Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Als Alleinstehende werden Personen bezeichnet, die nicht die Voraussetzungen für eine > Ehegattenbesteuerung Rz 1 iSv § 26 Abs 1 EStG erfüllen. Das sind Ledige, also nicht oder nicht mehr verheiratete Personen (> Familienstand). Dazu zählen auch verwitwete und geschiedene Personen, > Dauernd getrennt lebende Ehegatten sowie Personen, die eine > Nichteheliche Lebensgemeinschaft führen. Die Behandlung verwitweter Personen wie Alleinstehende ist verfassungsgemäß (BFH 255, 252 = BStBl 2017 II, 259; BFH/NV 2017, 740).
Auf eingetragene > Lebenspartner und Lebenspartnerschaften sind die Regelungen des EStG zu > Ehegatten und Ehen anzuwenden (§ 2 Abs 8 EStG); seit dem 01.10.2017 steht aber ohnehin auch die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren offen (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, BGBl 2017 I, 2787).
Als alleinstehend gelten steuerlich auch Personen, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Regelungen für Alleinstehende gelten idR nicht für Stpfl, die im VZ geschieden worden sind oder sich dauernd getrennt haben, weil sie noch die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG erfüllen, sich also nach dem Splitting-Tarif besteuern lassen können (> Splitting Rz 1 ff); Entsprechendes gilt bei dem überlebenden Ehegatten für das Todesjahr und den folgenden VZ (> Splitting Rz 5 ff; > Witwen). Für den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende enthält § 24b EStG eine eigenständige Begriffsbestimmung.
Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Alleinstehende ArbN erhalten grundsätzlich die Steuerklasse I, bei Anspruch auf einen > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende die Steuerklasse II (> Steuerklassen Rz 12 ff). Diesen Steuerklassen wie auch der Veranlagung von Alleinstehenden (> Veranlagung von Arbeitnehmern) zur ESt liegt die Grundtabelle des ESt-Tarifs zugrunde (> Lohnsteuertarif Rz 1, 4 ff). Zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG 61, 319 vom 03.11.1982 – 1 BvR 620/78 usw, BGBl 1982 I, 1594 = BStBl 1982 II, 717; BFH/NV 2003, 157; 2005, 46. Zu Besonderheiten bei einer auswärtigen Berufstätigkeit vgl BFH 236, 553 = BStBl 2012 I, 800 sowie > Doppelte Haushaltsführung Rz 40.
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Unterhaltsleistungen an den (früheren) > Ehegatten oder > Lebenspartner werden als SA oder als AgB berücksichtigt; zu Einzelheiten > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff. Zu anderen Steuerentlastungen > Alimente, > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, > Kinderadditive. Zur Beschäftigung des nichtehelichen Lebensgefährten oder Lebenspartner mit gemeinsamen Kind > Haushaltshilfe Rz 37/2 f.