen gelten

Gebäudebestandteile können nur als Betriebsvorrichtung betrachtet werden, wenn sie unmittelbar dem Betriebszweck oder einem bestimmten Gewerbe dienen. Hierzu gibt es zahlreiche Abgrenzungshinweise in der Fachliteratur. Insbesondere in den Technikgewerken Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär und Elektro verbergen sich oftmals umfangreiche Betriebsvorrichtungen, die mit dem eigentlichen Gebäude nichts oder nur wenig zu tun haben, stattdessen aber der gewerblichen Tätigkeit dienen. Bei der Aufteilung, ob es sich um Grundvermögen oder Betriebsvorrichtungen handelt, hilft die DIN 276.

Komponentenansatz: Anwendung des IAS 16 in der handelsrechtlichen Bilanzierung

Der Komponentenansatz aus der internationalen Rechnungslegung (IAS 16.43) wird immer häufiger in die handelsrechtliche Bilanzierung für wertmäßig bedeutsame Teile einer Sachanlage übernommen. Was wertmäßig bedeutsam ist, wird jedoch nicht ausdrücklich geregelt, sondern muss nach sachgerechtem Ermessen in den Unternehmen bestimmt werden. Häufig sind nur Großanlagen und Gebäude mit Anschaffungs- und Herstellungskosten über 10 Mio. EUR betroffen. Im Steuerrecht ist der Komponentenansatz allerdings noch nicht gestattet. Beim Komponentenansatz werden nicht nur die selbstständigen Gebäudebestandteile (Betriebsvorrichtungen, Scheinbestandteile, Ladeneinbauten, Mietereinbauten) separat bilanziert, sondern insbesondere die unselbstständigen Bestandteile werden aus den Gebäudekosten herausatomisiert, etwa Personenaufzüge, Dach, Fassade, Fenster, Heizung, Elektro und Sanitär. Diese werden anschließend separat bilanziert und über die individuellen Nutzungsdauern abgeschrieben. Bei der Findung der Nutzungsdauern dieser Komponenten hilft bei Gebäuden die Tabelle "Lebensdauer von Bauteilen und Bauteilschichten", die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegeben wird.

Uwe Jüttner