Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermessbetrags 1991, 1993 und 1994
Tenor
I. Die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide für 1991, 1993 und 1994 vom 27. September 1996 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 1. August 1997 werden dahin geändert, dass bei Ermittlung des Gewerbeertrags die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von 112.861,00 DM für 1991, 213.308,00 DM für 1993 und 136.724,00 DM für 1994 zu berücksichtigen ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 GewStG (sog. erweiterte Kürzung).
Die Klägerin – eine GmbH mit Sitz in … wurde durch notariellen Vertrag am 27. November 1981 errichtet. Ihre Gesellschafter sind mit Anteilen zu je 1/2 die Diplom-Ingenieure … (B) und … (H) … Die Geschäftsanteile sind mit einem Nießbrauch zu Gunsten der 1913 geborenen Mutter der Gesellschafter belastet. Die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich in den hier maßgebenden Streitjahren auf die Vermietung des sich seit 1981 in ihrem Eigentum befindlichen Bürokomplexes in … (auch: Grundstück) an die Firma … (… im folgenden: GmbH). Der Mietvertrag (Bl. 14 Bp-Akte) ist auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen, und zwar vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 2015. Über weiteren Grundbesitz verfügt die Klägerin nicht.
Gesellschafter der GmbH sind die Klägerin zu 9,8 v.H. B zu 44,1 v.H., H zu 39,2 v.H. sowie zwei weitere Personen (es handelt sich wohl um die Söhne der Gesellschafter der Klägerin) zu 4,9 v.H. bzw. 2 v.H.. Die GmbH ihrerseits hält weitere Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hat diverse Zweigniederlassungen, verteilt über ganz Deutschland. Neben dem vorerwähnten Bürokomplex hat die GmbH von anderen Vermietern in … und andernorts weitere Büroflächen in einer Größenordnung von insgesamt 7.609 qm angemietet.
Das von der Klägerin an die GmbH vermietete Bürogebäude war 1961/1962 von dem Vater der Herren B und H zur Nutzung durch das damals in Form eines Einzelunternehmens geführte Ingenieurbüro errichtet worden. Einzelne Flächen wurden in der Folge anderweitig vermietet. Das Gebäude wurde 1968 aufgestockt; die neu geschaffenen Flächen wurden gleichfalls fremdvermietet (insgesamt ca. 30 v.H. der gesamten Büroflächen). Nach Auszug des Fremdmieters (es handelt sich um die Betriebsprüfungsstelle des damaligen Finanzamts …) wird das Gebäude in Gänze von der GmbH genutzt.
Das Grundstück befindet sich am Ende (Sackgasse) eines mit Einfamilienhäusern bebauten Wohngebiets; es weist keine Reklameaufschriften auf. Es handelt sich um einen Stahlbetonskelettbau mit einem Raster von 4 × 4 Meter. Der Baukörper ist L-förmig, wobei der lange Schenkel 2-geschossig und der kürzere Schenkel 4-geschossig (= Aufstockung in 1968) ausgelegt ist (Bauzeichnungen, Anlage Proz.-Akte). Es sind drei Eingänge und zwei Treppenhäuser, vorhanden. Die Geschosshöhen sind so konzipiert, dass eine lichte Raumhöhe von 2,60 m ist. Die Räumlichkeiten sind als Großraumbüros mit variablen Trennwänden (kleinteilig aufteilbar; mehrfach abtrennbar) gestaltet. Das Objekt umfaßt 3.118 qm an reinen Büroflächen. 1.500 qm an Nebenflächen (Hausmeisterwohnung, Kantine, Besprechungsräume) sowie ca. 100 Außenparkplätze. In den Streitjahren waren ca. 180 Beschäftigte dort tätig.
Im Anschluss an eine Außenprüfung (Bericht vom 21. Juni 1996, Bl. 1 Bp-Akte; hier: Tnr. 6.01) gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass zwischen der Klägerin und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe mit der Folge, dass bei Ermittlung des Gewerbeertrags die (beantragte) erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Betracht kommen könne. In Auswertung des Bp-Berichts änderte es nach § 164 Abs. 2 AO mit Bescheiden vom 27. September 1996 unter Berücksichtigung lediglich der Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die Festsetzungen des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags u. a. für 1991, 1993 und 1994 sowie die Feststellungen des vortragsfähigen Verlustes wie folgt:
Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags auf |
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf (jeweils 31. Dezember) |
|
ursprünglich |
geändert |
ursprünglich |
geändert |
1991 |
0,00 DM |
0,00 DM |
172.079,00 DM |
122.954,00 DM |
1993 |
0,00 DM |
0,00 DM |
251.008,00 DM |
20.443,00 DM |
1994 |
0,00 DM |
4.220,00 DM |
251.008,00 DM |
0,00 DM |
Die Klägerin legte gegen sämtliche Änderungsbescheide Einspruch ein. Daraufhin teilte ihr das Finanzamt u. a. mit, dass es sich bei den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes um Folgebescheide handele, bei denen eine Beschwer nicht gegeben sei (Schreiben vom 19. Februar 1997, Bl. 56, 58 GewSt-Akte). Sofern die „Grundlagenbescheide (hier Grundsteuermessbescheide) geändert” würden, müsse von Amts wegen eine Änderung der Folgebescheide nach § 175 AO erfolgen. Die Klägerin nahm daraufhin ihren Einspruch gegen die Feststellungsbescheide zurück. Mit Entsc...