Revision eingelegt (BFH X R 4/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altenteilsleistungen nach§ 23 HöfeO RP keine Versorgungsleistungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Leitsatz (amtlich)
Die sich aus § 23 Abs. 2 und 3 HöfeO RP ergebende Verpflichtung zu Barleistungen kann wegen Unbestimmtheit eine für die steuerliche Anerkennung der wiederkehrenden Leistungen zwingend erforderliche klare und eindeutige einzelvertragliche Regelung über Versorgungsleistungen aufgrund Vermögensübergabe nicht ersetzen.
Normenkette
EStG 2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2; HöfeO RP § 21 Abs. 1; HöfeO RP § 23 Abs. 2; HöfeO RP § 23 Abs. 3; HöfeO § 14 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wird gemäß § 25 Einkommensteuergesetz - EStG - einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielt als Angestellte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und als Inhaberin des Weinguts X in N Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Der zuvor vom Vater der Klägerin, Herrn P. S. (nachfolgend: Vater), geführte Hof in N, G-Straße X-Xa ist in die Höferolle des Amtsgerichts Blatt …2 eingetragen (Bl. 8 der Vertragsakten). Mit notariellem Testament vom 12. Dezember 1991 setzte der Vater die Klägerin zu seiner alleinigen und unbeschränkten Hoferbin ein (Ziff. II des Testaments, Bl. 4 ff. der Vertragsakten). Darüber hinaus bestimmte er, dass zum Hof auch das ihm von seiner Ehefrau mit Notarvertrag vom 30. März 1989 eingeräumte Nutzungsrecht an der Gutsschänke in der G-Straße X gehöre. Das Objekt G-Straße X hatte er mit der vorgenannten Urkunde vom 30. März 1989 an seine Ehefrau, Frau G. S. (verstorben am 23. Januar 2017, nachfolgend: Mutter), unentgeltlich übertragen. Laut Ziff. III des Testaments traf der Vater keine weiteren letztwilligen Verfügungen.
Mit dem Tod des Vaters am 19. Januar 2012 ging das Weingut im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach dem Landesgesetz über die Höfeordnung vom 18. April 1967 (GVBl. 1967, 138, - HöfeO RP -) auf die Klägerin über, die das Hoferbe annahm und den Hofbetrieb weiterführte. Erben des hofesfreien Vermögens waren seine Ehefrau zu ½ und seine vier Kinder zu je 1/8.
Am 21. Juni 2012 schloss die Klägerin mit ihrer Mutter einen notariellen Übergabevertrag (V1, vgl. Bl. 14 - 17 der Vertragsakten). Die Mutter schenkte und übertrug der Klägerin das bebaute Grundstück G-Straße X im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Laut § 1 des V1 soll sich der schenkungsteuerliche Wert auf ca. 100.000 EUR belaufen. Nach § 2 des V1 wurden keine Gegenleistungen vereinbart.
Am gleichen Tag wurde ein Vertrag über die Abfindung von Pflichtteilsansprüchen geschlossen (V2, vgl. Bl. 18 - 28 der Vertragsakten). Darin wurden zum Zwecke der Abfindung der weichenden Erben entsprechend der HöfeO RP sowie zum Ausgleich der Pflichtteilsansprüche der Mutter sowie der Geschwister (die Beigeladenen: Herr B, Frau C und Herr A) folgende Regelungen getroffen:
Laut § 1 des Vertrages weist der Betrieb des Hofes (Weingut) einen durch Sachverständigengutachten ermittelten Ertragswert von 59.386 EUR aus. Der ermittelte Erbwert des Vermögens wird im Gutachten mit 25.236 EUR ausgewiesen. Bei der Berechnung wird der Wert "Altenteilsverpflichtungen" mit einem Betrag von 34.150 EUR ausgewiesen, die vom Ertragswert in Abzug gebracht wurden. Die Erschienenen stellten fest, dass der Betrag i.H.v. 34.150 EUR nicht vom Ertragswert in Abzug gebracht werde; er diene als Ausgleich für etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche, die sich infolge des Schenkungsvertrages (V1) ergeben. Der Erbwert wurde aus Vergleichsgründen mit 60.000 EUR festgesetzt. Die Pflichtteilsansprüche, die jeweils der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entsprechen, wurden sodann auf jeweils 3.750 EUR (1/16 von 60.000 EUR) für die drei Geschwister der Klägerin und auf 15.000 EUR (1/4 von 60.000 EUR) für die Mutter festgesetzt.
In § 2 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, an ihre Mutter als dauernde Last monatlich einen Betrag von 660 EUR zu zahlen, erstmals einen Monat nach Beurkundung des Vertrages (ab Juli 2012). Weiter wurde vereinbart, dass jeder Beteiligte, also sowohl der Erwerber als auch der Berechtigte, eine Abänderung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO verlangen dürfe, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Zahlungsverpflichteten oder des Berechtigten nicht mehr gewährleistet sei und/oder bei jeder Änderung der Geschäftsgrundlage. Eine Abänderung dürfe jedoch nicht aus dem Mehrbedarf des Berechtigten abgeleitet werden, der sich infolge seiner dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch seine Übersiedlung in ein Alten- oder Pflegeheim ergebe. Des Weiteren wurde der Mutter ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht am Wohnhaus in der G-Straße Xa sowie ein Pflegerecht eingeräumt.
Nach § 4 des Vertrages sollten mit der Durchführung der vorstehenden Vereinbarungen gegenseitige Ansprüche aus der Hoferbfolge des Vaters und aus der Übertragung des Gr...