Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Eine Adoption ist die rechtliche Annahme eines anderen Menschen als Kind, dh die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ohne biologische Abstammung. Allerdings ist auch die Adoption eines leiblichen Enkelkindes möglich. Während Adoptionen ursprünglich hauptsächlich dazu dienten, die rein materielle Versorgung der oder des Adoptierenden sicherzustellen, werden Adoptionen heute überwiegend im Interesse des weit umfassenderen Kindeswohls durchgeführt. Das Adoptionsrecht wurde deshalb 1976 umfassend reformiert. Zivilrechtlich geregelt ist die Adoption im Wesentlichen in den §§ 1741ff BGB. Zu umfangreichen Änderungen kam es durch das Adoptionsgesetz vom 02.07.1976, BGBl 1976 I, 1749, einem Artikelgesetz, dessen Art 12 eine Reihe von Übergangsvorschriften enthält.
Rz. 1/1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Rechtlich unterscheidet sich die Adoption eines Erwachsenen deutlich von der Adoption von Kindern. Während ein adoptiertes minderjähriges Kind rechtlich einem leiblichen Kind des Annehmenden gleichgestellt wird und die rechtliche Bindung an die biologischen Eltern erlischt (§ 1755 Abs 1 BGB), entfallen bei einer Erwachsenenadoption die Bindungen zur leiblichen Familie idR nicht. Dadurch wird ua verhindert, dass sich Erwachsene einer Unterhaltspflicht durch Adoption entziehen können. Wenn es sich um den häufigen Fall einer Stiefkindadoption handelt, dh ein Verheirateter das nichteheliche Kind seines Ehegatten annimmt, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zum anderen Elternteil und dessen Verwandten (§ 1755 Abs 2 BGB). Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert (vgl > Angehörige), zB bei der Adoption eines Enkelkindes oder die Adoption von Neffen oder Nichten, so erlöschen nur die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1756 Abs 1 BGB). Zu besonderen Regelungen kann es auch dann kommen, wenn zwei Kinder adoptiert werden, von denen eines volljährig und das andere noch minderjährig ist.
Rz. 1/2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Adoptieren konnten nach bisherigem Recht nur Ehepaare oder Einzelpersonen. Eine gemeinsame Adoption durch Personen, die eine > Nichteheliche Lebensgemeinschaft bilden, war nicht zulässig. Allerdings hat das BVerfG mit Beschluss vom 26.03.2019 – 1 BvR 673/17, BGBl 2019 I, 737 = NJW 2019, 1793 entschieden, dass der vollständige Ausschuss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis zum 31.03.2020 eine Neuregelung zu treffen. Ein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung wurde mittlerweile verabschiedet (vgl BT-Drs 19/15618 und 19/17154).
Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
> Lebenspartner: In einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nach dem LPartG war die Adoption des Kindes eines Partners durch den anderen Partner im Rahmen einer Stiefkindadoption möglich (§ 9 LPartG; vgl BMF vom 17.01.2014, BStBl 2014 I, 109). Hatte ein Partner ein Kind bereits adoptiert, konnte es auch vom anderen Partner als Kind angenommen werden; § 1742 BGB galt entsprechend für Lebenspartner (vgl § 9 Abs 7 Satz 2 LPartG). Seit Einführung der Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts zum 01.10.2017 (vgl Gesetz vom 20.07.2017, BGBl 2017 I, 2787) ist die Eintragung von Lebenspartnerschaften nach dem LPartG allerdings nicht mehr möglich.
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Eine Adoption wird durch Zustellung eines Beschlusses des Familiengerichts begründet (§§ 1752 Abs 1, 1768 Abs 1 BGB; § 197 FamFG). Oft sind aber schon vorher die Voraussetzungen für ein Pflegekindschaftsverhältnis erfüllt (> Pflegekinder), sodass aus diesem Grund > Kindergeld oder eine steuerliche Kinderermäßigung (> Kinderfreibeträge Rz 41/1; außerdem > Kinderadditive) in Betracht kommt.
Rz. 4
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Adoptionen, die nach ausländischem Recht wirksam vollzogen worden sind, werden grundsätzlich auch im > Inland anerkannt; vgl Adoptionswirkungsgesetz vom 05.11.2001 (BGBl 2001 I, 2950), zuletzt geändert durch Art 22 des Gesetzes vom 20.11.2015 (BGBl 2015 I, 2010). Auf Antrag stellt das Familiengericht in diesen Fällen fest, ob das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern erloschen ist. Es kann auf Antrag ebenfalls entscheiden, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach deutschem Recht adoptierten Kindes erhält. Ein im >Ausland Rz 1 adoptiertes Kind hat seit der Inobhutnahme durch die Adoptiveltern einen inländischen > Wohnsitz, auch wenn es sich noch einige Zeit unfreiwillig im Ausland aufhalten muss (EFG 2008, 693).
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Für die ESt/LSt wurden die Begriffe "leibliche Kinder" und "Adoptivkinder" in § 32 Abs 1 Nr 1 EStG durch die Fassung "im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder" ersetzt. Damit werden als Adoptivkinder angenommene Kinder entsprechend den Grundsätzen des Adoptionsrechts auch steuerlich nicht mehr als solche besonders gekennzei...