Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Abtretung des Anspruchs auf > Arbeitslohn richtet sich nach § 398 BGB. Soweit der Arbeitslohn unpfändbar ist (vgl §§ 850ff ZPO), kann er auch nicht wirksam abgetreten werden (vgl § 400 BGB; BAG 96, 266 vom 21.11.2001 – 9 AZR 692/99, DB 2001, 650). Eine allgemeine Gehaltsabtretung umfasst nicht den Erstattungsanspruch gegen das FA nach einer > Veranlagung von Arbeitnehmern; ergänzend > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs.
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Die Abtretung einer Gehaltsforderung an einen Dritten (den Abtretungsempfänger oder Zessionar) ändert nicht die steuerrechtliche Behandlung beim abtretenden ArbN (Zedent). Sobald der ArbG den abgetretenen Betrag an den Dritten auszahlt, hat er die LSt für den abtretenden ArbN so einzubehalten und zu bescheinigen, als wenn er den abgetretenen Arbeitslohn an den abtretenden ArbN selbst und nicht an den Dritten auszahlen würde.
Beispiel:
Der ArbN hat eine rückständige Lohnforderung von 500 EUR für 350 EUR "verkauft". Dieses Entgelt bleibt unbesteuert. Zahlt der ArbG dem Zessionar später den abgetretenen Lohn aus, wird die LSt für den ArbN von 500 EUR berechnet. Für den Zessionar ergeben sich keine steuerlichen Folgerungen.
Für die Bemessung der > Lohnsteuer bleiben also die persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale des abtretenden ArbN maßgebend. Liegen diese Besteuerungsmerkmale dem ArbG nicht vor, ist herkömmlich nach § 39c EStG, > R 39c LStR (> Nichtverfügbarkeit der ELStAM) zu verfahren. Ist nicht ohne weiteres feststellbar, für welchen > Lohnzahlungszeitraum die Zahlung geleistet wird, kann sie als sonstiger Bezug behandelt werden (> Sonstige Bezüge). Die LSt wird für Rechnung des abtretenden ArbN einbehalten. Deshalb wird ihm, nicht aber dem Abtretungsempfänger (Zessionar), die einbehaltene LSt vom ArbG bescheinigt und vom FA bei der Veranlagung auf die ESt angerechnet (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff). Unterlässt der ArbG zu Unrecht den LSt-Abzug, so haften er und der abtretende ArbN als Gesamtschuldner nach § 42d Abs 3 Satz 1 EStG (im Einzelnen > Haftung für Lohnsteuer Rz 95ff). Der Abtretungsempfänger haftet nicht.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Dieser steuerlichen Behandlung liegt die Überlegung zugrunde, dass bei der Abtretung von Gehaltsteilen keine Einkunftsquelle übertragen wird – dafür ist ein Dienstverhältnis ungeeignet –, sondern Einkommen verwendet wird. Sie gilt unabhängig davon, ob die Gehaltsforderung im Zeitpunkt der Abtretung bereits entstanden ist oder erst in Zukunft entstehen wird (Vorausabtretung – BFH 119, 63 = BStBl 1976 II, 592 mwH). Zu weiteren Rechtsfolgen bei der Abtretung von Versorgungsansprüchen > Versorgungsausgleich Rz 35 ff.
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Der LSt-Abzug beim abtretenden ArbN ist außerdem davon unabhängig, ob es sich um eine unentgeltliche oder entgeltliche Abtretung einer Gehaltsforderung handelt, also nicht eine Verfügung über die Einkunftsquelle selbst. Mit dem LSt-Abzug beim abtretenden ArbN wird zugleich vermieden, dass das ihm zufließende Entgelt bei ihm gemäß §§ 19, 24 Nr 1 Buchst a EStG und außerdem beim Abtretungsempfänger die spätere Zahlung der abgetretenen Gehaltsteile besteuert wird. Die Einziehung der ihm abgetretenen Forderung führt nämlich beim Abtretungsempfänger nicht zu einem Zufluss im Rahmen einer Einkunftsart (ebenso BFH 94, 488 = BStBl 1969 II, 188 für die Einziehung entgeltlich erworbener Dividendenansprüche; vgl BFH 143, 252 = BStBl 1985 II, 330).
Rz. 5
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Zum gesetzlichen Forderungsübergang (§ 115 SGB X) bei der Vorfinanzierung bei > Insolvenz des Arbeitgebers durch > Insolvenzgeld vgl § 3 Nr 2 Buchst b EStG, > R 3.2 LStR; > Forderung Rz 4 ff und BFH 171, 70 = BStBl 1993 II, 507. Ergänzend > Abtretung von Steuererstattungsansprüchen Rz 9. Die Abtretung der Forderung auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfasst nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuer (EFG 2007, 86; BFH 216, 1 = BStBl 2008 II, 272).
Rz. 6
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Über den Zeitpunkt des Zufließens von Arbeitslohn bei Abtretung einer Forderung des ArbG an den ArbN > Forderung Rz 3, > Zufluss von Arbeitslohn Rz 16.