Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gemäß § 24b Abs. 1 EStG können Alleinstehende einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Alleinstehend i. S. d. § 24b Abs. 3 Satz 1 EStG sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt nach § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige mit der volljährigen Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaftet.
2022: Billigkeitsregelung für Aufnehmenden
Bezüglich der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine hat das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein mit einer Kurzinformation (Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2022/10 vom 16.6.2022, VI 305-S 2223-711, FMNR202201374) eine Billigkeitsregelung für den Aufnehmende beschlossen. Danach führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG.
Die Billigkeitsregelung für den Aufnehmenden ist aber auch auf der Internetseite des BMF zu finden. Hier sind mit Datum vom 5.7.2022 FAQ zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingestellt. Punkt 3 behandelt dabei die Fragen zur Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine.
Alleinerziehende Flüchtlinge haben durch Aufnahme in den Haushalt aber keinen Anspruch
Alleinerziehenden Flüchtlingen aus der Ukraine, die in einem Haushalt in Deutschland untergebracht werden, kann hingegen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden, wenn sie mit der aufnehmenden Person eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG bilden.
-
Abgabefristen für die Steuererklärungen 2019 bis 2025
4.496
-
Umsatzsteuer 2026: Wichtige Änderungen im Überblick
1.256
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
1.1702
-
Unterhaltsleistungen an über 25 Jahre alte studierende Kinder
83914
-
Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers und der Pauschalen ab VZ 2023
791
-
Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
733
-
Feststellung des Grades der Behinderung für zurückliegende Zeiträume
695
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
657
-
Fallstricke bei der Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims
599
-
Behinderten-Pauschbetrag auch bei Pflegegrad 4 oder 5
586
-
Begünstigte Versicherungsverträge vor dem 1.1.2005 in Rentenform
30.03.20262
-
Verspätungszuschläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist
27.03.2026
-
Seminar zur Immobilienverwaltung und steuerlichen Optimierung
26.03.2026
-
Beihilferechtliches Durchführungsverbot gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe
25.03.2026
-
Verfahrensmangel bei schlafendem ehrenamtlichen Richter
25.03.2026
-
Neuer FAQ-Katalog zur E-Rechnung
23.03.2026
-
Wann Soloselbstständige bei Coronahilfen nicht antragsberechtigt sind
18.03.2026
-
Handlungsbedarf bei beSt prüfen
16.03.2026
-
Neue Bagatellgrenzen für betrieblich genutzte Grundstücksteile
12.03.2026
-
Änderung nach § 175b AO bei Übermittlung über ELStAM?
06.03.2026