Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs
Praxis-Hinweis: Der Nachweis der betrieblichen Pkw-Nutzung mithilfe des Fahrtenbuchs wird empfohlen
Neben verschiedenen anderen Voraussetzungen ist für eine Inanspruchnahme der Regelung des § 7g EStG erforderlich, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dies galt für die Gesetzesfassung im Streitjahr, aber auch für die aktuelle Fassung nach § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG. Fast ausschließlich wird hierbei so verstanden, dass die betriebliche Nutzung mindestens 90 % beträgt. § 7g EStG regelt die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung von bis zu 20 % der Anschaffungskosten/Herstelllungskosten sowie von Investitionsabzugsbeträgen für kleine und mittlere Betriebe.
Es ist unstrittig, dass der Nachweis der Nutzung bei einem Pkw durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann. Aber, und dies ist die wesentliche Bedeutung des BFH-Urteils vom 15.7.2020 (BFH Urteil vom 15.07.2020 - III R 62/19), eben nicht nur durch ein solches Fahrtenbuch. Allerdings ist damit immer noch offen, wie denn der Nachweis im Einzelfall ohne ein Fahrtenbuch geführt werden kann. Hierzu wird sich unter Umständen das Finanzgericht in einem weiteren Verfahren äußern. Insofern sollten sich Steuerpflichtige nicht darauf verlassen, dass der Nachweis auf andere Weise gelingt, sondern sich weiterhin um die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs bemühen, auch wenn dieses teils als lästig empfunden wird. Es gibt jedoch in der Zwischenzeit recht praktikable elektronische Lösungen. Nur wenn, aus welchen Gründen auch immer, das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennt, sollte auf das Urteil zurückgegriffen werden.
Finanzamt erkannte fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht an
Der Kläger erzielte als Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Jahr 2011 hatte er hierbei einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw gebildet. Die Anschaffung des Pkw erfolgt im Jahr 2014. Nach einer steuerlichen Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die vorgelegten Fahrtenbücher nicht anzuerkennen seien. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages sah das Finanzamt nicht als erfüllt an, da die fast ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen wurde. Der Kläger legte gegen die geänderten Steuerbescheide Einspruch ein. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht hatten jedoch keinen Erfolg.
BFH: Finanzgericht muss Nachweis in anderer Weise prüfen
Der BFH gab der Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg statt. Er hob das Urteil auf und wies die Klage zur erneuten Entscheidung zurück. Hierbei bestätigte der BFH, dass das vorgelegte Fahrtenbuch den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht entsprochen hat. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 7g EStG war eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich, damit der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann. Allerdings kann der Nachweis, dass diese Grenze erreicht ist, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Ausdrücklich geregelt ist die Frage des Nachweises im Gesetz nicht. In der Literatur werden denn hierzu auch verschiedene Auffassungen vertreten. Nach Auffassung des BFH ist aber der Nachweis einer fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch möglich. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich dieses. Das Finanzgericht hat deshalb im nächsten Rechtsgang zu prüfen, ob der Kläger den Nachweis der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung auch in anderer Weise führen kann.
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