Rz. 1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Sozialversicherung: Was beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt gehört, bestimmt § 14 SGB IV. Arbeitsentgelt sind im Wesentlichen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (vgl § 7 SGB IV), gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind ggf auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs 2 BetrAVG (> Anh 4) in den Durchführungswegen Direkt-/Pensionszusage oder Unterstützungskasse verwendet werden (> Betriebliche Altersversorgung Rz 41, 64).
Rz. 2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährte Bezüge, die nach § 3 EStG lohnsteuerfrei sind, bleiben auch bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts außer Ansatz (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HS 1 SvEV [> Anh 15 S 3]); > Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers. Nicht zum Arbeitsentgelt gehören zudem die nach §§ 3 Nr 56 und 63 EStG steuerfrei bleibenden Beiträge des ArbG zu einer BetrAV in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4a und 9 SvEV; > Betriebliche Altersversorgung Rz 89). Auch die für die > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten (§§ 3 Nr 26 und 26a EStG) in Betracht kommenden steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 16 SvEV). Das gilt auch für die nach § 3b EStG steuerfreien > Lohnzuschläge für einen Grundstundenlohn von nicht mehr als 25 EUR (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 1 HS 2 SvEV; nur für die GUV werden sie in das Arbeitsentgelt einbezogen – vgl § 1 Abs 2 SvEV). Beitragsrechtlich gelten Besonderheiten für bestimmte Zuwendungen, für die die LSt nach §§ 40 und 40b EStG pauschal erhoben werden kann (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 2–4a SvEV); ergänzend > Geringfügige Beschäftigung Rz 70 ff. Nicht zum Arbeitsentgelt gehören pauschal besteuerte Sachprämien nach § 37a EStG (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 13 SvEV); gleiches gilt für nach § 37b EStG pauschal besteuerte Sachzuwendungen, soweit es sich nicht um Zuwendungen an die eigenen ArbN handelt (§ 1 Abs 1 Satz 1 Nr 14 SvEV). Zu weiteren Einzelheiten vgl § 1 Abs 1 SvEV, ergänzend > Sozialversicherung. Lohnsteuerliche Pausch- und Freibeträge bleiben aber ebenso wie Hinzurechnungsbeträge ohne Einfluss auf das Arbeitsentgelt.
Rz. 3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Im Steuerrecht deckt sich der Begriff "Arbeitsentgelt" weitgehend, aber nicht in jedem Fall mit dem Begriff "Arbeitslohn" (> Arbeitslohn Rz 10). In § 40a Abs 2 und 2a EStG hat das Steuerrecht das "Arbeitsentgelt" erstmals übernommen, wenn auch nur als BMG für die > Pauschalierung der Lohnsteuer bei > Geringfügige Beschäftigung. Mit dem steuerlichen Arbeitslohn, der zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG führt, ist das Arbeitsentgelt nicht identisch (> Arbeitslohn Rz 130). So gehören besonders > Versorgungsbezüge im Ergebnis nicht zu den Einnahmen aus einer (aktiven) Beschäftigung (Beschäftigte sind nach Eintritt in das Rentenalter in der GAV und GRV versicherungsfrei – vgl § 28 Abs 1 Nr 1 SGB III; § 5 Abs 4 SGB VI). Was für den pauschalen LSt-Abzug hinnehmbar ist, kann aber wegen der abweichenden Bestimmung des Arbeitsentgelts ungeachtet einer im Prinzip wünschenswerten Annäherung der Rechtsgebiete nicht BMG für den individuellen LSt-Abzug sein, weil diese die Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG ist, die in die > Veranlagung von Arbeitnehmern eingehen.
Rz. 4
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Für Sachbezüge wird mit den > Sachbezugswerte eine steuer- und beitragsrechtliche Gleichbehandlung durch § 8 Abs 2 Satz 6 EStG iVm der SvEV (> Sachbezüge Rz 60 ff sowie > Anh 15) hergestellt (ergänzend – besonders zur Rechtsentwicklung – > Sachbezüge Rz 20 ff sowie > Sachbezugswerte Rz 10 ff); zu Besonderheiten bei geringfügiger Beschäftigung > Sachbezüge Rz 62.
Rz. 5
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zur Abgrenzung des steuerlichen Zuflussprinzips beim Arbeitslohn vom Entstehungsprinzip beim sv-rechtlichen Arbeitsentgelt vgl BFH 221, 177 = BStBl 2009 II, 147.