Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Altersteilzeit dient der Erleichterung eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente. Dies kann durch einfache Reduzierung der Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum oder in einem sog Blockmodell geschehen, in dem der ArbN zunächst voll arbeitet, jedoch einen geringeren Lohn erhält und er anschließend von der Arbeit freigestellt wird und weiterhin das Altersteilzeitentgelt erhält. Im Grundsatz kann der ArbN nach Erreichen des 55. Lebensjahres mit dem ArbG vereinbaren, dass bis zum Einsetzen der Rentenzahlung die Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wird. Um die damit verbundene entsprechende Minderung der Bezüge zu vermeiden, stockt der ArbG diese so weit auf, dass der ArbN mindestens 70 % des bisherigen Nettoarbeitslohns erhält. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht, es sei denn, er ergibt sich aus einem TV oder einer Betriebsvereinbarung.
Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Um die Belastungen für die Unternehmen abzumildern, erhielt der ArbG von der > Bundesagentur für Arbeit aus öffentlichen Mitteln einen finanziellen Ausgleich des Aufstockungsbetrags und anderer betrieblicher Zusatzleistungen. Diese Leistungen waren für den ArbG Betriebseinnahmen, die Zuwendungen an den ArbN Betriebsausgaben. Grundlage ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz – AltTZG idF vom 23.07.1996 [BGBl 1996 I, 1078], zuletzt geändert durch Art 22 des Gesetzes vom 12.12.2019 [BGBl 2019 I, 2652]). Mit diesem Gesetz wurde die bis dahin übliche Frühverrentungspraxis eingeschränkt, um die Sozialkassen zu entlasten (BT-Drs 13/4336). Mit dem Änderungsgesetz vom 23.12.2003 – Hartz III – BGBl 2003 I, 2848 [2910] wurde die Förderfähigkeit auf vor dem 01.01.2010 begonnene Altersteilzeit befristet (§ 16 AltTZG).
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Damit dem ArbN die staatliche Förderung ungeschmälert zufloss, stellt § 3 Nr 28 EStG den Aufstockungsbetrag und weitere im AltTZG im Einzelnen genannte ArbG-Leistungen steuerfrei; sie sind auch beitragsfrei (vgl § 1 SvEV – Anh 15).
Rz. 4
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Für Beamte wurden Regelungen zur Altersteilzeit in § 93 BBG (§ 72 BBG aF), § 6 Abs 2 BBesG (grundsätzlich Aufstockung auf 83 % netto) und in Landesgesetzen getroffen; > Rz 16.
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Verblockung der Arbeitszeit in Phasen mit Arbeitsleistung und Phasen der Freistellung ist für tarifgebundene ArbN auch für einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren (zB auch von 10 Jahren) zulässig. Für nicht tarifgebundene ArbN muss bei einer Vertragslaufzeit der Altersteilzeit von mehr als 3 Jahren zwecks Insolvenzsicherung eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vereinbart werden (§ 2 Abs 2, 3 AltTZG).
Rz. 6, 7
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Randziffern einstweilen frei.