Rz. 130
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Abgeordnete: Mitglieder der Parlamente sind in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger keine ArbN (vgl § 22 Nr 4 EStG). Die Assistenten der Abgeordneten sind ArbN (> Abgeordnete Rz 14). Ergänzend > Rz 130 Parlamentarischer Geschäftsführer.
Ableser von Messgeräten: Wer Messdaten für Strom/Wasser/Gas für ein EVU erhebt, kann ArbN sein, auch dann, wenn die Vertragsparteien "freie Mitarbeit" vereinbart haben und in Ausnahmefällen auch ein zuverlässiger Vertreter das Ablesen übernehmen darf (BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155). Ein Ableser kann aber auch Gewerbetreibender sein, wenn er einem Unternehmerrisiko ausgesetzt ist, mit dem Ablesen für mehrere Versorgungsunternehmen in verschiedenen Ablesebezirken beauftragt ist und eigene Mitarbeiter beschäftigt (EFG 2004, 34). Ergänzend > Erhebungsbeauftragter, > Pegelbeobachter.
ABM-Kräfte: Das sind dem Unternehmen von der Agentur für Arbeit zugewiesene Personen (§ 267a SGB III); sie sind ArbN (vgl BFH 220, 566 = BStBl 2008 II, 883).
Abonnentenwerber: > Zeitschriften- und Anzeigenwerber.
Adressenbeschaffer: Wer auf eigene Rechnung Adressen bestimmter Zielgruppen zu Werbezwecken beschafft und erfolgsabhängig bezahlt wird, ist kein ArbN.
Agent: > Agenten, > Versicherungsvertreter.
Alleinunterhalter: > Alleinunterhalter.
Altenpfleger: > Pflegepersonal.
Amateursportler: > Amateursportler sind als ArbN tätig, wenn die gezahlten Vergütungen die entstandenen Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen (BFH 170, 48 = BStBl 1993 II, 303; ergänzend > Berufssportler Rz 1).
Amtsvormund: > Vormund.
Angehöriger: Zu einem Dienstverhältnis mit Angehörigen > Rz 80--128.
Anzeigenblätter: Die Verteiler sind ArbN (BFH 169, 154 = BStBl 1992 II, 155 unter Hinweis auf BFH vom 24.01.1975 VI R 89/72 – nv).
Anzeigenwerber: > Anzeigenwerber.
AOK-Vorsitzender: > Arbeitnehmer Rz 47–47/1.
Apothekenvertreter: > Rz 30, 73, > Apotheker Rz 1.
Arbeitnehmerähnliche Person: Das ist eine selbständig tätige Person. Arbeitsrechtlich – und ggf in der GRV – wird sie einem ArbN ähnlich behandelt oder gleichgestellt. Steuerrechtlich besteht eine Tendenz, sie als ArbN zu behandeln, wenn sie in den betrieblichen Organismus eingegliedert ist (> Rz 18).
Arbeitsvermittler: Ein privater Arbeitsvermittler kann selbständig (gewerblich) tätig sein oder als ArbN eines Unternehmens.
Architekt: Ein Architekt mit eigenem Büro ist Freiberufler (> Architekten). Das gilt auch, wenn er bei Hörfunk und > Fernsehen nur für einzelne Produktionen tätig wird (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638). Als Mitarbeiter eines Architektenbüros ist er ArbN.
Arrangeur: Wer bei Hörfunk und > Fernsehen nur für einzelne Produktionen tätig wird, ist kein ArbN, wenn er als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringt (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638).
Artist: > Artisten. Wenn er bei Hörfunk und > Fernsehen nur für einzelne Produktionen tätig wird, ist er kein ArbN (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638).
Arzt: Ein Arzt mit eigener Praxis ist ein > Freiberufler iSv § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG. Der Beruf wird aber auch als ArbN ausgeübt (> Arbeitnehmer Rz 22). Zu Vertragsärzten, Amtsärzten, Krankenhausärzten > Ärzte.
Ärztepropagandist: > Rz 130 Pharmaberater.
Arztvertreter: > Ärztevertreter.
Assistent: Der Assistent eines Parlamentsabgeordneten ist ArbN (> Abgeordnete Rz 14).
ASTA: > Rz 47.
Asylbewerber: Arbeit auf Grund von § 5 Abs 1 AsylbLG führt nicht zu Einnahmen aus § 19 EStG (> Asylbewerber Rz 2). Die Vermutung des § 7 Abs 4 SGB IV gilt nicht für das Steuerrecht (> Rz 41).
Auflassungsbevollmächtigter: > Notare Rz 4.
Au-pair: Ein > Au-pair ist kein ArbN.
Assessor: Zum Notarvertreter > Notare Rz 2, zum Rechtsanwaltsvertreter > Rechtsanwälte Rz 3. ArbN ist ein Assessor als Sachbearbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei (LArbG Hamm vom 20.07.1989, DB 1990, 691 mwN).
Aufsichtsratsmitglied: > Rz 34, > Aufsichtsrat. Zu Beamten im Aufsichts- oder Verwaltungsrat > Beamte Nebentätigkeit.
Ausbeiner: > Fleischzerleger.
Aushilfe in der Land- und Forstwirtschaft: Saisonkräfte sind ArbN (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 225 ff).
Aushilfskraft: Eine Aushilfe ist idR ArbN (> Rz 30, > Aushilfstätigkeit).
Austauschlehrer: Lehrer, die für die Dauer ihrer Tätigkeit die Bezüge des Lehrers erhalten, dessen ArbN-Stelle sie ausfüllen, sind insoweit selbst ArbN (> Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit).
Auszubildender: Eine Person, die in einem > Ausbildungsdienstverhältnis für einen Beruf ausgebildet wird, ist ArbN (> Rz 14, > Auszubildende; > Beamtenanwärter).
Automatenbetreuer: Wer auf eigene Rechnung die Warenerneuerung und technische Wartung von Automaten übernimmt, ist idR Gewerbetreibender. Als Angestellter eines Unternehmens kann er ArbN sein.
Autor: > Freiberufler iSv § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG ist, wer eine schriftstellerische Tätigkeit selbständig ausübt. Wird ein Autor bei Hörfunk und > Fernsehen nur für einzelne Produktionen tätig, ist er kein ArbN (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638).
Babysitter: Eine nur gele...