E-Ladestationen richtig bilanzieren
Zunächst einmal stellt sich die Frage, wie die E-Ladestation einzuordnen ist. In Frage kommt die Zuordnung
- zum Betriebsvermögen,
- als Betriebsvorrichtung,
- als Mietereinbau oder
- als zum Gebäude zählender Bestandteil bzw. als selbstständiger Gebäudeteil.
E-Ladestation als Betriebsvermögen
Wird die E-Ladestation auf dem Grundstück oder an dem Gebäude des Betriebs errichtet, handelt es sich um Betriebsvermögen. Ob das betrieblich genutzte Grundstück oder Gebäude im Eigentum des Unternehmens steht oder lediglich angemietet ist, spielt insoweit keine Rolle.
E-Ladestation als Betriebsvorrichtung
Eine E-Ladestation stellt eine Betriebsvorrichtung dar, wenn das Gewerbe des Unternehmers damit unmittelbar betrieben wird. Ist also der Geschäftszweck auf die Lieferung von Strom ausgelegt, stellt die E-Ladestation eine Betriebsvorrichtung dar. Dies ist z. B. bei den elektrisch betriebenen Auslieferungs-PKW`s der Deutschen Post oder von Amazon der Fall. Die E-Ladestation wird als Betriebsvorrichtung unabhängig vom Gebäude bzw. dem Parkplatz bilanziert und abgeschrieben.
Praxis-Hinweis: Nutzungsdauer der E-Ladestation ermitteln
Im Ergebnis der Erörterungen auf Bund-Länder-Ebene hat das Finanzministerium Thüringen am 15.3.2021 (S 1551 – 65- 25.11; 53840/2021) einen Erlass herausgegeben, in dem es für die Bemessung der Abschreibung für die Nutzung von Ladeinfrastrukturen für E-Mobilität nicht beanstandet wird, wenn von folgenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern ausgegangen wird:
- 6 – 10 Jahre für intelligente Wandladestationen für Elektrofahrzeuge (sog. Wallbox bzw. Wall Connector) und
- 6 – 10 Jahre für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen, wie Ladesäulen auf öffentlichen Parkplätzen.
Praxis-Beispiel:
Der Hauptgeschäftszweck der Köpi-GmbH ist der Betrieb der E-Ladestationen. Die auf dem Gelände vorhandenen E-Ladestationen betreiben das Geschäft der GmbH unmittelbar und stellen deshalb Betriebsvorrichtungen dar. Insgesamt befinden sich 20 E-Ladestationen auf dem Betriebsgelände. Jede E-Ladestation hat in der Anschaffung 7.500 EUR (inkl. Aufbau und Inbetriebnahme) brutto gekostet, die E-Ladestationen wurden im Juni 2021 angeschafft.
Die Köpi-GmbH bucht den Erwerb wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontobezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontobezeichnung | Betrag |
0280/0470 | Betriebsvorrichtungen | 126.050,42 | 1200/1800 | Bank | 150.000 |
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19% | 23.949,58 |
Zum 31.12.2021 bucht die GmbH folgende Abschreibung auf die E-Ladestationen (ausgehend von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren und 7/12 für 2021):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontobezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontobezeichnung | Betrag |
4830/6220 | Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf KfZ und Gebäude) | 9.191,17 | 0280/0470 | Betriebsvorrichtungen | 9.191,17 |
E-Ladestation als Mietereinbau
Wird die E-Ladestation in fremden Gebäuden eingebaut, kann es sich um einen Mietereinbau handeln. Im Falle eines Mietereinbaus handelt es sich wieder um eine Betriebsvorrichtung für den einbauenden Unternehmer, mit der Folge, dass die Grundsätze über die Betriebsvorrichtungen Anwendung finden. Voraussetzung ist auch hier wieder, dass die E-Ladesäule dem betriebenen Gewerbe unmittelbar dienen muss bzw. dazu bestimmt ist.
E-Ladestation als zum Gebäude zählender Bestandteil bzw. selbstständiger Gebäudebestandteil
Handelt es sich bei der E-Ladestation weder um eine Betriebsvorrichtung noch um ein Mietereinbau, kann es sich unter Umständen noch um einen zum Gebäude zählenden Bestandteil oder einen selbstständigen Gebäudebestandteil handeln.
Liegt ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und der E-Ladestation vor, zählt sie als Bestandteil des Gebäudes. In der Praxis wird die E-Ladestation wohl häufig im Bereich des Parkplatzes installiert, wodurch die Frage lauten müsste: befindet sich die E-Ladestation in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Parkplatz oder ist die Parkmöglichkeit eine Hauptleistung und die Lademöglichkeit eine Nebenleistung hierzu?
Antwort: Meines Erachtens nach dürfte es sich bei Park- und Ladeleistung um eine einheitliche Leistung handeln.
Sonstige selbstständige Gebäudebestandteile liegen vor, wenn Gebäudeteile vorliegen, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Bereits die Tatsache, dass die E-Ladestationen fest mit dem Boden verbunden werden, führt dazu, dass sie nicht als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden können.
Scheinbestandteile liegen i. d. R. wohl nicht vor, weil die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der E-Ladestation nicht über der des Gebäudes oder Parkplatzes liegen wird.
Praxis-Tipp: Wann eine E-Ladestation ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut ist
Mobile Ladestationen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, können selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter darstellen. Die Abschreibung erfolgt damit unabhängig von der Abschreibungsdauer des Gebäudes und damit häufig kürzer.
