Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulgeld für Schulbesuch in Australien
Leitsatz (amtlich)
Schulgeld für den Besuch einer Schule in Australien, die nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt ist, ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.
Normenkette
EStG 2005 § 10 Abs. 1 Nr. 9
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob Aufwendungen der Kläger für einen Schulbesuch der Tochter in S (Australien) als Sonderausgaben bzw. als Werbungskosten abgezogen werden können.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erklärte Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und aus selbständiger Arbeit (EStA, Fach 2005, Bl. 32 Rs. und 33). Der Kläger ist Vater von vier Kindern. Seine Tochter F, geboren am 3. Februar 1989, besuchte im Streitjahr 2005 zunächst die 10. Klasse des H Gymnasiums in B. Ab dem 19. Juli 2005 besuchte sie die 11. Klasse der "F" Schule in S (Australien). F ist die Stieftochter der Klägerin und lebte im Streitjahr bis zum 18. Juli 2005 bei ihrer leiblichen Mutter in W. Bei der "F" Schule in S (Australien) handelt es sich nicht um die von der Kultusministerkonferenz (KMK) anerkannte Deutsche Schule in S (Australien). In der seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beigefügten Anlage Kind machte der Kläger für F Aufwendungen für "den Schulbesuch in Australien" vom 19. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 13.642,- € und für Schulgeld an die "F" Schule in S (Australien) in Höhe von 6.299,- € geltend (EStA, Fach 2005, Bl. 31 Rs.). In seiner Anlage N machte der Kläger "für den Schulbesuch seiner Tochter F in Australien" weitere Werbungskosten in Höhe von 19.941,- € geltend (EStA, Fach 2005, Bl. 33 Rs.).
Mit Einkommensteuerbescheid für 2005 vom 15. Juni 2007 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 67.108,- € fest (EStA, Fach 2005, Bl. 53). In der Anlage zu dem Bescheid führte er zu der Anlage Kind (F) aus, dass "die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 13.642,- € nicht vorliegen. Das geltend gemachte Schulgeld konnte nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um kein Schulgeld für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handelt (vgl. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG [Anm. des Gerichts: Es muss Nr. 9 heißen])". Hinsichtlich der Anlage N (Ehemann) führte der Beklagte aus, "Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung und die Aufwendungen für den Schulbesuch der Tochter in Australien stellen keine Werbungskosten dar".
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein. Kosten für die Berufsausbildung, wozu auch der Besuch des Gymnasiums zähle, seien als vorweggenommene Werbungskosten steuermindernd in Ansatz zu bringen. Zu den vorweggenommenen Werbungskosten gehörten insbesondere die Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungskosten (Gastfamilie) und die sonstigen Nebenkosten (Schuluniform, Schulgeld usw.). Der Sachverhalt sei insoweit mit Kosten vergleichbar, die durch eine Internatsunterbringung entstünden und die in gleicher Weise absetzbar seien.
Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2009 den Kläger hinsichtlich der zunächst ebenfalls streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf die Möglichkeit der Verböserung gemäß § 367 Abs. 2 S. 2 AO hinwies, setzte er unter Abänderung des angefochtenen Bescheides die Einkommensteuer mit Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2009 auf 67.112,- € fest (EStA, Fach 2005, Bl. 140). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Mit ihrer bei Gericht am 4. Januar 2007 eingegangenen Klage wenden sich die Kläger allein gegen die unterbliebene Berücksichtigung der Aufwendungen für den Schulbesuch ihrer Tochter F in Australien in Höhe von 19.941,- €. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass F von ihrer Schule beurlaubt worden sei, um von Juli 2005 bis Juli 2006 ein australisches Gymnasium in S zu besuchen. Nach ihrer Rückkehr habe sie die 12. Klasse besucht und schließlich ihre Abiturprüfung abgelegt.
Diese Kosten seien unstreitig und erklärten sich vor allem durch die Schulgebühren, die Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Die Nichtanerkennung der Kosten für den Schulbesuch in Australien begründe der Beklagte damit, dass es sich um die Kosten des Besuches einer Schule in Australien handele, die nicht in der EU gelegen sei und für die keine "Anerkennung einer deutschen Schule im Ausland" ausgesprochen worden sei. Die Nichtanerkennung allein auf formale Gesichtspunkte zu stützen sei falsch.
Die Logik der Anerkennung der Aufwendungen für eine Schule im Inland bzw. im EU-Ausland beruhe letztlich darauf, dass es den Eltern in steuerrechtlicher Sicht unbenommen bleiben müsse, an welcher Schule sie die Ausbildung ihres Kindes vornehmen ließen, solange die Ausbildung der an einer entsprechenden deutschen Schule vergleichbar sei. Entscheidend sei, ob es sich ...