Rz.
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Auf einen Blick: Im Besteuerungsverfahren werden zahlreiche Beträge ab- oder aufgerundet. Einzelheiten und Rechtsgrundlagen dazu sind hier erläutert. |
Rz. 1
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 156 AO beruhende Kleinbetragsverordnung (KBV) regelt die Abrundung von Steuerbeträgen. IdR muss das FA Steuerfestsetzungen wegen Abweichungen bis zu 10 EUR nicht ändern. Das gilt (auch) für Änderungen zugunsten des Stpfl (BFH 233, 1 = BStBl 2011 II, 671). Bei einer Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Stpfl wird erst ab einer Abweichung von mindestens 25 EUR geändert oder berichtigt (vgl § 1 KBV vom 19.12.2000, BGBl 2000 I, 1790 [1805], zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 18.07.2016, BGBl 2016 I, 1679; ergänzend vgl AEAO zu § 156). Entsprechendes gilt für die Zuschlagsteuern (§ 51a Abs 1 EStG – SolZ/KiSt). Wird aber die ESt anderweitig festgesetzt, wird auch die Zuschlagsteuer anderweitig festgesetzt, selbst wenn die Abweichung hierfür weniger als 10 EUR beträgt. Eine Sonderregelung zu Kleinbeträgen gilt bei der > Haftung für Lohnsteuer Rz 225 f [226].
Rz. 2
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Das FA rundet bei Steuerfestsetzungen die Euro-Beträge nur noch, wenn dies in den Einzelsteuergesetzen, -verordnungen oder sonstigen Rechtsnormen ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen können sich Rundungsregelungen uE indirekt aus Vordrucken ergeben, zu deren Ausgestaltung das BMF ermächtigt ist (vgl § 51 Abs 4 Nr 1 EStG); vgl ua die > Steuererklärung und die > Lohnsteuer-Anmeldung. Es gilt Folgendes:
Rz. 3
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Einkommensteuer: Bei der Veranlagung werden das zvE (> Einkommen Rz 2) und die festzusetzende ESt auf volle Euro nach unten abgerundet (§ 32a Abs 1 EStG). Die gezahlten > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer (zB LSt/SolZ) werden jeweils nach Aufrundung auf volle Euro auf die festgesetzte ESt angerechnet (§ 36 Abs 3 EStG). Soweit das FA diese zuletzt festgesetzten vollen Euro-Beträge den Vorauszahlungen zugrunde legt (§ 37 Abs 3 Satz 2 EStG), bedarf es hierfür keiner besonderen Regelung.
Rz. 4
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Lohnsteuer: Bei der Feststellung von Freibeträgen sind der Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden (> R 39a.1 Abs 7 Satz 3 LStR). Ebenso wird der > Altersentlastungsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet (> R 24a. Abs 1 Satz 4 EStR). Auch der > Hinzurechnungsbetrag ist ein auf volle Euro abgerundeter Betrag (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 7 EStG); bei Aufteilung in Monats-, Wochen- und Tagesbeträge gilt die Regelung für Freibeträge (> R 39a.1 Abs 7 Satz 3 LStR). Ergänzend > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 100. Zu Ermittlung eines Faktors iSv § 39f EStG > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 115.
Rz. 5
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Die sich aus dem LSt-Tarif ergebende Lohnsteuer wird vom ArbG centgenau erhoben (vgl § 39b Abs 2 Satz 10 EStG) und vom FA ebenso festgesetzt (vgl den Vordruck > Lohnsteuer-Anmeldung; > Abführung der Lohnsteuer Rz 10). Setzt das FA die LSt und andere Steuerabzüge abweichend von der LSt-Anmeldung fest, muss die Abweichung mindestens 10 EUR (zugunsten des Stpfl bzw ArbG) bzw 25 EUR (zuungunsten des Stpfl bzw ArbG) betragen (vgl § 1 Abs 3 iVm Abs 2 KBV; > Rz 1).
Rz. 6
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Die festzusetzende ArbN-Sparzulage ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden (§ 6 Abs 1 Satz 2 VermBDV; > Anh 5.2).
Rz. 7
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Für das mit vollen Euro-Beträgen festzusetzende > Kindergeld bedarf es keiner Rundungsvorschriften. Entsprechendes gilt für die > Freibeträge für Versorgungsbezüge sowie für die festzusetzende Altersvorsorge-Zulage (> Private Altersvorsorge Rz 31, 40); wird die Zulage gekürzt, weil der Mindesteigenbeitrag nicht geleistet worden ist, wird die Zulage centgenau ausgewiesen (keine Rundungsvorschrift).
Rz. 8
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Für die Festsetzung des > Solidaritätszuschlag bleiben lediglich Bruchteile eines Cents außer Ansatz (§ 4 Satz 3 SolZG). Es wird nicht auf volle Euro-Beträge abgerundet (§ 4 Satz 3 SolZG geht § 36 Abs 3 [> Rz 3] iVm § 51a EStG [> Rz 1] vor).
Rz. 9
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Die Kirchensteuer wird in der > Lohnsteuer-Anmeldung centgenau ausgewiesen (vgl den Vordruck LSt-Anmeldung). Bei der Veranlagung rundet das FA beim SA-Abzug (> Sonderausgaben Rz 19, > Kirchensteuer Rz 70–76) die gezahlte KiSt zugunsten des Stpfl auf volle Euro auf. Hierauf wird die erstattete KiSt des Vorjahres – nach Abrundung auf volle Euro – angerechnet.
Rz. 10
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Für die Beiträge zur > Arbeitskammer (Arbeitnehmerkammer) gibt es keine Rundungsregelungen (vgl den Vordruck > Lohnsteuer-Anmeldung).
Rz. 11
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Zur Aufrundung der Sachbezugswerte nach der SvEV (> Anh 15 S 3) > Sachbezugswerte Rz 35.