Rz. 80
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zuständig für die Inanspruchnahme des Entleihers ist das für den Verleiher örtlich zuständige Betriebsstätten-FA (§ 42d Abs 6 Satz 9 EStG). Das ist das FA, in dessen Bezirk der Verleiher seine lohnsteuerliche Betriebsstätte hat (vgl § 41 Abs 2 EStG; > Betriebsstätte Rz 15 ff). Bei einem im Inland ansässigen Verleiher wird dieses FA mit dem Betriebsstätten-FA des Entleihers häufig nicht identisch sein. Bei einem ausländischen Verleiher (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > Rz 6) wird hingegen typischerweise das Betriebsstätten-FA des Entleihers auch für den Verleiher zuständig sein (> R 42d.2 Abs 10 Satz 3 LStR). Als Betriebsstätte des ausländischen Verleihers wird nämlich der Ort im Inland gesetzlich fingiert, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet (§ 41 Abs 2 Satz 2 HS 2 EStG). Ob der ausländische Verleiher auch in anderen FA-Bezirken ArbN überlassen hat, kann durch eine Anfrage beim > Bundeszentralamt für Steuern geklärt werden (Informationszentrale für Auslandsbeziehungen). Die Zuständigkeit für die Besteuerung grenzüberschreitender ArbN-Überlassung ist in den Bundesländern zentralisiert. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der in H 41.3 LStH enthaltenen Tabelle.
Rz. 81
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe ist ein besonderer Steuerabzug bei Bauleistungen (§§ 48 bis 48d EStG) und im Zusammenhang damit für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland haben, eine zentrale örtliche Zuständigkeit von FÄ im Bundesgebiet geschaffen worden, die auch für den LSt-Abzug sowie die ESt der von diesen Unternehmen im Inland beschäftigten ArbN mit Wohnsitz im Ausland gilt. Als Folge dessen hat ein im Ausland ansässiges Bauunternehmen im Inland nur eine lohnsteuerliche Betriebsstätte (vgl § 20a AO, § 21 Abs 1 AO). Welches FA für den ArbG (LSt) und die ESt seiner ArbN zuständig ist, ergibt sich aus der Tabelle in H 41.3 LStH.
Rz. 82
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Bei der Inhaftungnahme von Ent- und Verleiher arbeiten ggf mehrere FÄ zusammen (> R 42d.2 Abs 10 LStR). Die der Haftung zugrunde liegenden Sachverhalte werden nicht selten beim Entleiher festgestellt. Nur das Betriebsstätten-FA des Verleihers kann aber entscheiden, inwieweit der Verleiher seinen ArbG-Pflichten für die uU bei einer Vielzahl von Entleihern im gesamten Anwendungsbereich des EStG überlassenen ArbN nachgekommen ist und LSt abgeführt hat; nur von dort aus kann der Verleiher ggf in Haftung genommen und gegen ihn vollstreckt werden. Hierin lag uE der Grund für den Gesetzgeber, diesem FA auch die Inhaftungnahme des Entleihers zu übertragen.
Rz. 83
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Für eine Sicherungsmaßnahme iSv § 42d Abs 8 EStG (> Rz 95 ff) gilt Entsprechendes. Hierbei muss das Betriebsstätten-FA des Verleihers besonders über die Anrechnung auf dessen Steuer- oder Haftungsschuld oder die Freigabe des sicherungshalber abgeführten Betrags entscheiden. Abweichend hiervon ist für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme gegenüber dem Entleiher jedes FA zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, besonders bei Gefahr im Verzug (§§ 24, 29 AO; > R 42d.2 Abs 10 Satz 5 LStR).
Rz. 84
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Randziffer einstweilen frei.