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Auf einen Blick: ArbN können mit dem ArbG einen Übergang in den vorzeitigen Ruhestand vereinbaren, bei dem der ArbG im Rahmen des AltTZG zusätzliche Leistungen erbringt. Die Altersteilzeit wurde ursprünglich durch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie durch Steuerbefreiungen gefördert. Die staatliche Förderung durch die Bundesagentur wurde aber nur noch für solche Altersteilzeitbeschäftigungen fortgeführt, die spätestens am 31.12.2009 angetreten worden waren. Anders gilt die konstitutive Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge und bestimmte andere Leistungen iSd AltTZG (§ 3 Nr 28 EStG) aber weiterhin auch für solche Verträge fort, die nicht mehr von der Bundesagentur gefördert werden. |
A. Einführung
Rz. 1
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Altersteilzeit dient der Erleichterung eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente. Dies kann durch einfache Reduzierung der Arbeitszeit über den gesamten Zeitraum oder in einem sog Blockmodell geschehen, in dem der ArbN zunächst voll arbeitet, jedoch einen geringeren Lohn erhält und er anschließend von der Arbeit freigestellt wird und weiterhin das Altersteilzeitentgelt erhält. Im Grundsatz kann der ArbN nach Erreichen des 55. Lebensjahres mit dem ArbG vereinbaren, dass bis zum Einsetzen der Rentenzahlung die Arbeitszeit auf die Hälfte verringert wird. Um die damit verbundene entsprechende Minderung der Bezüge zu vermeiden, stockt der ArbG diese so weit auf, dass der ArbN mindestens 70 % des bisherigen Nettoarbeitslohns erhält. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht, es sei denn, er ergibt sich aus einem TV oder einer Betriebsvereinbarung.
Rz. 2
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Um die Belastungen für die Unternehmen abzumildern, erhielt der ArbG von der > Bundesagentur für Arbeit aus öffentlichen Mitteln einen finanziellen Ausgleich des Aufstockungsbetrags und anderer betrieblicher Zusatzleistungen. Diese Leistungen waren für den ArbG Betriebseinnahmen, die Zuwendungen an den ArbN Betriebsausgaben. Grundlage ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz – AltTZG idF vom 23.07.1996 [BGBl 1996 I, 1078], zuletzt geändert durch Art 22 des Gesetzes vom 12.12.2019 [BGBl 2019 I, 2652]). Mit diesem Gesetz wurde die bis dahin übliche Frühverrentungspraxis eingeschränkt, um die Sozialkassen zu entlasten (BT-Drs 13/4336). Mit dem Änderungsgesetz vom 23.12.2003 – Hartz III – BGBl 2003 I, 2848 [2910] wurde die Förderfähigkeit auf vor dem 01.01.2010 begonnene Altersteilzeit befristet (§ 16 AltTZG).
Rz. 3
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Damit dem ArbN die staatliche Förderung ungeschmälert zufloss, stellt § 3 Nr 28 EStG den Aufstockungsbetrag und weitere im AltTZG im Einzelnen genannte ArbG-Leistungen steuerfrei; sie sind auch beitragsfrei (vgl § 1 SvEV – Anh 15).
Rz. 4
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Für Beamte wurden Regelungen zur Altersteilzeit in § 93 BBG (§ 72 BBG aF), § 6 Abs 2 BBesG (grundsätzlich Aufstockung auf 83 % netto) und in Landesgesetzen getroffen; > Rz 16.
Rz. 5
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Verblockung der Arbeitszeit in Phasen mit Arbeitsleistung und Phasen der Freistellung ist für tarifgebundene ArbN auch für einen Zeitraum von mehr als 6 Jahren (zB auch von 10 Jahren) zulässig. Für nicht tarifgebundene ArbN muss bei einer Vertragslaufzeit der Altersteilzeit von mehr als 3 Jahren zwecks Insolvenzsicherung eine entsprechende tarifvertragliche Regelung vereinbart werden (§ 2 Abs 2, 3 AltTZG).
Rz. 6, 7
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Randziffern einstweilen frei.
B. Besteuerung der Entgelte
Rz. 8
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Bezüge aus Altersteilzeit – vor allem bei Leistungen in der Freistellungsphase des sog Blockmodells – sind keine > Versorgungsbezüge. Sie sind eine lediglich in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung für die Tätigkeit in der Arbeitsphase (BFH 232, 436 = BStBl 2011 II, 446; ergänzend vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 324 ff, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn).
Rz. 9
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Insolvenzsicherung von Ansprüchen (Wertguthaben) aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (vgl § 8a AltTZG) führt nicht zu einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die gesicherten ArbN, wenn sie auf Zahlungsversprechen Dritter oder der Bestellung von Pfandrechten beruht und der ArbN dabei keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung erhält: Sie beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung des ArbG und sind keine Entlohnung.
C. Steuerfreiheit nach § 3 Nr 28 EStG
I. Aufstockungsbetrag und Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a und b AltTZG)
Rz. 10
Stand: EL 121 – ET: 03/2020
Die Aufstockungsbeträge iSd § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst a AltTZG (> Rz 6) sowie die Beiträge zur Höherversicherung in der GRV iSd § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b AltTZG (> Rz 15) sind steuerfrei (§ 3 Nr 28 EStG). Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 01.01.2010 (Wegfall der Förderung durch die > Bundesagentur für Arbeit) begonnen wurde und überhaupt durch die Bundesagentur gefördert wird (§ 1 Abs 3 Satz 2 AltTZG). Die Steuerbefreiung ist konstitutiv.
Die Steuerfreiheit ist nicht auf die Mindestbeträge iSd § 3 ...