Rz. 15
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
§ 1 Abs 2 Satz 2 LStDV beschreibt einen ArbN für das Steuerrecht als eine Person, die "in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist". Diese Merkmale werden von der Praxis auf die ‚persönliche Weisungsgebundenheit’ und/oder ‚Eingliederung in den betrieblichen Organismus’ eines die Person beschäftigenden Unternehmens, einer Behörde oder einer sonstigen natürlichen oder > Juristische Person reduziert.
Rz. 16
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Stellungnahme: Zutreffend wird mit der "Weisungsgebundenheit" die Fremdbestimmtheit der ausgeübten Tätigkeit charakterisiert. Die gelegentlich floskelhaft verwendete "Eingliederung in den Organismus" gibt aber nur unzureichend wieder, was die LStDV mit "im geschäftlichen Organismus des (mutmaßlichen) Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist" ausdrückt. Gemeint ist ein dem Regelfall entsprechendes nicht nur vorübergehendes (= dauerhaftes; zu Ausnahmen > Rz 30) organisatorisches Eingebundensein, das in der Übertragung einer Teilaufgabe im betrieblichen Arbeitsablauf auf allen betrieblichen Ebenen auszumachen ist. Daraus muss aber im Einzelfall eine zumindest faktische Weisungsgebundenheit abgeleitet werden können. Denn schließlich ist auch der sein Unternehmen selbst leitende Inhaber ‚eingegliedert’; Gleiches gilt für den im Betrieb tätigen ArbN-Kommanditisten (> Rz 74).
Rz. 17
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die persönliche Weisungsgebundenheit kann entweder arbeits- oder dienstrechtlich begründet sein (> Rz 20ff) und/oder sich aus der Eingliederung in den betrieblichen Organismus ableiten lassen (> Rz 25ff). Beide Merkmale bezeichnen unterschiedliche, sich ggf überlappende Ansätze für die Prüfung der Weisungsgebundenheit. Sie treten je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger deutlich in Erscheinung. So tritt die Weisungsgebundenheit zB bei dem angestellten Organ einer KapGes zurück hinter dem Umstand, dass es notwendiger Teil des "betrieblichen Organismus" und damit "eingegliedert" ist (> Rz 21 aE). Andererseits tritt die Eingliederung, zB bei nur kurzfristig beschäftigten Personen, die keinen Arbeitserfolg, sondern nur ihre Arbeitskraft schulden, hinter der Weisungsgebundenheit zurück; das gilt besonders, wenn überwiegend manuelle (einfache) Arbeiten ausgeführt werden, deren Durchführung meist auch hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort genauen Weisungen unterliegt (BFH 111, 326 = BStBl 1974 II, 301: Ladearbeit im Großmarkt; BFH 175, 276 = BStBl 1994 II, 944: nebenberuflich tätige Sanitätshelfer des DRK; > Statisten beim Film). Zu weiteren Fällen > Rz 130.
Rz. 18
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Während die persönliche Abhängigkeit von den Weisungen des ArbG die ArbN-Eigenschaft kennzeichnet, kommt es auf die wirtschaftliche Abhängigkeit grundsätzlich nicht an (BFH 92, 99 = BStBl 1968 II, 455; BFH 105, 477 = BStBl 1972 II, 617). Die wirtschaftliche, aber nicht die persönliche Abhängigkeit ist für die arbeitsrechtlich als ‚arbeitnehmerähnlich’ bezeichneten Personen typisch (vgl § 5 ArbGG, § 2 BUrlG, § 12a TVG; > Fernsehen). Weil sie zumindest arbeitsrechtlich und beitragsrechtlich ArbN gleichbehandelt werden, neigt die steuerliche Praxis dazu, arbeitnehmerähnliche Personen steuerlich als ArbN zu behandeln, wenn sie in den betrieblichen Organismus eingegliedert sind (uE zweifelhaft > Rz 16; zur Klärung des Status > Rz 62, > Rz 129ff).
Rz. 19
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffer einstweilen frei.