Rz. 6
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Ist der Verleiher kein inländischer ArbG (> Rz 5), so ist er als ausländischer Verleiher ebenfalls verpflichtet, den LSt-Abzug in Deutschland vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG; > R 38.3 Abs 1 Satz 2 LStR). § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG verstößt weder gegen internationale Vereinbarungen (DBA), noch handelt es sich um eine Diskriminierung iSd EU-Vertrags (EFG 1994, 891; 1997, 82, im Ergebnis bestätigt durch BFH 183, 30 = BStBl 1997 II, 660). Der ausländische Verleiher hat die in Deutschland innerstaatlich normierten ArbG-Pflichten unabhängig davon zu erfüllen, ob die Einkünfte seines ArbN nach dem DBA in Deutschland besteuert werden oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Verleiher ArbG im abkommensrechtlichen Sinn ist (vgl BFH 200, 265 = BStBl 2003 II, 306); denn die ArbG-Eigenschaft nach einem DBA (vgl BMF vom 12.11.2014 Rz 124ff – mit Beispielen, BStBl 2014 I, 1467 = > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn; > Doppelbesteuerung Rz 38 ff [40/2]) hat nur für die Zuteilung des Besteuerungsrechts Bedeutung (> R 42d.2 Abs 1 Satz 2 LStR). So ist es zB, wenn eine im Ausland ansässige KapGes von ihr eingestellte ArbN an eine im Inland ansässige Tochtergesellschaft gegen Erstattung der Lohnkosten überlässt (BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41).
Rz. 7
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Unterliegen die ArbN weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht oder hat Deutschland auf Grund eines DBA kein Besteuerungsrecht, darf der Verleiher gleichwohl nur dann vom LSt-Abzug absehen, wenn ihm eine vom Betriebsstätten-FA ausgestellte > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorliegt, mit der die Freistellung als > Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt worden ist, die er aber nicht ohne weiteres erhält (vgl BFH 200, 265 – aaO). Der ausländische Verleiher hat zugunsten des zuständigen deutschen Betriebsstätten-FA (> Rz 80) den LSt-Abzug vorzunehmen (§ 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG). Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (BFH/NV 2011, 970).
Rz. 8
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Nach neueren DBA (zB > Albanien, > Frankreich, > Italien, > Kroatien, > Rumänien, > Schweden; vgl BMF vom 12.11.2014 Rz 138ff, aaO; > Doppelbesteuerung Rz 37) ist die 183-Tage-Klausel auf Leih-ArbN nicht anwendbar. Beide Vertragsstaaten haben das Besteuerungsrecht, wobei eine Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung vermieden wird (> Ausland Rz 25 ff). In diesen Fällen gilt: Wird ein ausländischer Leih-ArbN unter Mitwirkung eines ausländischen Verleihers in Deutschland tätig, führt der Arbeitslohn mit Beginn der Tätigkeit im Inland zu inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG, § 49 Abs 1 Nr 4 EStG; > Inländische Einkünfte), der in Deutschland uneingeschränkt besteuert werden kann, weil die 183-Tage-Klausel des Art 15 Abs 2 OECD-MA nicht anwendbar ist.
Rz. 9
Stand: EL 113 – ET: 09/2017
Nimmt der ausländische Verleiher den LSt-Abzug pflichtwidrig nicht vor oder führt er die LSt nicht an das Betriebsstätten-FA (> Rz 80) ab, so haftet er grundsätzlich als ArbG im Rahmen des § 42d Abs 1 bis 5 EStG (zu Einzelheiten > Haftung für Lohnsteuer Rz 10–149). Das gilt auch für Arbeitslohn, den der Entleiher oder ein sonstiger Dritter im Auftrag des Verleihers an die ArbN auszahlt (ein Fall der echten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 5 ff).