Rz. 133
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Was dem Stpfl als Ertrag aus der Nutzung seines Kapitals zufließt, führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Was im Einzelnen dazu gehört, wird umfangreich in § 20 EStG beschrieben. Für die Abgrenzung von den Erträgen der abhängig ausgeübten Arbeit, dem Arbeitslohn, gilt die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG nicht. Im Grenzfall kommt es deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls darauf an, ob die Merkmale der Einkünfte aus Kapitalvermögen die Merkmale der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verdrängen. Davon ist idR auszugehen, wenn Kapital des ArbN als eigenständige Erwerbsquelle hinzutritt (BFH 213, 341 = BStBl 2006 II, 654; BFH/NV 2007, 1870 mwN).
Wegen der seit 2009 unterschiedlichen Steuersätze – Abgeltungsteuersatz idR 25 % (vgl § 32d EStG) – kann ein Modell vorteilhaft sein, das dem gut verdienenden ArbN Kapitaleinkünfte statt Arbeitslohn beschert.
Rz. 133/1
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Höhere als bankübliche Zinsen, die zB Kreditinstitute ihren Mitarbeitern für deren Einlagen gewähren, sind Arbeitslohn. In bestimmten Grenzen behandelt die FinVerw diese Einnahmen aus Vereinfachungsgründen aber rechtstechnisch wie solche aus Kapitalvermögen (> Bankgewerbe Rz 2, > Darlehen Rz 45 ff, > Zinsen Rz 3). Gleiches gilt für die Mitarbeitereinlagen (‚Sekretariatskonten’) bei bankfremden ArbG (FinMin TH vom 18.05.1993, DB 1993, 1493).
Rz. 133/2
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Die Erträge aus > Vermögensbeteiligungen Rz 7, 8 am arbeitgebenden Unternehmen oder sog > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 52 f gehören idR zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), vor allem wenn es sich um marktübliche Vertragsgestaltungen handelt. Denn das verbilligt erworbene Beteiligungsvermögen geht von der Erwerbssphäre des ArbN in dessen Vermögenssphäre über; zum verbilligten Erwerb als Arbeitslohn vgl zB BFH 245, 230 = BStBl 2014 II, 904 zu > Aktien Rz 3 ff. Zu Arbeitslohn führt es aber uE, wenn dem ArbN die Aktien ohne Verbilligung, aber mit einer (unentgeltlichen) Bonusaktie angeboten werden und sie alle zwei Jahre zusätzlich für je vier Aktien eine Bonusaktie unentgeltlich hinzu erhalten (zu einem solchen Modell vgl FAZ vom 14.09.2012 S 18 – Bilfinger macht Mitarbeiter zu Aktionären); denn die Bonusaktien werden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Kapitalbeteiligung und unabhängig von einer den Kapitalertrag begründenden Geschäftsentwicklung zugesagt. Zu einem ähnlichen Modell vgl EFG 2007, 1242. Ebenso von Arbeitslohn ausgehend EFG 2015, 917.
Rz. 133/3
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt nicht zu Arbeitslohn, wenn er dem ArbN auf Grund einer neben dem Dienstverhältnis bestehenden Sonderrechtsbeziehung (> Rz 44/2) zufließt, deren Grundlage nicht die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des ArbN ist; es reicht mithin für ‚Arbeitslohn’ nicht aus, dass der ArbN am Unternehmensvermögen seines ArbG beteiligt ist. So gehört der Gewinn aus der Veräußerung einer "Managementbeteiligung" nicht allein deshalb zum Arbeitslohn, weil die Beteiligungsverträge nur mit leitenden ArbN der Unternehmensgruppe abgeschlossen und die Vorteile im Hinblick auf das bestehende Dienstverhältnis versprochen wurden (BFH 255, 442 = BStBl 2017 II, 790 mwN). Anders behandelt BFH 243, 481 = BStBl 2014 II, 275 den Überschuss aus dem Rückverkauf von Genussrechten als Arbeitslohn. FG HH vom 08.12.2014, 1 K 232/11, DStRE 2016, 1477 (Rev BFH VI R 12/16) geht bei einer Beteiligung des ArbN am Erlös aus der Veräußerung der ArbG-Gesellschaft von Arbeitslohn aus.
Rz. 134
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Zinsen für rückständigen Arbeitslohn sind kein Arbeitslohn, sondern Entgelt für die Kapitalüberlassung, also Einnahmen aus Kapitalvermögen (> Zinsen Rz 2); Entsprechendes gilt uE für die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs 5 BGB (> Rz 44/1). Ebenso ist es bei den Zinsen für eine Gratifikation, die für 15 Jahre im Unternehmen verbleibt (BFH 160, 12 = BStBl 1990 II, 532). Das gilt auch für ein dem ArbG zur Sicherung des Arbeitsplatzes überlassenes Darlehen (BFH 137, 418 = BStBl 1983 II, 295). Zinsen für Guthaben auf einem > Arbeitszeitkonto gehören aber zum Arbeitslohn (BMF vom 17.06.2009, BStBl 2009 I, 1286 unter B II; EFG 2004, 654; ergänzend > Arbeitszeitkonto Rz 23 aE). EFG 2012, 234; BFH 247, 308 = BStBl 2015 II, 593 – behandelt eine Verzinsung von Genussrechten zu marktunüblichen Bedingungen als Arbeitslohn.
Rz. 135
Stand: EL 114 – ET: 01/2018
Sind die Zinsen für ein dem ArbN vom ArbG gewährtes > Darlehen niedriger als banküblich, gehört der so ersparte Zinsaufwand zu den geldwerten Vorteilen aus dem Dienstverhältnis: es handelt sich grundsätzlich um Arbeitslohn. Zur Bewertung eines marktüblichen Zinssatzes vgl BFH 213, 484 = BStBl 2006 II, 781; BMF vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 484. Zinszuschüsse des ArbG auf ein vom ArbN aufgenommenes Privatdarlehen in der Form sog Zinsausgleichszahlungen sind stets Arbeitslohn (BFH 214, 95 = BStBl 2006 II, 9...