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Auf einen Blick:

Aufwendungen für Arbeitsmittel können WK oder SA sein. Bis zu einer Wertgrenze von 800 EUR (ohne USt) können sie im Anschaffungsjahr abgezogen werden. Höhere Aufwendungen für Arbeitsmittel mit längerer Nutzungsdauer werden auf die Monate und Jahre der Nutzung nach AfA-Grundsätzen verteilt; das gilt auch für ein > Arbeitszimmer.

A. Einführende Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die vom ArbN getragenen Anschaffungs-, Herstellungs- und Instandhaltungskosten für typische > Berufskleidung, > Fachliteratur, Werkzeuge (> Werkzeuggeld Rz 2) und andere > Arbeitsmittel sind > Werbungskosten. Sie werden grundsätzlich auf die Nutzungsdauer verteilt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 und 7 EStG); zu Ausnahmen > Rz 4/1 und > Rz 8. Der Regelung in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG bedarf es, weil im Rahmen der > Überschusseinkünfte grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die der Einnahmeerzielung dienen, nicht abziehbar sind (vgl BFH 125, 153 = BStBl 1978 II, 455; BFH 138, 44 = BStBl 1983 II, 410). Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ist die AfA monatsweise vorzunehmen (§ 7 Abs 1 Satz 4 iVm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Stellt der ArbG ein Arbeitsmittel zur beruflichen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung, so wird der Anschaffungspreis bei den Einnahmen und bei den Ausgaben des ArbN nicht berücksichtigt (> R 19.3 Abs 2 Nr 1 LStR).

Zu Einzelheiten > Fahrrad, > Forstleute, > Kraftfahrzeugbenutzung, > Lohnzuschläge Rz 4, > Musiker Rz 9, > Telekommunikationskosten Rz 25 ff, > Werkzeuggeld.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind bis zu 6 000 EUR als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG). Die dafür entstehenden Aufwendungen für > Arbeitsmittel werden ebenfalls grundsätzlich auf die Nutzungsdauer verteilt (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Anders als bei den WK (> Rz 1) ist zwar § 6 Abs 2 EStG in § 10 Abs 1 Nr 7 EStG nicht für entsprechend anwendbar erklärt, gleichwohl erkennt BFH 171, 279 = BStBl 1993 II, 676 auf sinngemäße Anwendung der für WK geltenden Vorschriften des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG; dem folgt auch die FinVerw (H 10.9 EStH). Bis zu 800 EUR (ohne USt) können Aufwendungen allerdings stets ohne Verteilung auf eine Nutzungsdauer als > Sonderausgaben berücksichtigt werden (> Rz 8). Auch insoweit gilt allerdings die Höchstgrenze von 6 000 EUR pro Jahr, sodass eine Verteilung nach AfA-Grundsätzen für den Stpfl meist vorteilhaft sein dürfte.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Arbeitsmittel sind nur solche Wirtschaftsgüter (WG), die ausschließlich oder zumindest so gut wie ausschließlich unmittelbar der Erzielung von Einnahmen dienen (BFH 230, 348 = BStBl 2011 II, 45; BFH 230, 317 = BStBl 2011 II, 723 mwN). Das schließt aber nicht aus, dass bei WG, die sowohl der Erzielung von Einnahmen dienen als auch mehr als geringfügig der privaten > Lebensführung und bei denen der beruflich / private Anteil jeweils nach objektiven Maßstäben aufteilbar ist, der auf die berufliche Nutzung entfallende Teil der Aufwendungen als WK abziehbar ist. Vgl GRS1/06 in BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672; > Werbungskosten Rz 98 ff.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Aus der Rechtsprechung (aaO) folgern Blümich/Thürmer (zu § 9 EStG Rz 446 mwH) und andere, dass der Begriff des ‚Arbeitsmittels’ in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG auf solche Fälle einer gemischten Nutzung erweitert werden muss; im Ergebnis glA L/B/P/Zimmer/Teller zu § 9 EStG Rz 1168. Das hat zur Folge, dass auch die Bemessung der WK AfA-Grundsätzen folgt. Für jeden VZ der Abschreibungsdauer muss das Maß der beruflichen Nutzung neu bestimmt werden.

 

Rz. 4/2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Stellungnahme: Zwingend ist die Ansicht nach > Rz 4/1 uE nicht. § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG ist eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 9 Abs 1 Satz 1 EStG. Bleibt es bei der bisherigen Begriffsbestimmung des ‚Arbeitsmittels’, gilt für die Aufwendungen bei gemischter Nutzung die Grundvorschrift des § 9 Abs 1 Satz 1 EStG: Die Aufwendungen sind im VZ der Entstehung in vollem Umfang als WK abziehbar, soweit sie auf die berufliche Nutzung entfallen (> Arbeitsmittel Rz 6; glA wohl auch Schmidt/Krüger, § 9 EStG Rz 265). Ein Abzugsverbot für gemischt genutzte Gegenstände ist § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG uE im Rückschluss nicht zu entnehmen. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt abzuwarten.

B. Abschreibungsgrundsätze

 

Rz. 5

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Die Inanspruchnahme von AfA setzt voraus, dass der Stpfl oder sein Rechtsvorgänger Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Deshalb kann der Gewinner eines von einem Unternehmen im eigenen betrieblichen Werbeinteresse verlosten WG mangels eigener Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung keine AfA in Anspruch nehmen (BFH 214, 58 = BStBl 2006 II, 754 zum Gewinn eines Fertighauses).

 

Rz. 6

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Arbeitsmittel mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die der ArbN selbs...

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