Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Nachgehend
Tenor
I. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 24. Juni 1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 1993 wird die Erbschaftsteuer auf 216.688,– DM festgesetzt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe Leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung einer Versicherungssumme aus einer betrieblichen Direktversicherung auf den Versorgungsfreibetrag.
Die Klägerin ist die alleinige Erbin ihres am 8. Dezember 1989 verstorbenen Ehemannes …. Der Erblasser war als Anteilseigner an der Firma … GmbH beteiligt. Er war für diese Firma auch als Angestellter tätig. Zu seinen Gunsten war von der GmbH bei der … Lebensversicherungs-AG eine Direktversicherung abgeschlossen worden, die der betrieblichen Altersversorgung dienen sollte. Versicherungsnehmer war die GmbH, Versicherter der Erblasser. Nach dem Tode des Erblassers wurde die Versicherungssumme in Höhe von 71.815,12 DM an die Klägerin als Bezugsberechtigte ausbezahlt (Bl. 9 der ErbSt-Akten),
Im (geänderten) Erbschaftsteuerbescheid vom 24. Juni 1993 setzte der Beklagte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer von 220.444,– DM unter Berücksichtigung eines Ermäßigungsbetrages nach § 27 ErbStG von 69.896,– DM fest. Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs, den er mit 2.419.500,– DM ansetzte, berücksichtigte der Beklagte keinen Versorgungsfreibetrag nach § 11 ErbStG. Er ging dabei davon aus, daß der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 S. 1 ErbStG um den Kapitalwert einer Witwenrente von 218.662,– DM sowie um die Versicherungssumme aus der betrieblichen Direktversicherung von 71.815,– DM zu kürzen sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages von (250.000,– DM ./. 218.662,– DM =) 31.338,–, DM. Sie trägt dazu vor,
der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß unter die Kürzungsvorschriften des § 17 Abs. 1 S. 7 ErbStG auch Kapitalversicherungen fallen. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der auf Versorgungsbezüge abstelle, für die der Kapitalwert nach § 14 BewG zu ermitteln sei. Dort werde nur die Bewertung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, nicht dagegen von Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung geregelt.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheides vom 24. Juni 1993 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 1993 die Erbschaftsteuer auf den Betrag festzusetzen der sich ergibt, wenn der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs um einen Versorgungsfreibetrag von 31.338,– DM gekürzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er führt aus, der Anspruch auf die Versicherungssumme aus der Direktversicherung unterliege zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht der Erbschaftsteuer, weil er auf ein früheres Dienstverhältnis des Erblassers zurückzuführen sei. Er müsse aber auf den Versorgungsfreibetrag angerechnet werden. Versorgungsbezüge im Sinne der Anrechnungsvorschrift könnten laufende, aber auch einmalige Bezüge wie z.B. das Sterbegeld sein. Würde man Einmalbezüge, die der Versorgung dienten, in vollem Umfang von der Erbschaftsteuer befreien, so würden Einmalzahlungen entgegen der Intention des Steuergesetzgebers besser gestellt als laufende Bezüge.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte hat zu unrecht im angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid auch den der Klägerin mit dem Tode ihres Ehemannes zugefallenen Anspruch auf die Versicherungssumme aus der zu seinen Gunsten vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung gem. § 17 Abs. 1 5. 2 ErbStG auf den Versorgungsfreibetrag von 250.000,– DM angerechnet. Einmalzahlungen an einen überlebenden Ehegatten, die auf einem früheren Dienstverhältnis des verstorbenen Ehegatten beruhen und dessen Dienstleistungen vergüten sollen, sind weder steuerbar noch können sie auf den Versorgungsfreibetrag, der dem überlebenden Ehegatten für einen Erwerb von Todes wegen zusteht, angerechnet werden.
Der bei einer Kapitallebensversicherung mit dem Tode des versicherten (hier des Erblassers) in der Person des Bezugsberechtigten entstehende Anspruch auf die Versicherungssumme ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Vermögensvorteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn der Erwerb des Bezugsrechtes – wie dies bei einer betrieblichen Direktversicherung regelmäßig der Fall ist – auf einem Dienstvertrag des verstorbenen Versicherten beruht (BFH-Urteile vom 20. Mai 1981 II R 11/81 und 33/78, BStBl. II 1981, 715...