Praxis-Beispiel: Betrieb eigener E-Ladestationen an Bürogebäude
Das Ingenieurbüro Köpi betreibt auf eigenem Grundstück seine Geschäftsräume. Der Geschäftsführer des Ingenieurbüros hat neue E-Autos für die angestellten Ingenieure gekauft und hierfür 2 E-Ladestationen ebenfalls neu angeschafft und außen an sein Bürogebäude (in der Nähe der Parkplätze der Firmen-PKW's) anbauen lassen.
Wie sind die E-Ladestation bilanziell zu behandeln?
Sind die Ladestationen fest mit dem Bürogebäude verbunden, betreibt der Unternehmer sein Unternehmen aber nicht unmittelbar mit dieser (wie hier vorliegend), handelt es sich um sonstige Gebäudeteile, die nicht in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sondern in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Hierfür kommen die Scheinbestandteile, sonstige Mietereinbauten und sonstigen selbständigen Gebäudeteile in Betracht. Da es sich im vorliegenden Fall um das eigene Bürogebäude und kein angemietetes handelt, liegt kein Mietereinbau vor. Der Scheinbestandteil liegt mangels eigener Beweglichkeit der Ladestation nach dem Anbau an die Hauswand ebenfalls nicht vor. Insofern handelt es sich um ein sonstiges selbständiges, jedoch unbewegliches Gebäudeteil, welches unabhängig von der Abschreibung für das Gebäude über eine eigene Nutzungsdauer abzuschreiben ist.
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Statt Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand?
Ggf. könnte man darüber nachdenken, dass die Nachrüstung der Parkflächen mit E-Ladestationen zu einer über die ursprüngliche Nutzung hinausgehende erweiterte Nutzung der Parkflächen führt und damit eine sog. Standardhebung erfolgt. In diesem Fall stellen die Aufwendungen für die E-Ladestationen nachträgliche Anschaffungskosten der Parkfläche dar. Aus einer Parkmöglichkeit wird eine Park- und Lademöglichkeit.
Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand wird bei der „Nachrüstung“ der Parkflächen mit E-Ladestationen nicht angenommen.
Die Wartung und Instandhaltung der E-Ladestationen dagegen stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Fortführung des Beispiels:
Die Köpi-GmbH muss im Februar 2022 an 5 E-Ladestationen die Kabel (die zum E-Auto führen) austauschen lassen. Hierfür erhält die GmbH eine Rechnung über 350 EUR brutto von der Handwerkerfirma.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontobezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontobezeichnung | Betrag |
4805/6470 | Reparaturen und Instandhaltungen von anderen Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung | 294,11 | 1200/1800 | Bank | 350 |
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19% | 55,89 |
Hinweis: Vermietung der E-Ladestation prüfen
Der Betrieb von E-Ladestationen stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Werden im Rahmen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (z. B. Vermietung von Wohnungen) E-Ladestationen an den ebenfalls vermieteten Parkplätzen der Wohnungsmieter installiert und an diese mitvermietet, kann es zu einer Infektion der Einkünfte kommen. Infektion meint, dass die gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von E-Ladestationen auf die nicht gewerblichen Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen übergreift und diese sodann auch der Gewerbesteuer unterliegen würden. Dies führt im Ernstfall zu einer höheren Steuerbelastung, weil zusätzlich Gewerbesteuer anfallen würde.
Um dies zu vermeiden, bietet es sich an die Vermietung der E-Ladestationen von einer anderen Gesellschaft als der vermögensverwaltenden Gesellschaft vorzunehmen, um der Infektion vorzubeugen. Ggf. kann in der E-Ladestation-Gesellschaft dann auch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Tipp: Anschaffung von E-Ladestationen am privaten Einfamilienhaus oder der privat genutzten Eigentumswohnung
Bei dem Einbau einer E-Ladestation handelt es sich um eine förderfähige Maßnahme im Bereich des Einbaus von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung gemäß § 35c EStG. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 35c EStG kann eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR je Objekt (Immobilie) in Anspruch genommen werden.
Neufassung des § 9 Nr. 1 Sätze 3, 4 GewStG durch das FoStoG: 10-%-Grenze
Durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurde der § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG neu gefasst und der Umfang der kürzungsschädlichen Tätigkeit einer ansonsten ausschließlich grundbesitzenden Gesellschaft erweitert. Die folgende Grenze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 und ausschließlich für erneuerbare Energien i. S. d. § 3 Nr. 21 EEG, mithin Energien aus Wasserkraft, Windenergie, Solarenergie, Geothermie und Energien aus Biomassen. Um für Unternehmen den Anreiz dafür zu erhöhen, Stromerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien auszubauen und den Betrieb von E-Ladestationen voranzutreiben, hat der Gesetzgeber eine kürzungsunschädliche Tätigkeit für grundstücksverwaltende Gesellschaften ins Gesetz aufgenommen.
Für die erweiterte Grundstückskürzung unschädlich sind die Einnahmen aus der Lieferung von Strom
- im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (§ 9 Nr. 1 Satz 3 b) aa) GewStG) oder
- aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder (§ 9 Nr. 1 Satz 3 b) bb) GewStG)
und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung des Grundbesitzes sind. Darüber hinaus dürfen die Einnahmen aus der Stromlieferung nicht aus Einnahmen aus der Lieferung an Endverbraucher stammen, die keine Mieter des Anlagenbetreibers sind.
Hinweis: Der Betrieb von Infraladestrukturen für Letztverbraucher, unabhängig davon, ob es sich um Mieter der grundbesitzenden Gesellschaft handelt oder nicht, ist für die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung unschädlich. Eine prozentuale Höchstgrenze ist hier vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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