Revision eingelegt (BFH IX R 9/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietungsabsicht bei gleichzeitiger Verkaufsabsicht
Leitsatz (amtlich)
Hat der Eigentümer einem Makler einen Auftrag zum Verkauf seiner Wohnung erteilt, so genügt es für den Nachweis gleichzeitiger Vermietungsabsicht nicht, dass er lediglich eine sich zufällig ergebende Chance nutzt, um die Wohnung zur Vermietung anzubieten, wenn es tatsächlich nicht zur Vermietung kommt und weitere Vermietungsbemühungen nicht nachgewiesen werden.
Normenkette
EStG § 21
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für das Objekt S-Straße Hausnummer in K im Streitjahr einen Verlust in Höhe von 11.928 € geltend machen kann.
Der Kläger ist seit 2005 geschieden. Er hatte die streitbefangene Eigentumswohnung im Jahr 1998 gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau erworben; diese war bis zum Jahr 2003 vermietet und stand seither leer. Die Wohnung wurde am 10.12.2007 verkauft.
Im Streitjahr 2006 hatte der Kläger Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnung in Höhe von 11.928 € geltend gemacht. In diesem Betrag ist die degressive AfA in Höhe von 7.259 € enthalten.
Für die Einkünfte aus dem Objekt S-Straße Hausnummer in K gab der Kläger für 2006 eine Anlage V zur Einkommensteuererklärung ab, mit der er die Berücksichtigung der Werbungskosten in voller Höhe bei sich beantragte mit der Begründung, er habe im Zuge der Scheidung die Wohnung übernommen und die Kosten allein getragen. Der Beklagte behandelte die Anlage V als Feststellungserklärung.
In der Einkommensteuerakte ist auf der Einkommensteuererklärung für 2006 „Originalbelege zurück“ vermerkt.
Der Beklagte erließ am 08.06.2007 gegenüber den Miteigentümern einen Feststellungsbescheid, mit dem er die Einkünfte beider Miteigentümer mit Null € feststellte. Dabei ging er davon aus, dass im Streitjahr keine Vermietungsabsicht mehr bestanden habe. Die geschiedene Ehefrau habe gegenüber dem Beklagten erklärt, es sei bereits im Jahr 2005 beabsichtigt gewesen, die Wohnung zu verkaufen.
Ebenfalls am 08.06.2007 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Einkommensteuerbescheid, mit dem er entsprechend der Mitteilung über die festgestellten Einkünfte den geltend gemachten Verlust aus Vermietung nicht berücksichtigte. Dagegen erhob der Kläger die unter dem Aktenzeichen 6 K 1565/08 anhängige Klage.
Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe alternativ versucht die Wohnung zu verkaufen oder zu vermieten. Er habe Inserate geschaltet und zwei Mietinteressenten hätten sich gemeldet, die aber beide von einer Anmietung Abstand genommen hätten. Der Kläger legte drei Anzeigenrechnungen vor. Nachweise über weitere Anzeigen könne er nicht mehr vorlegen, da er seine Belege nicht zurück erhalten habe. Der Beklagte stellte aufgrund von Nachforschungen fest, dass die Anzeigen in der Rheinpfalz unter der Rubrik "Eigentumswohnungen" geschaltet wurden und es sich um Verkaufsinserate handelte.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2008 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Einspruch von der GbR bestehend aus den beiden Miteigentümern eingelegt worden sei.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, auch im Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses in 2003 habe der Kläger weiterhin die Absicht gehabt, die Wohnung zu vermieten. Lediglich aufgrund seiner finanziellen Notlage habe er sich parallel um den Verkauf der Wohnung bemüht. Der Beklagte habe den Umstand, dass der Kläger einen Immobilienmakler in den Jahren 2006 und 2007 sowohl mit der Vermietung als auch dem Verkauf der Wohnung beauftragt hatte, völlig unberücksichtigt gelassen. Der Immobilienmakler S sowie die beiden Mietinteressenten B und P könnten als Zeugen gehört werden.
Wegen der Erfolglosigkeit seiner Vermietungsbemühungen sei der Kläger letztlich gezwungen gewesen, die Wohnung zu verkaufen.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid für das Jahr 2006 vom 8. Juni 2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2008 dahin zu ändern, dass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 11.928 € anerkannt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vor, der Kläger trage die objektive Beweislast für seine ernsthafte Vermietungsabsicht. Die Beauftragung des Immobilienmaklers belege die Vermietungsabsicht nicht, da dieser ausschließlich Verkaufsangebote veröffentlicht habe. Die Bestätigung von nur zwei Personen, die Wohnung besichtigt zu haben, genüge nicht.
Das Gericht hat die Feststellungsbeteiligte Frau U. M. beigeladen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P und S. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 01.03.2011 wird Bezug genommen (Bl. 173 - 176 Prozessakte - PrA -).
Das Gericht hat außerdem bei dem ebenfalls als Zeugen benannten Herrn B schriftliche Auskünfte einge...