Rz. 20
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Persönlich weisungsgebunden (> Rz 15) und damit ArbN kann nur eine natürliche Person sein. Auf die Geschäftsfähigkeit der ihre Arbeitskraft einsetzenden Person kommt es dabei nicht an; die (ggf schwebende) Unwirksamkeit der Vereinbarungen ist unerheblich. Deshalb können auch Schulkinder oder die in > Beschützende Werkstätten tätigen behinderten Menschen ArbN sein. Ein solches nicht vertraglich, sondern faktisch begründetes Dienstverhältnis kann ferner bei einer sittenwidrigen Tätigkeit gegeben sein (zB bei > Prostituierte; vgl ferner § 40 AO, § 41 Abs 1 Satz 1 AO). Steuerlich sind ArbN aber auch geschäftsunfähige (demente) Empfänger einer Betriebsrente.
Rz. 21
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Weisungsgebundenheit beruht bei Beamten, Richtern und Soldaten auf dem besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis, in dem sie stehen (vgl § 2 Abs 1, § 37 Satz 2 BRRG). Gleiches gilt uE bei Trägern eines öffentlichen Amts, zB bei einem > Minister, der Teil des Organismus ‚Kabinett’ ist. Bei anderen ArbN ist sie Ausfluss des Direktionsrechts, mit dem der ArbG Art und Weise, Ort, Zeit und Umfang der zu erbringenden Arbeiten bestimmt. Dieses Direktionsrecht kann im Einzelfall unterschiedlich intensiv ausgeübt werden (> Rz 22). So ist zB eine Museumsführerin auch dann nichtselbständig tätig, wenn sie lediglich hinsichtlich der Zeit und des Orts, nicht aber des Inhalts ihrer Ausführungen den Weisungen der Behörde unterworfen ist (EFG 1991, 321); ebenso bei einem Volljuristen als Sachbearbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei (EFG 1975, 361; LArbG Hamm vom 20.07.1989, DB 1990, 691 mwN). Auch bei Vorgabe eines zeitlichen Rahmens zur Erledigung der zu erbringenden Arbeiten (zB 14 Tage, Samstagmittag bis Montag früh) ist die beschäftigte Person idR weisungsgebunden (BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155 betr > Stromableser). Bei dem Geschäftsführer einer KapGes beruht die Weisungsgebundenheit auf dem Anstellungsvertrag (vgl BFH 225, 33 = BStBl 2012 II, 262 mwN; vgl auch DB0557156). Entgegen BFH aaO hat den Weisungen der nach dem GmbHG dominierenden Gesellschafterversammlung das Organ zu folgen und nicht die seine Aufgaben wahrnehmende Person; im Einzelnen > Rz 34.
Rz. 22
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Weisungsgebundenheit kann eng, aber auch sehr locker sein. Beispiele: Ein Mitarbeiter im Außendienst hat Raum für eigene Entscheidungen (vgl BFH 74, 396 = BStBl 1962 III, 149). Ein angestellter Arzt handelt im Rahmen allgemeiner Vorgaben im Einzelfall fachlich weitgehend eigenverantwortlich (BFH 103, 567 = BStBl 1972 II, 213); auch ein Rundfunkredakteur hat inhaltliche Gestaltungsfreiräume (EFG 1989, 22). Bei Stpfl, die in erheblichem Maße ihre Tätigkeit selbst gestalten, kommt es deshalb darauf an, ob das Maß der Bewegungsfreiheit auf der eigenen Machtvollkommenheit beruht oder Ausfluss des Willens des Geschäftsherrn ist. Die von einem Unternehmer (Auftragnehmer) bei dessen industriellen Auftraggebern eingesetzten Mitarbeiter (Wissenschaftler und Ingenieure) können je nach den Gesamtumständen des Falls entweder ArbN des Auftragnehmers oder selbständige Subunternehmer sein. Es kann sich aber auch um > Arbeitnehmerüberlassung oder um die Vermittlung von selbständig (unternehmerisch) tätigen Mitarbeitern handeln (BFH 163, 365 = BStBl 1991 II, 409).
Rz. 23
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Kriterium ist im Grenzfall die Frage, ob der Stpfl einer etwaigen Weisung des Geschäftsherrn bei der Art und Weise der Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung zu folgen verpflichtet ist oder ob ein solches Weisungsrecht nicht besteht. Maßgeblich ist die Gestaltung des Innenverhältnisses; die Weisungsgebundenheit muss nicht unbedingt im Auftreten der beschäftigten Person nach außen erkennbar sein (BFH 126, 311 = BStBl 1979 II, 188; BFH 150, 459 = BStBl 1987 II, 746; zB bei einem > Rz 130 Fahrschullehrer).
Rz. 24
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Nicht mehr weisungsgebunden handelt, soweit jemand ohne Wissen und vermeintliche Billigung des ArbG während der Dienstzeit Flaschen sammelt; denn es fehlt der Auftrag des ArbG, das Pfand einzulösen (BFH 110, 22 = BStBl 1973 II, 727). Ebenso ist gewerblich tätig, wer als Bankangestellter zum eigenen Vorteil unter Ausnutzung seiner Vertrauensstellung Geschäfte zu Lasten der Bank tätigt und sich dabei der fortgesetzten Untreue schuldig macht (BFH 164, 556 = BStBl 1991 II, 802).