1. Kinder als Arbeitnehmer der Eltern
Rz. 110
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Auch im Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern hat die FinVerw darauf zu achten, dass nicht durch vertragliche Gestaltungen – die wegen des zwischen nahen Angehörigen womöglich fehlenden Interessengegensatzes ohne realen arbeitsrechtlichen Hintergrund sind – und besonders durch Zuwendungen an die Kinder das Einkommen der Eltern steuerwirksam gemindert und zur Vermeidung von Erbschaft-/ und Schenkungsteuer schon zu Lebzeiten der Eltern verdeckt Vermögen auf die Kinder übertragen wird (vgl zB BFH 70, 116 = BStBl 1960 III, 44). Für die erforderliche Abgrenzung gilt Folgendes:
Rz. 111
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten (vgl §§ 5ff JArbSchG). Das ist auch steuerlich zu beachten (> R 4.8 Abs 3 EStR). Solange es dem elterlichen Haushalt angehört, ist ein Kind zivilrechtlich verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise im Haushalt oder im Betrieb der Eltern unentgeltlich Dienste zu leisten (§ 1619 BGB). Diese familienrechtliche Verpflichtung ist auch durch einen Arbeitsvertrag nicht abdingbar (einschränkend > Rz 113). Die nach § 1619 BGB geschuldeten Dienste können deshalb nicht Gegenstand eines Dienstverhältnisses iSv § 19 EStG sein. Das gilt besonders bei gelegentlichen Hilfeleistungen mit noch in Ausbildung befindlichen über 14 Jahre alten Kindern, wenn die Tätigkeit – zB gelegentliche Boten- und Telefondienste sowie Mithilfe bei der Abrechnung für einen Arzt oder Versicherungsvertreter – regelmäßig im Rahmen von § 1619 BGB erbracht wird und sich nicht für ein Dienstverhältnis mit Fremden eignet (BFH 153, 117 = BStBl 1988 II, 632; BFH 173, 140 = BStBl 1994 II, 298; BFH/NV 1989, 219). EFG 1981, 282 hat auch die Reinigung einiger vermieteter Räume durch die minderjährige Tochter dem Familienrecht zugeordnet. Auch ein Unterarbeitsverhältnis (> Rz 106) zwischen einer Lehrerin und ihrer studierenden Tochter, das diese zur Vorbereitung und Durchführung der Lehrtätigkeit ihrer Mutter verpflichtet, wurde nicht anerkannt (BFH 177, 125 = BStBl 1995 II, 394).
Rz. 112
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Es ist aber grundsätzlich zulässig, dass ein Kind auch mit steuerlicher Wirkung im elterlichen Betrieb im Rahmen eines Dienstverhältnisses (> Rz 113) – ggf auch eines Ausbildungsdienstverhältnisses (> Rz 115) – mitarbeitet (vgl BFH 103, 463 = BStBl 1972 II, 172). Darin können sogar die gesetzlichen Mithilfepflichten des § 1619 BGB (> Rz 111) aufgehen, wenn die Tätigkeit des Kindes nach Art und Umfang so gestaltet und abgewickelt wird, wie dies auch im Verhältnis zu fremden ArbN üblich ist (Fremdvergleich; > Rz 114). Zur Bildung von > ELStAM für Kinder > Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Rz. 113
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ein Arbeitsvertrag sollte schriftlich abgeschlossen werden. Arbeitsrechtlich kann ein solcher Vertrag zwar auch dann rechtswirksam sein, wenn er nur mündlich oder stillschweigend vereinbart ist (BFH/NV 1990, 224; 759; zu einer Ausnahme > Rz 112). Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist für die bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags mit einem minderjährigen Kind nicht erforderlich (> R 4.8 Abs 3 Satz 1 EStR; Schall, DStZ 1994, 179). Aber auch wenn keine besondere Form vorgeschrieben ist, obliegt es den Beteiligten, von vornherein klare, auch für das FA nachvollziehbare Verhältnisse zu schaffen; Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (BFH 145, 316 = BStBl 1986 II, 250; BFH 148, 168, aaO mwN). Voraussetzung ist eine Einigung der Parteien über alle wesentlichen Rechte und Pflichten. Dazu gehört vor allem der Umfang der zu leistenden Arbeiten (Aufgabenbereich und Arbeitszeit) sowie die Höhe und Fälligkeit des Arbeitslohns (BFH 153, 520 = BStBl 1988 II, 877; BFH 155, 114 = BStBl 1989 II, 281). Die tatsächliche Arbeitsleistung muss nachweisbar sein (EFG 2008, 1013).
Rz. 114
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der vereinbarte Arbeitslohn muss angemessen und den Bezügen einer fremden Arbeitskraft vergleichbar sein. So zB bei Zahlung der branchenüblichen Ausbildungsvergütung oder des tariflichen Arbeitslohns. Beim Vergleich mit den an fremde ArbN gezahlten Arbeitsvergütungen müssen deren Tätigkeiten und Aufgabenbereiche aber nicht mit der Tätigkeit der im elterlichen Betrieb mitarbeitenden Kinder übereinstimmen (BFH 105, 354 = BStBl 1972 II, 597); nur wenn Leistung und Gegenleistung in einem deutlichen Missverhältnis stehen, ist die steuerliche Anerkennung zu versagen (vgl das Beispiel in BFH 111, 52 = BStBl 1974 II, 200; BFH/NV 2014, 533). Zur Angemessenheit der Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgelder und Sonderzulagen an Kinder-ArbN vgl BFH 153, 520 = BStBl 1998 II, 877. Sonderzuwendungen, wie zB Weihnachts- und Urlaubsgelder, Sonderzulagen und Tantiemen, müssen im Voraus klar und eindeutig vereinbart worden sein und einem Fremdvergleich standhalten (BFH 145, 316 = BStBl 1986 II, 250; BFH 153, 520 = BStBl 1988 II, 877; BFH 155, 114 = BStBl 1989 II, 281; BFH/NV 1989, 495). Die...