Private Nutzung von Elektrofahrzeugen durch den Unternehmer
Wann für einen Firmenwagen keine private Nutzung versteuert werden muss und wann die 1%-Methode angewendet werden muss
Bei einem Fahrzeug, das nach seiner objektiven Beschaffenheit so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, braucht keine private Nutzung versteuert zu werden. Maßgebend ist nicht die kraftfahrzeugsteuerliche oder verkehrsrechtliche Einstufung, sondern die Beschaffenheit des Fahrzeugs. Bei einem Werkstattwagen, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, darf das Finanzamt keine private Nutzung unterstellen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde, ist auch keine Privatnutzung anzusetzen.
Im Übrigen reicht bei einem Pkw die bloße Behauptung, dass ein Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt wird oder die Privatfahrten ausschließlich mit einem anderen (privaten) Fahrzeug durchgeführt werden, nicht aus. Denn üblicherweise wird ein Pkw selbst dann, wenn ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, auch für Privatfahrten verwendet. Selbst bei einem Taxi unterstellt das Finanzamt eine private Mitnutzung. In dieser Situation muss ein Sachverhalt, der von der Lebenserfahrung abweicht, nachgewiesen werden.
Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1%-Methode. D.h. die private Nutzung muss pro Monat mit 1% des Bruttolistenpreises (einschließlich Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung versteuert werden.
Übersicht: Privatnutzung von Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen
Begünstigte Fahrzeuge | Begünstigungs-zeitraum | Pauschale | 0,03%-Regelung: Fahrten zw. Wohnung und erster Betriebsstätte | Ermittlung laut Fahrtenbuch |
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten bis zu 60.000 EUR | Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2031 | Ab 1.1.2020: 1% von einem Viertel des Bruttolistenpreises; in 2019: 1% vom halben Bruttolistenpreis | 0,03% von einem Viertel des Bruttolistenpreises: in 2019: 0,03% vom halben Bruttolistenpreis | anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete nur zur Hälfte; ab 1.1.2020 nur zu einem Viertel |
Elektrofahrzeug: Anschaffungskosten über 60.000 EUR | Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2031 | 1% vom halben Bruttolistenpreis | 0,03% vom halben Bruttolistenpreis | anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte |
Plug-in-Hybridfahrzeug Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder elektrische Reichweite mind. 40 km | Anschaffung nach dem 31.12.2018 vor dem 1.1.2022 | 1% vom halben Bruttolistenpreis | 0,03% vom halben Bruttolistenpreis | anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte |
Plug-in-Hybridfahrzeug Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder elektrische Reichweite mind. 60 km | Anschaffung nach dem 31.12.2021 vor dem 1.1.2025 | 1% vom halben Bruttolistenpreis | 0,03% vom halben Bruttolistenpreis | anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte |
Plug-in-Hybridfahrzeug Kohlendioxidemission max. 50 g je gefahren Km oder elektrische Reichweite mind. 80 km | Anschaffung nach dem 31.12.2024 vor dem 1.1.2031 | 1% vom halben Bruttolistenpreis | 0,03% vom halben Bruttolistenpreis | anteilige Kosten; Abschreibung, Leasingraten oder Miete jedoch nur zur Hälfte |
Betriebliche Nutzung bis 50%
Die pauschale 1%-Methode kann nur dann angewendet werden, wenn die betriebliche Nutzung im jeweiligen Jahr überwiegt, also mehr als 50% beträgt. Zum Nachweis reicht es aus, wenn der Unternehmer den betrieblichen Nutzungsumfang nur einmal über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten darlegt. Eine erneute Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs ist erst dann wieder erforderlich, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben, z.B. in der Art oder dem Umfang der unternehmerischen Tätigkeit, bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb oder beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs einer anderen Fahrzeugklasse.
Als betriebliche Fahrten sind alle Fahrten einzubeziehen, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Zu den betrieblichen Fahrten gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Für die Ermittlung des Prozentsatzes sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer maßgebend und nicht die Entfernungs-Kilometer.
Konsequenz: Wenn der Unternehmer den Firmenwagen selbst nutzt und die 1%-Methode anwenden will, muss er zuerst nachweisen oder glaubhaft machen, dass der Umfang seiner betrieblichen Fahrten mehr als 50% beträgt. Dieser Nachweis kann in jeder geeigneten Form erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, ein Fahrtenbuch zu führen, nur um die überwiegende betriebliche Nutzung nachzuweisen. Der Umfang der betrieblichen Fahrten kann glaubhaft gemacht werden, z.B. durch:
- durch entsprechende Eintragungen im Terminkalender,
- durch Abrechnungen über gefahrene Kilometer gegenüber Auftraggebern,
- durch Reisekostenaufstellungen,
- durch Reisekostenabrechnungen
- oder anhand anderer Abrechnungsunterlagen, aus denen sich der Umfang der betrieblichen Fahrten ergibt.
Nur wenn der Umfang der betrieblichen Fahrten mehr als 50% beträgt, kann die 1%-Methode angewendet werden.
Unternehmer, bei denen sich bereits aus der Art und aus dem Umfang der Tätigkeit ergibt, dass der Firmenwagen überwiegend betrieblich genutzt wird, brauchen keine besonderen Aufzeichnungen zu führen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Unternehmer eine typische Reisetätigkeit ausübt, z.B. als Handelsvertreter, Handwerker im Bau und Baunebengewerbe, wenn er ein Taxiunternehmen betreibt oder wenn er ein Landtierarzt ist. Bei diesen und bei vergleichbaren Berufsgruppen wird es problematisch, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird oder wenn dem Unternehmer mehrere Firmenwagen zur Verfügung stehen.
Fahrten zur ersten Betriebsstätte (0,03%-Regelung)
Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte genutzt, dürfen pro Entfernungskilometer nur 0,30 EUR als Betriebsausgaben abgezogen werden (von 2021 bis 2023 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. km auf 0,35 EUR und von 2024 bis 2026 auf 0,38 EUR erhöht). Bei einem Firmen-Pkw sind die Kosten, die über die Entfernungspauschale hinausgehen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Die nicht abziehbaren Kosten werden pauschal mit 0,03% vom Bruttolistenpreis ermittelt, wenn die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1%-Methode ermittelt wird. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben sich bei Einzelfirmen nicht. Bei Personengesellschaften ist allerdings regelmäßig von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen.
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