Rz. 10
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der Begriff ‚Arbeitgeber’, ist wie die Begriffe > Arbeitnehmer und > Arbeitslohn ein zentraler Begriff des Lohnsteuerrechts. Er wird im EStG und in der LStDV nicht definiert; seine Abgrenzung ist der Rechtsauslegung überlassen; das ermöglicht eine Anpassung an sich wandelnde Verhältnisse. Für das Steuerrecht genügt eine Ableitung aus dem arbeits- und dienstrechtlichen ArbG-Begriff nicht; denn Arbeits-, Dienst- und Steuerrecht folgen in Grenzbereichen unterschiedlichen Zielsetzungen (vgl BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41 mwN). Dem Steuerrecht geht es darum, mit dem ‚Arbeitgeber’ denjenigen zu bestimmen, der für die Wahrnehmung lohnsteuerlicher Pflichten verantwortlich ist (> Rz 1).
Rz. 11
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der Begriff ‚Arbeitgeber’ ist für das innerstaatliche Steuerrecht entsprechend seiner spezifischen Zielsetzung, eine weit gespannte Grundlage für den LSt-Abzug zu schaffen, im Prinzip selbständig zu bestimmen (BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41). Das wird besonders deutlich bei den in > Rz 25–32 beschriebenen Fällen. Das schließt aber nicht aus, von der arbeitsrechtlichen Definition auszugehen und sich daran zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Vereinfachung für alle Beteiligten, soweit möglich zu orientieren (> Arbeitslohn Rz 11, > Arbeitnehmer Rz 64).
Im Recht der DBA wird der ArbG-Begriff abweichend bestimmt (> Rz 33). Zu Besonderheiten auch > Arbeitskammer Rz 3.
1. Regelfall
Rz. 12
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Das BArbG bezeichnet als Arbeitgeber denjenigen, der kraft Arbeitsvertrags (vgl § 611 BGB) die Dienstleistung fordern kann und daraus Nutzen zieht, weil er über die Arbeitsleistung wirtschaftlich und organisatorisch verfügt (vgl BArbG vom 27.09.2012 – 2 AZR 838/11, DB 2013, 1364). Hinzu kommt als Kriterium das Schulden der Arbeitsvergütung (vgl BFH 202, 22 = BStBl 2003 II, 556).
Im Regelfall – also nicht ausnahmslos – wird ArbG derjenige sein, der dem ArbN den > Arbeitslohn schuldet; er ist bei der Auszahlung zum LSt-Abzug verpflichtet.
Rz. 13
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
ArbG ist auch, wer Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis zahlt, und zwar unabhängig davon, ob an den ArbN selbst oder an dessen Hinterbliebenen (> Arbeitnehmer Rz 9, > Rechtsnachfolger); ferner, wer im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis Arbeitslohn zahlt (> R 19.1 Satz 3 LStR).
Rz. 14
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffer einstweilen frei.
2. Ermittlung des Arbeitgebers in Sonderfällen
Rz. 15
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Für den LSt-Abzug kann als ArbG eine natürliche oder eine > Juristische Person (wie die AG und die GmbH) einschließlich der rechtsfähigen KöR in Betracht kommen. ArbG können aber auch die Gebietskörperschaften (> Behörden als Arbeitgeber) sein oder die verfasste Studentenschaft (> AStA), auch rechtliche Personenvereinigungen wie OHG und KG (zur GbR > Rz 12/1), rechtsfähige Vereine (BFH 202, 22 = BStBl 2003 II, 556; BFH 213, 194 = BStBl 2007 II, 600) ebenso wie nichtrechtsfähige Vereine (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303), Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts, Vermögensmassen usw (> R 19.1 Satz 1 LStR). Eine stille Gesellschaft kann uE nicht ArbG sein, da es sich um eine reine Innengesellschaft handelt (vgl § 230 Abs 2 HGB; ebenso wohl auch BFH 145, 408 = BStBl 1986 II, 311). Ebenso ist eine GmbH & Co-KG bei typischer Vertragsgestaltung nicht ArbG des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH (EFG 1995, 42; > GmbH & Co-KG Rz 2; vgl auch BFH 205, 216 = BStBl 2004 II, 620).
Rz. 16
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei einem Konzern ist ArbG das jeweils anstellende Konzernunternehmen (> Organschaft; kritisch bei Mehrfacharbeitsverträgen im Konzern Forchhammer, DStZ 1999, 153). So bleibt es idR auch, wenn der ArbN im Auftrag eines Konzernunternehmens für ein anderes Konzernunternehmen tätig wird (vgl EFG 1995, 530). Wenn aber der ArbN für längere Zeit zur Arbeitsleistung in einem anderen Unternehmen abgestellt wird, kann es für die Klärung der ArbG-Aufgaben entscheidend sein, wer den Lohn in eigenem Namen und für eigene Rechnung unmittelbar auszahlt (vgl BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41 zur Arbeitnehmerüberlassung im Konzern).
Es können aber auch zu mehreren Konzernunternehmen > Mehrere Dienstverhältnisse bestehen. Die frühere Rechtsprechung, eine Konzernobergesellschaft erbringe einzelne Leistungen an die ArbN der Konzernuntergesellschaft im Rahmen eines partiellen mittelbaren Dienstverhältnisses, hat der BFH zu Recht aufgegeben (BFH 146, 253 = BStBl 1986 II, 768; BFH 147, 165 = BStBl 1987 II, 300; > Organschaft Rz 2).
Rz. 17
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Eine GmbH ist nicht ArbG ihres von einer Obergesellschaft entlohnten Geschäftsführers, wenn dieser vorübergehend entsandt ist und nur im Rahmen seines mit der Obergesellschaft abgeschlossenen Anstellungsvertrags tätig wird (BFH 205, 216 = BStBl 2004 II, 620). Eine im Inland ansässige Gesellschaft wird deshalb nur im Rahmen von § 38 Abs 1 Satz 2 EStG (zur Entsendung > Rz 27) zum LSt-Abzug für ihren Geschäftsführer verpflichtet, der von einer im Ausland ansässigen konzernverbundenen Gesell...