Rz. 11
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Kommt ein ArbG seinen Pflichten zur Anmeldung und Abführung der LSt nicht nach, so kann das FA die Abgabe der LSt-Anmeldung nach §§ 328, 332 AO durch Androhung und Festsetzung von > Zwangsgeld erzwingen (anders bei > Behörden als Arbeitgeber Rz 2) oder die LSt durch Schätzungsbescheid festsetzen (BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087). Das FA hat daneben die Möglichkeit, die Art und Weise des LSt-Abzugs durch einen bestimmten ArbG in dessen Geschäftsräumen zu prüfen; dazu kann es eine > Lohnsteuer-Nachschau oder eine außerplanmäßige > Außenprüfung Rz 15–17 durchführen, wenn zB durch die Aufforderung zur Abgabe einer LSt-Anmeldung oder durch eine Festsetzung der LSt in geschätzter Höhe (> Schätzung; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 21, 30) ein zuverlässiges Ergebnis nicht zu erwarten ist. Auch die Aufforderung zur Abgabe einer LSt-Anmeldung ist übrigens ein > Verwaltungsakt iSd § 118 AO (vgl BFH 134, 560 [teilweise nv] = BStBl 1982 II, 223; zur Abgrenzung von einer allgemeinen Information vgl BFH 183, 30 = BStBl 1997 II, 660). Erscheint die Abführung der LSt nicht gesichert, können das > Betriebsstätten-Finanzamt oder die zuständige andere > Öffentliche Kasse (> Rz 6) anordnen, dass der ArbG sie abweichend vom normalen LSt-Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs 2 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 6) anzumelden und abzuführen hat (§ 41a Abs 3 Satz 2 EStG).
Welche Maßnahmen das FA im Einzelfall ergreift, entscheidet es nach seinem pflichtgemäßen > Ermessen, dh nach Recht und Billigkeit unter Abwägung aller Umstände (§ 5 AO).
Rz. 12
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Ist die LSt vom FA festgesetzt, hat der ArbG sie aber nicht abgeführt, so leitet das FA das Beitreibungsverfahren (§§ 249ff AO) gegen den ArbG ein.
Bei verspäteter Abführung der festgesetzten LSt ist ein Säumniszuschlag möglich (§ 240 AO); im Einzelnen > Säumniszuschlag, dort auch zur Schonfrist und zur Berechnung des Säumniszuschlags.
Über Ordnungswidrigkeiten oder strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Anmeldung und der Abführung von LSt, auch der einbehaltenen, aber nicht abgeführten LSt, > Straf- und Bußgeldverfahren.
Rz. 13
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Soweit der ArbG zu Recht einbehaltene LSt nicht anmeldet, haftet er gegenüber dem FA (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 37). Diese Haftung betrifft aber nur jene Fälle, in denen der ArbG mehr an LSt einbehalten als angemeldet hat, denn angemeldete LSt schuldet er bereits aufgrund der Festsetzung einer Anmeldungssteuerschuld (> Lohnsteuer-Anmeldung Rz 26 ff). Andererseits haftet der ArbG insoweit nicht für eine LSt-Schuld des ArbN, weil diese in Höhe der vom > Arbeitslohn einbehaltenen LSt erloschen ist (> Rz 5 mwN). UE handelt es sich hier um einen Sonderfall der Haftung, mit der die öffentlich-rechtliche Pflicht des ArbG aus § 41a Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG, die insgesamt einbehaltene LSt – auch soweit sie nicht angemeldet wird – an das FA abzuführen, vom FA durchgesetzt werden kann.
Der ArbG haftet gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG aber nicht für gesetzwidrig zu hoch einbehaltene LSt (BFH 171, 547 = BStBl 1993 II, 775; Gesetzeswortlaut: "haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten [..] hat"; > Haftung für Lohnsteuer Rz 18). Wenn der ArbG allerdings dem ArbN die überhöht einbehaltene LSt entsprechend fehlerhaft bescheinigt (> Lohnsteuerbescheinigung) und feststeht, dass dadurch ESt bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern verkürzt worden ist, haftet er gemäß § 42d Abs 1 Nr 3 EStG (BFH 171, 547 aaO; > Haftung für Lohnsteuer Rz 51 f).
Rz. 14
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Das FA kann die angemeldete LSt anderweitig festsetzen (§ 41a Abs 1 EStG iVm § 167 Abs 1 AO; zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 30, 31).
Rz. 15
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Hat der ArbG einbehaltene LSt nicht ordnungsgemäß abgeführt und weiß der ArbN, dass auch die LSt-Anmeldung nicht vorschriftsmäßig abgegeben wurde (zB weil er selbst in der Lohnbuchhaltung tätig ist), haftet der ArbN neben dem ArbG (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 2 EStG); anders, wenn er dem FA diesen Sachverhalt unverzüglich mitgeteilt hat; ergänzend > Haftung für Lohnsteuer Rz 83–86. Sachlich ist dies ein Fall der Haftung für die (Nicht-)Erfüllung der Anmeldungspflicht des ArbG. Im Übrigen, also in Fällen fehlender Kenntnis des ArbN, wird er nicht mehr in Anspruch genommen, soweit die LSt zutreffend vom > Arbeitslohn einbehalten worden ist, der ArbG sie aber nicht in (mindestens) dieser Höhe an das FA abgeführt hat.
Rz. 16
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Arbeitsrechtlich ist die Abführung der LSt Ausfluss der Fürsorgepflicht des ArbG (hM: BAG vom 27.03.1958 – 2 AZR 188/56, AP Nr 1 zu § 670 BGB = BB 1958, 42; BAG 9, 105 vom 17.03.1960 – 5 AZR 395/58, DB 1960, 642; LAG Bremen, BB 1969, 1135; Münchener Kommentar-Söllner, § 611 BGB Rz 305; beim FG kann der ArbN die Abführung der ihm einbehaltenen LSt deshalb nicht einklagen – BFH 171, 409 = BStBl 1993 II, 760). Eine schuldhaft fehlerhafte Abführung der LSt durch den ArbG oder seinen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB, zB ...