Rz. 1
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Arbeitsrechtlich ist es zulässig, die vom > Arbeitslohn pauschal erhobene LSt auf den ArbN abzuwälzen (> Rz 2), obwohl steuerrechtlich der ArbG Schuldner der pauschalen LSt ist (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 HS 1 EStG). Um die Auswirkungen dieser arbeitsrechtlich zulässigen Abwälzung auf die steuerliche BMG zu vermeiden (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 14/23 S 184), fingiert § 40 Abs 3 Satz 2 HS 2 EStG, dass diese auf den ArbN abgewälzte pauschale LSt als zugeflossener Arbeitslohn gilt, der die BMG nicht mindert. § 11 Abs 1 Satz 4 EStG verdeutlicht, dass für den Zufluss von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit neben § 38a Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG auch § 40 Abs 3 Satz 2 EStG gilt.
Rz. 2
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Arbeitsrechtlich darf der ArbG die im Verhältnis zum FA selbst geschuldete Pauschalsteuer (vgl § 40 Abs 3 Sätze 1 und 2 HS 1 EStG) im Innenverhältnis vereinbarungsgemäß auf den ArbN abwälzen (BAG 56, 14 vom 05.08.1987 – 5 AZR 22/86, DB 1988, 182 = AP Nr 2 zu § 40a EStG; BAG vom 01.02.2006 – 5 AZR 628/04, NJW 2006, 2207 = DB 2006, 1059); zumindest gilt dies für Fälle des § 40a EStG (insoweit einschränkend Offerhaus, DB 1988, 464). Belastet der ArbG den ArbN mit der pauschalen LSt, mindert er im Ergebnis die an den ArbN erbrachte und zu besteuernde Leistung. Diese Wirkung wird durch die Regelung in § 40 Abs 3 Satz 2 HS 2 EStG aufgehoben.
Beispiel:
Eine Aushilfskraft hat Anspruch auf einen Bruttoarbeitslohn von 450 EUR monatlich, der die Voraussetzungen des § 40a Abs 2 EStG erfüllt (> Geringfügige Beschäftigung; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210). ArbG und ArbN haben vereinbart, dass der Arbeitslohn pauschal besteuert werden und der ArbN die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zum ArbG tragen soll.
BMG für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 2 % sind 450 EUR, obwohl der ArbN nach Abzug der pauschalen Steuerabzüge (LSt iHv 2 % von 450 EUR = 9 EUR, einschließlich SolZ und KiSt) tatsächlich nur (450 EUR ./. 9 EUR =) 441 EUR erhalten hat.
Rz. 3
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
‚Abwälzen’ bedeutet, dass der ArbN die pauschale LSt – und Entsprechendes gilt je nach dem Umfang der vereinbarten Abwälzung für andere Steuerabzüge wie den SolZ und die KiSt – im Ergebnis wirtschaftlich trägt. Die Fiktion in § 40 Abs 3 Satz 2 HS 2 EStG erschien dem Gesetzgeber erforderlich, um die beabsichtigte Einbeziehung der Gehaltsumwandlungen und Barlohnkürzungen zweifelsfrei klarzustellen (vgl BT-Drs 14/443 S 26 und 30f).
Rz. 4
Stand: EL 120 – ET: 12/2019
Das Kürzungsverbot wirkt unstreitig bei einer auf Barlohnkürzung gerichteten > Lohnverwendungsabrede. Anders ist es aber bei einer > Gehaltsumwandlung; hier ging der Wille des Gesetzgebers ins Leere. Nach Auffassung auch der FinVerw ist nämlich eine Abwälzung nicht gegeben, wenn eine Gehaltsänderung vereinbart wird, die zu einer Neufestsetzung künftigen Arbeitslohns führt, aus der alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden, selbst wenn die Gehaltsminderung genau in Höhe der Pauschalsteuer vereinbart wird (BMF vom 10.01.2000, BStBl 2000 I, 138, dort unter 1. Buchst a; > R 40b.1 Abs 5 LStR). Die Fiktion hat damit keinen Einfluss auf eine "echte" Gehaltsumwandlung, weil nur dann etwas "abgewälzt" werden kann, wenn es zuvor dem ArbN zugeflossen ist (glA "er", DB 1998, 2569; vgl ferner Wolf, DB 1999, 16; zweifelnd auch Schmidt/Krüger, § 40 EStG Rz 26).
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Zum Hintergrund: Bei Einführung der Pauschalierung in 1975 (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 41) war eigentlich beabsichtigt gewesen, die Pauschalierung lediglich dann zuzulassen, wenn der ArbG die pauschale LSt nicht nur im Verhältnis zum FA (§ 40 Abs 3 Satz 1 EStG), sondern auch im Innenverhältnis zum ArbN trägt (dem ist das Arbeitsrecht aber nicht gefolgt; > Rz 2). Es wäre sonst nicht gerechtfertigt gewesen, den pauschalen Steuersatz als Nettosteuersatz zu bemessen. Auch das Nichteinbeziehen der pauschal besteuerten Lohnbestandteile und der darauf erhobenen Steuerabzüge bei der Veranlagung (vgl § 40 Abs 3 Satz 3 EStG) wäre ohne die Übernahme der LSt usw durch den ArbG kaum zu rechtfertigen. Diesem Widerspruch zum Arbeitsrecht soll die Regelung in § 40 Abs 3 Satz 2 HS 2 EStG entgegenwirken.