Rz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei der Ermittlung der Einkünfte wird vom Arbeitslohn ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000 EUR abgezogen, wenn nicht höhere > Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG); der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag (> R 9a EStR). Soweit es sich bei den Einnahmen um > Versorgungsbezüge handelt, wird ein Pauschbetrag iHv 102 EUR vom Arbeitslohn abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG). Der Pauschbetrag dient der Abgeltung von WK (BFH 167, 152 = BStBl 1992 II, 752). Er wird auch dann angesetzt, wenn keine WK entstanden sind (BFH 222, 313 = BStBl 2008 II, 937). Zur Verfassungsmäßigkeit des ArbN-Pauschbetrags vgl BVerfG vom 10.04.1997, BGBl 1997 I, 1690 = BStBl 1997 I, 518 sowie Arndt, StVj 1993, 311; Eckhoff, DStR 1993, 1506; Rößler, DStZ 1994, 117; Thomas, DStZ 1997, 617.
Rz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der ArbN-Pauschbetrag von 1000 EUR wird bei der Berechnung der LSt unter Anwendung der > Steuerklassen von I bis V durch den ArbG berücksichtigt; Entsprechendes gilt für den Pauschbetrag von 102 EUR, soweit der ArbN > Versorgungsbezüge bezieht (vgl § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 1 EStG sowie den > Programmablaufplan des BMF zur maschinellen Berechnung der LSt), auch wenn dem ArbN geringere WK entstanden sind. Entstehen höhere WK, so stellt das > Wohnsitz-Finanzamt den übersteigenden Teil der Aufwendungen auf Antrag mit einem Freibetrag als > Lohnsteuerabzugsmerkmale fest (vgl § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG); zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 60 ff. Darüber hinaus kann der ArbN dem FA höhere WK noch bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern nachweisen oder glaubhaft machen. Die > Rückzahlung von Arbeitslohn wirkt sich nicht auf die Höhe des ArbN-Pauschbetrags aus, da es sich insoweit um negative Einnahmen handelt (> Werbungskosten Rz 107).
Rz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Der Pauschbetrag steht jedem ArbN nur einmal zu. Das ist zu beachten, wenn ein ArbN neben laufendem Arbeitslohn außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Zur Aufteilung des ArbN-Pauschbetrags auf laufenden und außerordentlichen Arbeitslohn iSv § 34 Abs 1, 2 EStG > Außerordentliche Einkünfte Rz 123. Bezieht ein ArbN Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen, so wirkt sich der Pauschbetrag grundsätzlich nur beim ersten Dienstverhältnis aus, da er bei der Steuerklasse VI nicht berücksichtigt wird (> Rz 2). Wirkt sich der Pauschbetrag ausnahmsweise im ersten Dienstverhältnis nicht oder nicht voll aus, wird die volle Inanspruchnahme durch eine Veranlagung erreicht (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 65 ff). Stattdessen kommt eine Übertragung des Pauschbetrags auf das zweite Dienstverhältnis durch Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge in Betracht (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 57).
Rz. 4
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Sind beide Ehegatten ArbN, haben beide Anspruch auf den Pauschbetrag. Für jeden Ehegatten ist getrennt zu entscheiden, ob der Pauschbetrag oder höhere WK zu berücksichtigen sind; ggf werden deshalb bei dem einen der Pauschbetrag, bei dem anderen Ehegatten die tatsächlichen WK angesetzt. Eine Anrechnung der WK des einen auf den Pauschbetrag des anderen Ehegatten ist unzulässig, weil die Einkünfte jedes Ehegatten gesondert zu ermitteln sind (vgl § 26a Abs 1, § 26b EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 27). Entsprechendes gilt für > Lebenspartner.
Rz. 5
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Die Behandlung als Jahresbetrag und der Einbau in den > Lohnsteuertarif Rz 35 führen dazu, dass sich der Pauschbetrag beim LSt-Abzug dann nicht voll auswirkt, wenn der ArbN nicht während des ganzen Kalenderjahrs Arbeitslohn bezogen hat; er wird dann im Rahmen der Veranlagung voll ausgeschöpft. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der > Jahresarbeitslohn – ggf nach Abzug des Versorgungsfreibetrags – den ArbN-Pauschbetrag übersteigt. Der Pauschbetrag darf nämlich nicht zu > Negative Einnahmen führen (§ 9a Satz 2 EStG).
Beispiel:
Der 66-jährige A erhält im VZ 2016 – neben seiner Rente aus der GRV – eine Betriebsrente von 80 EUR monatlich.
Die Rente aus der GRV gehört zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a/aa EStG; > Renteneinkünfte Rz 23 ff). Bei der Betriebsrente handelt es sich um Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG; > Versorgungsbezüge Rz 18, 19, 27). Der Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag und den Zuschlag dazu (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge) geminderten Einnahmen abgezogen werden (§ 9a Satz 2 EStG):
Betriebsrente (80 EUR x 12 Monate =) |
960 EUR |
Versorgungs-Freibetrag (960 EUR x 22,40 %, höchstens 1680; somit =) |
./. 216 EUR |
Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag |
./. 504 EUR |
|
240 EUR |
ArbN-Pauschbetrag |
./. 240 EUR |
|
0 EUR |
Rz. 6
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei Anwendung des > Progressionsvorbehalt Rz 20 ist der ArbN-Pauschbetrag insoweit abzuziehen, als er noch nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt worden ist (§ 32b Abs 2 Nr 1 EStG). Übersteigen...