Rz. 40
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Voraussetzung für ein Dienstverhältnis ist ferner die Freiwilligkeit der Arbeitsleistung. Mit dem BArbG, der FinVerw und einem Teil des Schrifttums ist uE von einem ‚Dienstverhältnis’ nur bei einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, die Arbeitskraft zu schulden, auszugehen (zum Meinungsstreit > Rz 42). Soziale Leistungen können zwar zu Arbeitslohn führen, wenn sie für eine "Beschäftigung", also im Rahmen eines konkret vereinbarten öffentlichen oder privaten Dienstverhältnisses erbracht werden (> Arbeitslohn Rz 48). Hingegen kann uE aus einer sozialen Fürsorgeleistung nicht zwingend auf ein Dienstverhältnis geschlossen werden; es kann lediglich Indiz sein.
Rz. 41
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Deshalb sind Personen keine ArbN im steuerrechtlichen Sinn, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu bestimmten Aufgaben herangezogen werden, wie zB ehrenamtlich als ‚Schöffen’ verpflichtete Laienrichter (vgl § 28 GVG, § 35ff GVG; BFH/NV 2017, 680 = DStR 2017, 711; > Justizverwaltung Rz 6) oder die von den Gemeinden verpflichteten > Wahlhelfer (vgl § 11 BWahlG; ergänzend > Ehrenamt Rz 1–5 und > Verdienstausfall). Gleiches gilt für > Asylbewerber Rz 2 sowie Empfänger der > Grundsicherung, die nach dem SGB II zu gemeinnütziger Arbeit im Rahmen von > Ein-Euro-Jobs (vgl § 16d SGB II) verpflichtet werden (BArbG vom 26.09.2007, DB 2007, 2600; zur Steuerfreiheit solcher Leistungen vgl § 3 Nr 2 Buchst d EStG); dies gilt nicht, wenn beide Beteiligten ausdrücklich das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereinbart haben. Ebenso handelt es sich nicht um eine Vergütung für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG, wenn Nichtsesshafte von einer KöR (Wohlfahrtsverband) in einer Arbeiterkolonie mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Arbeitsgesellschaft untergebracht werden und sich dort einer Arbeitstherapie unterziehen, für die sie eine geringfügige Belohnung aus Sozialmitteln erhalten (zu ähnlichen Fällen > Rz 42). Gleiches gilt für einsitzende Straftäter; auch sie werden nicht als ArbN behandelt, soweit sie ihre Arbeitskraft lediglich von Gesetzes wegen schulden, weil die geringfügige Vergütung (vgl § 43 StVollzG) Teil der Resozialisierungsmaßnahme ist (> Gefangene Rz 1; ergänzend BMF vom 25.02.1972, DB 1972, 1141; FinMin BY vom 31.07.1979 32-S-2392–1/16, StEK § 19 Nr 79 = LSt-Kartei BY zu § 19 EStG 2.12). Anders ist es, wenn der Strafgefangene als sog Freigänger (vgl § 41 Abs 3 iVm § 149 StVollzG) außerhalb der Haftanstalt Einnahmen erzielt (> Gefangene Rz 2). Wehrpflichtige, die Grundwehr- oder Zivildienst leisten, sind ebenfalls keine ArbN (ergänzend > Bundeswehr Rz 2/1 mwN); Entsprechendes gilt für im Verteidigungsfall eingezogene Reservisten. Die Regelung in § 3 Nr 5 EStG hat für den LSt-Abzug lediglich deklaratorische Bedeutung. Wegen der fehlenden Freiwilligkeit sind auch Zwangsarbeiter keine ArbN (BArbG vom 16.02.2000 – 5 AZB 32/99, DB 2000, 432; OFD München, DB 2000, 398; > Hilfsfonds für ehemalige Zwangsarbeiter).
Rz. 42
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Auffassung, dass in den in > Rz 41 genannten Fällen kein ‚Dienstverhältnis’ zustande kommt, das zu "Bezügen für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst" iSv § 19 EStG führt, ist strittig. Die Alternative sind > Sonstige Einkünfte Rz 3 iSv § 22 Satz 3 Nr 3 EStG, sofern die Arbeitsleistung auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist (vgl BFH/NV 2017, 680 = DStR 2017, 711) und soweit überhaupt Überschusserzielungsabsicht besteht (> Rz 55).
Die Gegenmeinung will Empfänger der Vergütungen auf Grund gesetzlicher Dienstverpflichtung als ArbN iSv § 19 EStG behandeln, weil sie in abhängiger Stellung mit ihrer Arbeitskraft Einnahmen erwirtschaften (vgl Blümich/Geserich, § 19 EStG Rz 59; K/S/M, § 19 EStG B 50; Kirchhof/Eisgruber § 19 EStG Rz 18; Küttner/Seidel, Personalbuch Arbeitnehmer (Begriff) Rz 40); L/B/P/Barein, § 19 EStG Rz 136 Bundeswehr, Strafgefangener; Schmidt/Krüger, zu § 19 EStG Rz 13. Hier erweist sich, dass der ArbN-Begriff auch vom ‚Arbeitslohn’ her bestimmt werden muss. Denn in den in > Rz 41 genannten Fällen bezieht der Empfänger uE keine "Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst" iSv § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG in der Auslegung durch die Rechtsprechung (> Arbeitslohn Rz 44/1ff). Nicht selten fehlt auch in diesen und ähnlichen Fällen die Absicht, einen Überschuss zu erzielen (> Rz 55).
Rz. 43, 44
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffern einstweilen frei.